Wohnrecht auf Lebenszeit - was ist nach Tod des Eigentümers? Beräumung/Kosten ...

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Ein Wohnrecht, bzw. Wohnungsrecht ist unabhängig vom jeweiligen Eigentümer des Hauses. Selbst wenn eine Bank das Haus kauft, bleibt dieses Recht bestehen.

Ein dingliches Wohnungsrecht ist in der Regel auch im Grundbuch gesichert.

Eventuelle Verwandtschaftsverhältnisse spielen hierbei im Übrigen auch keine Rolle, d.h. selbst wenn Du ein Erbe ausschlagen solltest, bleibt das Wohnungsrecht bestehen. Dieses erlischt erst mit deinem Tod oder mit Streichung im Grundbuch.

Von daher:

 Bin ich, wenn ich das Erbe abschlage aus dem Schneider oder kann mir dann der Nacheigentümer (ist das dann die Bank) irgend etwas wegen Beräumung etc?

Ja, Du bist aus dem Schneider. Der Zustand des Hauses kann Dir egal sein. Du darfst dort nur wohnen.

Vielleicht hat ja jemand Erfahrungen?

Ja, lass das Wohnungsrecht bestehen und warte, ob das Haus/Grundstück irgendwann mal verkauft wird.

Ein Wohnungsrecht wirkt Wertmindernd für das Haus, so dass Du dir die Streichung aus dem Grundbuch ggfs. gut bezahlen lassen kannst.

Cat135 
Beitragsersteller
 24.03.2015, 17:41

Sehr gut. Vielen Dank Dir. So in etwa habe ich mir das auch gedacht aber ich war mir dann doch nicht mehr sicher und hatte ein/zwei schlaflose Nächte, ob da jetzt wieder eine Kostenesplosion auf mich zukommt. Im Grundbuch steht es, ja. Dann behalte ich meinen Plan bei uns sitze das Ganze mal weiter aus, bis man sich einig ist =)

Gerhart  24.03.2015, 17:48
@Cat135

Du musst nicht um schön Wetter bitten, du kannst vom Eigentümer den Erhalt der Wohnung fordern.

ich habe ein Wohnrecht auf Lebenszeit im Haus meines Großvaters, das aber nach dessen Tod in den Besitz meiner Mutter übergegangen ist. Im Moment haben wir einen schlimmen Zwist und reden nicht miteinander. Ergo sitze ich das Wohnrecht an der vollständig möblierten Wohnung einfach aus.

Das Wohnrecht auf lebenszeit bleibt bestehen, auch wenn der Großvater inzwischen verstorben ist.

Ebenso gilt es auch wenn das Haus verkauft wird, oder versteigert wird.

Und kann ich auch weiter auf das Recht pochen, auch, wenn ich dann nicht mehr zur Erbdiskussion stehe? 

Natürlich, das sind zwei verschiedene Sachen.

Wenn das Erbe ausgeschlagen wird, kann auch nichts mehr gefordert werden.

Tatslich bist du als Wohnrechtinhaber nicht Eigentümer der Wohnung, sondern Nutzer ohne Nutzungsentgeldpflicht (Miete).

Demanch kann der Eigentümer von dir zur Vermeidung vom Bausubstanzschädigung und Schimmelbefall Heizen und Lüften verlangen   und Schäden, die durch Nichtbeachtung entstehen, ersetzt verlangen. 

Ebengleich Betriebskosten, sofern in der Wohnrechtvereinbarung nicht anderweitig vereinbart.

Warum man sein Wohnrecht da aussitzen möchte, um dem Eigentüer eins auszuwischen, wenn der Schuss derbe nach hinten losgehen kann, erschliesst sich mit nicht.

Ich würde es ja eher "abkaufen", also Verzicht gegen Abfindung erklären, und mich persönlich wie sachlich von Mutter und Haus verabschieden.

Entschuldige, aber ich verstehe die Frage nicht.

    ich habe ein Wohnrecht auf Lebenszeit im Haus meines Großvaters, 

OK, Dein Opa hat dir in seinem Haus ein Wohnrecht bestellt.

    das aber nach dessen Tod in den Besitz meiner Mutter übergegangen ist.

Gut, nun hast Du Wohnrecht im Haus Deiner Mutter.

     Nun habe ich ein bisschen Bauchweh, was mit der Wohnung ist, wenn die Besitzerin irgendwann verstirbt

Wenn es Deiner Mutter gehört, erbst Du es, oder Geschwister von Dir. Wenn ein Fremder erbt, bekommst Du Pflichtteil ausgezahlt, aber Dein Wohnrecht gilt wohl weiter, ich gehe von einem lebenslänglichem Wohnrecht aus.

      Ich nehme an, dass die Wohnugn - sollte sich unser Verhältnis bis dahin nicht bessern, in einem recht schlechten Zustand sein dürfte. 

Du wohnst doch drin, ist doch Deine Sache, wie es aussieht.

Wenn Du damit ncihts mehr zu tun haben willst, dann ziehe doch aus und fertig. Erbe kannst Du ausschlagen

Ein Wohnrecht wird ja ins Grundbuch eingetragen. Beim Verkauf oder sonstigen Übergang auf einen neuen Eigentümer, gilt das selbstverständlich weiter.

Du kannst nicht einfach die Heizung auf Null fahren. Wenn es dadurch zu einem Leitungswasserschaden kommt, bist du voll schadensersatzpflichtig.

Cat135 
Beitragsersteller
 24.03.2015, 17:49

Wasser hat die Eigentümerin abgestellt. Zumindest hatte ich sie darum gebeten/es ihr aufgetragen. Wie schon gesagt, dass war ursprünglich ihr Vorschlag, da ich eben im Moment nicht in der Wohnung lebe. Ich wollte das erst nicht, (Heizung abstellen) weil die Möbel dadurch leiden und wir die noch unter uns aufteilen wollten. Da wir uns aber nun so verstritten haben, sind mir die paar Schränke auch reichlich egal. Schimmeln wird es in der Wohnung nicht - das hat es über die Jahre nie getan, da die Wände sehr gut atmen.

DerHans  24.03.2015, 17:55
@Cat135

Wenn die Heizung ganz ausgestellt ist, kann es auch noch bis in den Mai hinein zu einem Frostschaden kommen. Da sparst du ganz sicher nichts mit.