Wohlverhaltensphase abgelaufen, aber noch kein Urteil

2 Antworten

Moin,

Das mit dem Urteil kann schonmal etwas dauern.

Das Inso-Gericht hat auch Prüf- u. Widerspruchsfristen zu beachten.

i.d.R. geht man ja deshalb vin einer dauer von 7 Jahren aus, also Abtretungszeit + Fristen.

Ein Gläubiger hat den Schuldner gar nicht zu behelligen.

Es ist ja im Allgemeinen so, dass irgendwann, z.B. 2 Jahre, nach Eröffnung das eigentliche Verfahren per Beschluss aufgehoben ist.

Dann wird auch die Erteilung der RSB angekündigt. Das ist dann die so genannte Wohlverhaltensphase.

Kommt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase seinen Obliegenheiten nach, dann wird die RSB nachher auch erteilt.

In deinem Fall nehme ich an, dass es sich um einen 9x Klugen Gläubiger handeln könnte.

In der Ankündigung der RSB steht z.B.

Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen.

In § 295 Abs 1 Nr 4 heißt es:

Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

Zahlst du also auf so ne dreiste Aufforderung eines Inso-Gläubigers, kann das streng genommen als Verstoß gegen § 295 InsO gesehen werden.

Besonders dreiste Gläubiger stellen dann einen Versagungsantrag.

Möglicherweise ist genau Das das Ziel des Scheibens des Gläubigers.

Zahlst du, hast du gegen § 295 verstoßen, und der könnte n Antrag auch Versagung der RSB stellen.

Schreib dahin:

Mangels rechtlicher Grundlage weise ich ihre Forderung aus dem Schreiben v. Datum zu meiner Entlastung zurück.

"mit schwäbischem Gruß" (googeln)

Aber bitte vorher abklären, ob das Schreiben deines Gläubigers wirklich ne Forderun g ist, o. ob das nur ne so genannte Sachstandsmitteilung ist. z.B. durch nachfrage beim TH

Leite das Schreiben an den Treuhänder weiter. Dieser weiß was damit zu tun ist und schreibt den Gläubiger ggfs. mit dem Hinweis auf das sog. Vollstreckungsverbot einzelner Insolvenzggläubiger während der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens an.