Wohlverhaltensphase seit 3 Jahren 1 Gläubiger Vergessen?

5 Antworten

Ich will Dir keine Angst machen, aber das was hier in den anderen Antworten geschrieben wurde, stimmt allenfalls teilweise.

Richtigerweise hast Du ein ernsthaftes Problem, wenn der Gläubiger nun seine Forderung zum Insolvenzverfahren anmeldet und dann die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, da dies einen Verstoß gegen § 290 I Nr. 6 InsO darstellt.

Der Bundesgerichtshof hat bereits 2012 entschieden, dass der Insolvenzgläubider für den Versagungsantrag lediglich mitteilen muss, dass ihm eine Forderung zusteht, die der Schuldner kannte. (BGH, Beschluss v. 28.06.2012, IX ZB 259/11 - http://kanzlei-eichhorn.com/versagung-der-restschuldbefreiung-bei-versehentlich-nicht-angegebenem-glaeubiger-bgh-beschl-v-28-06-12-az-ix-zb-25911/)

Die Frage dürfte hier aber eher sein, ob es sich überhaupt um eine Insolvenzforderung handelt. Wenn Du Dich tatsächlich bereits seit 3 Jahren in der Wohlverhaltensphase befindest und die Forderung aus dem Jahr 2012 ist, kann es gut sein, dass diese erst nach Insolvenzeröffnung begründet wurde. Dann ist sie zwar ohnehin nicht von der Restschuldbefreiung umfasst, aber Du hättest - zumindest in dieser Hinsicht - nichts falsch gemacht.

Schuldenhelfer  26.11.2015, 22:20

Der BGH führt in diesem Urteil aus, das die Restschuldbefreiung zu versagen ist, wenn die Forderung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht angemeldet wurde. Diesem Vorwurf kann man dem Fragesteller nach seiner Schilderung nicht machen, er hat vielmehr Anstrengungen unternommenalle Gläubiger zu ermitteln. Im übrigen reicht es gerade nicht aus, nur mitzuteilen, das eine Forderung besteht, er muss diese vielmehr glaubhaft machen. Außerdem wird der Schuldner zum Antrag gehört. Im vorliegenden Fall heilt die nachträgliche Aufnahme des Gläubigers das Versäumnis.

MrMoney61  01.12.2015, 10:27
@Schuldenhelfer

Dass die Forderung glaubhaft gemacht werden muss, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass nur Insolvenzgläubiger den Versagungsantrag stellen können. Im Übrigen ist nach der Fragestellung unstreitig, dass dem Gläubiger eine Forderung zusteht.

Richtig ist, dass der Gläubiger "vorsätzlich oder grob fahrlässig" nicht angebgeben worden sein muss. Dies ergibt sich aber nicht aus dem oben genannten Urteil, sondern direkt aus dem Gesetz (§ 290 I Nr. 6 InsO). Dei eigentliche Frage ist, wann von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auszugehen ist. Dazu sagt der BGH, dass bei einer Forderung aus Vertrag regelmäßig davon auszugehen ist, dass der Schuldner die Forderung kennt und es dann Sache des Schuldners ist, "darzulegen, warum das Verschweigen ausnahmsweise weder vorsätzlich noch grob fahrlässig war."

Vor dem Hintergrund, dass die Forderung offenbar ungefähr aus der Zeit stammt, in der auch der Insolvenzantrag gestellt wurde, dürfte es schwer machen, das Gericht davon zu überzeugen, dass man keine Kenntnis von der Forderung hatte. Hier dürfte auch der Hinweis auf eingeholte Auskünfte bei schufa etc. kaum etwas bringen, da sich hieraus selbstverständlich keine Rückschlüsse auf erst kürzlich entstandene Forderungen ziehen lassen. Relevant wäre vielmehr, um was für eine Forderung es sich handelt und wann diese genau entstanden ist (vor oder nach Antragstellung).

Dass die nachträgliche Aufnahme des Gläubigers die unterlassene Angabe heilen soll, ist bereits deshalb unzutreffen, da dieser Versagungsgrund ansonsten praktisch leer laufen würde. Sollte es dennoch eine derartige Entscheidung geben, freue ich mich über einen kurzen Hinweis.

Ich würde mit dessen Forderung auf das Amtsgericht gehen, welches Deinen Fall bearbeitet, den Leuten die Situation erklären und reumütig um Hilfe und Rat bitten! 

Solange der Gläubiger sich noch während des Verfahrens oder der Wohlverhaltensphase meldet, kann das Versäumnis durch Aufnahme in das Gläubigerverzeichnis geheilt werden. Bitte die Gläubigerpost unverzüglich an den Insolvenzverwalter übergeben.

Etwas blöder wird es, wenn sich der Gläubiger erst nach erteilter Restschuldbefreiung meldet. In diesem Fall könnte der Gläubiger Schadensersatz in Höhe der Quote verlangen.

Im übrigen sind die Anträge von Gläubigern auf Versagung der Restschuldbefreiung erheblich zurückgegangen, da die Gläubiger seit einiger Zeit bei diesen Anträgen die volle Gerichtsgebühr zu tragen haben.

MrMoney61  25.11.2015, 18:27

Diese "volle Gerichtsgebühr" sind 35,- €. Vor dem Hintergrund, dass jeder Vollstreckungsversuch mehr Kosten verursacht die Sachlage in diesen Fällen regelmäßig ziemlich eindeutig ist und auch kein Anwalt beauftragt werden muss, halte ich es für ein Gerücht, dass die Gebühr einen Gläubiger von der Antragstellung abhalten wird.

Schuldenhelfer  26.11.2015, 22:41
@MrMoney61

Die Gerichtgebühr berechnet sich noch immer aus dem Streitwert ( in diesem Fall nach der Forderungshöhe) und beträgt in der niedrigsten WertStufe (500,- Euro) bereits 105,- an Gebühren. Da der Fragesteller den Wert der Forderung nicht genannt hat, ist es geradezu abenteuerlich von Gerichtskosten in Höhe von 35,- Euro zu sprechen

MrMoney61  01.12.2015, 10:38
@Schuldenhelfer

Was hier abenteuerlich ist, sei mal dahingestellt. Vor derartigen Behauptungen sollte man sich jedoch vergewissern, dass man sich nicht irrt bzw. einem schlichtweg die nötigen Kenntnisse fehlen.

Das sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert berechnet, stimmt in den meisten Fällen. Nicht jedoch in Verfahren, in denen es um die "Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung" geht. Vielmehr richtet sich die Gebühr in diesen Fällen nach Nr. 2350 des Kostenverzeichnisses zum GKG. Dort steht auch heute noch nichts von einem Gebührensatz (Berechnung der Gerichtsgebühren nach Streitwert), sondern dort steht "35,- €".

Solange der Schlußtermin noch nicht war kann sich der Gläubiger immer noch in die Tabelle eintragen lassen. Nach dem Schlußtermin hat der Gläubiger Pech gehabt und bekommt gar nichts mehr. Es sei denn, was schwer sein dürfte, man kann Dir nachweisen das Du ihn absichtlich vergessen hast.

Die Restschuldbefreiung ist nur gefährdet, wenn man dir Vorsatz nachweisen oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfen könnte. Das scheint hier ja nicht der Fall zu sein.

Benz1981 
Beitragsersteller
 23.11.2015, 22:36

Ok habe wirklich alles versucht und jetzt meldet er sich mit der Forderung werd da jetzt keine Probleme bekommen