Wird man wegen Schulden verhaftet?
7 Antworten
Wegen reiner Schulden gibt es keine Freiheitsentziehung. Allerdings kann die Art und Weise, die zu den Schulden gefuehrt habt (Betrug, Steuerhinterziehung...etc.), zu einer Festnahme fuehren.
Zu den Schulden kann eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden; wenn diese verweigert wird, kann es zu einer (Erzwingungs-)Haft fuehren.
Du hast Schulden und der Glaeubiger einen vollstreckbaren Titel und du zahlst nicht. Um festzustellen, ob du nicht zahlen kannst oder nicht willst, musst du dem Gerichtsvollzieher an Eides statt Angaben ueber dein Vermoegen machen. Diese EV kann durch Haft erzwungen werden.
Es heißt seit einiger Zeit Vermögensauskunft.
Ändert aber nichts an den Ausführungen von furbo :-)
Na gut. Dann also nochmal fuer dich:
Du gibst eine Vermoegensauskunft ab und danach eine eidesstattliche Versicherung. Also genauso wie vorher, nur dass die Vermoegensaufstellung nun Vermoegensauskunft genannt wird.
Mir brauchst du das nicht zu erklären, ich weiß das. Es ging mir nur darum, dass sich hier das Wort geändert hat, sonst aber nichts.
Ist mir auch schon passiert, dass ich einen auf andere bezogenen Kommentar auf mich beziehe. Scheint nun dir zu geschehen. Ich wollte nur auf die Wortklauberei zur Vermoegensauskunft antworten, also nicht dir.
Es ist zumindest nicht völlig abwegig und in Strafsachen - oder wo selbige vermutet werden - durchaus üblich.
Wenn jemand im mittleren oder großen Stil betrügt oder Steuern hinterzieht, ( also Schulden hat ) dann kann er kurz nach seinen Taten in Untersuchungshaft genommen werden. Und eventuell kommt er dann die nächsten Jahre nicht mehr aus dem Gefängnis raus, wenn die Untersuchungshaft fortbesteht und ein entsprechendes Urteil fällt.
Wenn man einen Strafbefehl nicht bezahlt, dann muss man in der Regel auch in eine JVA .
Kommt der Gerichtsvollzieher und möchte das man die Vermögensauskunft abgibt, weil man zuvor Schulden gemacht und/oder nicht auf Mahnbescheide, sowie Vollstreckungsbescheide reagiert hat und diese Vermögensauskunft nicht abgibt, dann kann Erzwingungshaft angeordnet werden.
Längstens dauert diese Erzwingungshaft 6 Monate. Kann aber wohl beliebig oft verlängert werden. Egal wie lange der Schuldner bereits wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft einsitzt: Wenn er bekundet das er diese Vermögensauskunft nun doch abgeben möchte, dann muss ihm dazu Gelegenheit gegeben werden. Entweder gibt er diese in der JVA bei der Gerichtsvollzieherin ab und wird sofort danach entlassen.
Oder - wenn der Schuldner glaubhaft wirkt, kann er beispielsweise Freitag nachmittag entlassen werden, muss aber sofort am Montag die Auskunft abgeben. Sonst wandert er wieder ein.
Der Gläubiger muss bei der Gerichtsvollzieherin aber ausdrücklich beantragen, dass im Falle der Nichtabgabe ein Haftbefehl beantragt werden soll.
"Wenn jemand im mittleren oder großen Stil betrügt oder Steuern hinterzieht, ( also Schulden hat ) dann kann er kurz nach seinen Taten in Untersuchungshaft genommen werden."
Nein. Weder Betrug noch Steuerhinterziehung beinhalten in sich die Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft kann nur dann angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen der Par. 112 und 112a StPO vorliegen. D.h. dass zur Tat noch die Verdunkelungs- oder Fluchtgefahr oder (112a) Wiederholungsgefahr besteht.
Nein>
Oh man. Doch! Eben diese Verdunkelungsgefahr oder die 2 anderen Gefahren, können kurz nach einer Straftat im Sinne eines Vermögensdelikts begründet sein und dadurch ein entsprechender Haftbefehl ergehen!
Längstens dauert diese Erzwingungshaft 6 Monate. Kann aber wohl beliebig oft verlängert werden
Nein, sie kann nicht beliebig oft verlängert werden, § 802j ZPO.
Der Gläubiger muss bei der Gerichtsvollzieherin aber ausdrücklich beantragen, dass im Falle der Nichtabgabe ein Haftbefehl beantragt werden soll.
Nein, der Gläubiger kann den Antrag selbst beim Amtsgericht stellen. Der Gerichtsvollzieher hat dagegen weder ein eigenes Antragsrecht, noch ist er für den Erlass des Haftbefehls zuständig. Er leitet aber den im Zwangsvollstreckungsantrag gestellten Antrag an das Gericht weiter.
§ 802j ZPO schließt eine erneute Verwahrung nach verbüßten 6 Monaten nicht aus.
Eine Verwahrung im Sinne der ZPO ist etwas völlig anderes.
Ob erneut die Haft angeordnet werden kann, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen für eine erneute Abgabe der Vermögensauskunft vorliegen.
Goldwaage!
Nein, aber jetzt ist Dein Benutzerkonto gesperrt.
Das ist nicht ganz ausgeschlossen. Zum Beispiel wenn Du eine Geldstrafe oder Steuern nicht bezahlst oder Schulden absichtlich und in betrügerischer Absicht gemacht hast
Das Nichtbezahlen von Steuern führt nicht dazu, dass man weggeschlossen wird.
Das Nichtbezahlen von Steuern führt nicht dazu, dass man weggeschlossen wird.
Wenn man Steuern hinterzieht, ist dies strafbar und kann dazu führen, dass man zu einer Gefängnisstrafe ohne Bewährung verurteilt und somit weggeschlossen wird.
@ Moralheld: Man wird dann wegen einer Straftat 'weggesperrt' und nicht wegen der daraus resultiereden Steuerschulden.
Wenn man Steuern hinterzieht, ist dies strafbar
Ja, es gibt aber einen kleinen aber feinen Unterschied zwischen dem Nichtbezahlen von Steuern und Steuerhinterziehung. Ersteres ist keine Straftat, letzteres schon.
Schulden zu machen ist keine Straftat, daher kann man dafür auch nicht verhaftet werden
Das ist so nicht korrekt und zu positiv-pauschal. Siehe die §§ 261 und 263 StGB . Oder auch § 370 Abgabenordnung.
https://dejure.org/gesetze/AO/370.html
Man kann hier kurz-, mittelfristig oder langfristig verhaftet werden. In Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr oder Verdunkelungsgefahr kommen. Und/oder später zu einer Gefängnisstrafe ohne Bewährung verurteilt werden.
Man wird trotzdem nicht für die Schulden selbst verhaftet. Man wird stattdessen für andere Straftaten verhaftet, aus denen Schulden vielleicht als Nebenprodukt abfallen.
Frannecks Aussage, für sich isoliert, stimmt. Man kann sie vielleicht noch einschränken auf Schulden zivilrechtlicher Art bzw. explizit Bußgelder als Ersatz für Freiheitsstrafen ausschließen.
Der Schuldturm wurde schon vor geraumer Zeit abgeschafft.
Genau darum ging es mir eben nicht. Schulden können natürlich auch als Folge von Straftaten anfallen, aber danach war hier nicht gefragt und die Kommentare des Fragestellers lassen auch den Schluss zu, dass es um eine einfache zivilrechtliche Forderung geht.
Und es bleibt dabei: Allein wegen Schulden wird niemand verhaftet
Oder auch § 370 Abgabenordnung
Oder auch nicht. Wenn Du die Vorschrift gelesen und verstanden hättest, dann wüsstest Du, dass mit § 370 AO gerade nicht unter Strafe gestellt wird, Steuern nicht zu zahlen. Auch in § 263 wird nicht unter Strafe gestellt, nicht bezahlt zu haben. Strafbar ist es hier, einen Irrtum erregt oder unterhalten zu haben und dadurch jemanden zu einer Vermögensverfügung verleitet zu haben, die einerseits zu einem Vermögensvorteil auf der einen und zu einem Vermögensschaden auf der anderen Seite geführt hat.
Wenn du deine Schulden bewusst gemacht hast, dann kann man auch schon mal im Knast landen. Ganz schnell geht es wenn man Bußgelder vom Gericht nicht bezahlt.
mit gericht und Finanzamt macht man kein Spaß ist klar. aber ich meinte privat schulden abgenommen was in raten gekauft oder auf Rechnung gekauft und nicht beglichen
können sie mir genauer die eidesstattliche Versicherung definieren danke