Wird Beitragsguthaben bei der Krankenkasse auf Hartz IV angerechnet?

3 Antworten

Es gibt beim ALG II eine Sonderregelung für die Rückzahlung zuviel gezahlter Wohn- und Heizkosten in SGB II § 22 Absatz 3: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html

Eins solche Sonderregelung gibt es nicht für zuviel gezahlte Kassenbeiträge. Also sollte hier eine Rückzahlung sich nicht auf die Höhe des laufenden ALG II auswirken.

Gruß aus Berlin, Gerd

Zusie 
Beitragsersteller
 16.12.2016, 05:52

Danke für die Antwort!

Den Link mit der Sonderregelung hatte ich auch schon gefunden. Allerdings finde ich es nicht einfach, diese Art Text als juristischer Laie genau zu verstehen und auszulegen.

Ich habe jetzt gerade auch ein Schreiben erhalten, in dem mir die Rückzahlung zuviel gezahlter Heizkosten im Jahr 2016 angekündigt wird. In dem Schreiben wird mir aber auch mitgeteilt, dass meine monatlichen Abschläge für das kommende Jahr 7 Euro pro Monat höher als 2016 bemessen werden. Damit wären meine für 2017 veranschlagten Heizkosten um einem größeren Betrag höher als die Rückzahlung, die mir angekündigt wurde.

Wie verhält es sich damit?

GerdausBerlin  16.12.2016, 13:56
@Zusie

Für alle Zuflüsse gilt in der Regel SGB II § 11b Absetzbeträge:
"(1) Vom Einkommen abzusetzen sind (...)

5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, (...)"

Die Ausgabe, die notwendig war, damit die Kasse dir 300,- zurückerstattet, war ja, dass du der Kasse 300,- (zuviel) gezahlt hast. Also ergibt sich eine Nullsumme.

Die Ausnahme von dieser Regel steht eben in SGB II § 22 Absatz 3 über Wohn- und Heizkosten-Erstattungen:

Diese mindern die aktuellen Wohn- und Heizkosten!

Wenn ich also 300,- Miete zahle und 100,- Heizkosten, übernimmt das Jobcenter diese Kosten (soweit sie angemessen sind).

Wenn ich nun im Januar 50,- Mietkosten (z. B. kalte Nebenkosten) zurückerstattet bekomme, übernimmt das Jobcenter im Februar (also "nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift", s. SGB II § 22 Absatz 3) nur noch 250,- der Brutto-Warmmiete - mehr verlangt der Vermieter ja de facto auch gar nicht!

Und wenn ich im Januar 50,- Heizkosten zurückerstattet bekomme, übernimmt das Jobcenter im Februar (also "nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift", s. SGB II § 22 Absatz 3) nur noch 50,- der Heizkosten.

Die Verschiebung der Anrechnung ("nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift", s. SGB II § 22 Absatz 3) ergibt sich daraus, dass sonst das ALG II für Januar (bzw. sonst den Rückzahl-Monat) zurückgefordert werden müsste, was einen erheblich höheren Verwaltungsaufwand erforderte (falls man, wie gesetzlich vorgeschrieben, seine Rückerstattung unverzüglich meldet beim Jobcenter).

 Wenn nicht sämtliche Kosten für Miete und Heizung anerkannt und übernommen werden vom Jobcenter, und für Haushalts-Strom greift Satz 3 ebenda:

"Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht."

Wenn dein Vermieter einerseits die Abschlagszahlung erhöht, andererseits gleichzeitig eine Rückzahlung für frühere Abschlagszahlungen gewährt, dann hat er dafür Gründe (mitlerweile gestiegene Kosten?!) oder einen Rechenfehler.

Aber egal, das Jobcenter übernimmt die neue Abschlagszahlung (soweit sie angemessen ist - und berechtigt, was in diesem Fall bezweifelt werden könnte!?) und rechnet die Rückerstattung im Folgemonat an auf deine (aktuellen, dann eventuell gestiegenen) Kosten.

Gruß aus Berlin, Gerd

Weisefrau  16.12.2016, 17:05
@GerdausBerlin

Das ist ja alles gut und schön aber Recht haben und sein Recht bekommem sind beim Jobcenter nun mal unterschiedlich. Dazu hat der Mitarbeiter einen Ermessensspielraum. 

Oft bekommt man ohne Unterstützung zB Rechtsanwalt sein Recht nicht!

Untersuchungen haben gezeigt das 50% der Berechnungen vom Jobcenter Falsch sind.

Besonders wenn man vorher Selbstständig war oder nur kurz Harz 4 Beantragt stellt sich das Amt quer.

Zusie 
Beitragsersteller
 17.12.2016, 00:42
@GerdausBerlin

Danke für die Erläuterungen!

ein Rechenfehler war das bei den Abschlagzahlungen glaube ich nicht. Die werden bei mir jedes Jahr neu festgelegt. Und zwar je nach dem wieviel ich in den letzten 12 Monaten verbraucht habe. 2015 war ich beruflich sehr viel im Ausland unterwegs, hatte deshalb wenig Heizkosten und meine Abschlagzahlungen sind dann für  2016 niedriger gesetzt worden. 2016 war ich vorwiegend zu Hause und habe deswegen mehr geheizt.

Warum trotzdem eine Rückzahlungen dabei rausgekommen ist?

Die Rückzahlung bekomme ich eigentlich am Ende jedes Jahres, weil mein Vermieter die Abschlagzahlungen immer etwas höher ansetzt, als der vermutete tatsächliche Verbrauch. Bei mir war das jedenfalls schon immer so.

Ich heize allerdings sehr wenig, und ich glaube, dass meine Abschläge deswegen eh schon ungewöhnlich niedrig ausfallen. In meinem ersten Jahr in dieser Wohnung  wurden meine Abschlagzahlungen nach dem Verbrauch meines Vormieters bemessen. Ich hatte damals am Jahresende über 600Euro Heizkosten zurückverstattet bekommen. 

Hallo, ich befürchte das Zählt zu den Einnahmen und wird dir daher abgezogen.

fiwaldi  15.12.2016, 22:16

Ach, dann ist das erstattete Flaschenpfand auch Einnahme?

Zusie 
Beitragsersteller
 16.12.2016, 05:23
@fiwaldi

Interessante Sichtweise.

Hier noch eine Weitere:

Spitzfindig ausgedrückt gehörte das zuviel gezahlte Geld die ganze Zeit mir. Es war nur vorübergehend nicht auf meinem Konto.

Meinem Empfinden nach sollte hier das Zuflussprinzip nicht zu Grunde gelegt werden, weil ich ja nur in Vorleistung gegangen bin. Aber das ist nur mein Empfinden. Ich bin kein Jurist.

Allerdings fallen nach Auskunft eines Sachbearbeiters beim Jobcenter auch Gewinne aus Veräußerungen von Privateigentum z.B. bei Ebay nicht unter das Zuflussprinzp, wenn die Onlineversteigerungen keine gewerblichen Ausmaße annehmen. Und wenn man keinen höheren Betrag erzielt, als man ursprünglich für die Sachen ausgegeben hat.

O-Ton des Sachbearbeiters: "Sie haben ja für die Sachen, die sie auf Ebay versteigern, auch irgendwann Geld ausgegeben. Das ist kein Zugewinn."

Eine Einnahme sehe ich nicht, denn da wird nur eine zuviel eingezahlte Ausgabe zurückerstattet.

Allenfalls erhöht sich dadurch das verfügbare Vermögen.

Das wird dann nur relevant, wenn das Schonvermögen überschritten wird, Das richtet sich wiederum nach den Lebensalter


Zusie 
Beitragsersteller
 16.12.2016, 05:28

Danke für die Antwort! Mein Schonvermögen wird durch die Rückerstattung nicht überschritten.

Zusie 
Beitragsersteller
 16.12.2016, 06:08
@Zusie

Und noch ein Gedanke dazu...

was passiert eigentlich, wenn das Schonvermögen alleine durch angesparte ALG II Leistungen überschritten wird?

Werden einem dann die Leistungen gekürzt, weil man extrem sparsam gelebt hat?

fiwaldi  16.12.2016, 09:50
@Zusie

Logisch, wer von den paar Pimperlingen noch was zur Seite legen kann, hat offensichtlich zuviel.

Beim Schonvermögen wird ja nicht ermittelt, wie es zusammengekommen ist, da gelten nur nackte Zahlen bzw. der Gegnwert irgendwelcher Vermögen

Zusie 
Beitragsersteller
 17.12.2016, 00:16
@fiwaldi

Schade nur, dass mir dadurch quasi vorgegeben wird, wie ich die paar Pimperlinge auszugeben habe.
Ich bin seit Kindheit daran gewöhnt extrem sparsam zu leben und gebe tatsächlich nicht den ganzen ALG II Betrag im Monat aus.

Dafür ist meine Wohnung, die seit vielen Jahren meinen Lebensmittelpunkt darstellt, dem Jobcenter ein paar Quadratmeter zu groß und ein bisschen zu teuer.

Echt schade, dass ich jetzt aus der Wohnung raus soll, obwohl ich durch Sparsamkeit in der Lage wäre, die überschschüssige Miete von meinem normalen ALG II Satz zu bezahlen.

Ich bin durch eine Kette nicht enden wollender Schicksalsschläge in die Hartz IV Situation geraten, und ich weiß nicht, wie ich den Verlust meiner geliebten Wohnung auch noch verkraften soll.

fiwaldi  17.12.2016, 08:20
@Zusie

ALG II wird ja nicht verweigert, wenn die Wohnung zu groß ist, so lange man das mit dem Hartz-IV-Satz finanzieren kann. Ein Umzug kann nicht erzwungen werden.

Zusie 
Beitragsersteller
 17.12.2016, 15:52
@fiwaldi

Ok, danke. Das klang im Jobcenter und in deren Schreiben anders.

Weisefrau  15.12.2016, 22:19

Das entspricht leider nicht mehr den Tatsachen, besonders wenn jemand erst kurz oder nur kurzfristig Harz 4 bezieht.

fiwaldi  15.12.2016, 22:32
@Weisefrau

Schon mal § 11b SGB II und 12 SGB II gelesen?

OK, dann reden wir weiter