DARF DAS ELTERNGELD KOMPLET ANGERECHNET WERDEN VOM ARBEITSAMT-HARTZ IV?

4 Antworten

Bei ALG II wird das Elterngeld grundsätzlich voll angerechnet, also auch in höhe des Mindesbetrages von 300,--€, als Einkommen. denn wer hilfebedürftig ist, muss zunächst das eigene Einkommen einsetzen, um für sich und seine Familie aufzukommen. Daher ist das elterngeld, ebenso wie z.B. Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Unterhaltsvorschussleistungen oder auch das Kindergeld, voll als Einkommen zu berücksichtigen. Der Bedarf der Familie wird weiterhin durch die staatlichen Leistungen gesichert. Alle Elterngeldberechtigten, die ALG II oder Sozialleistungen beziehen UND vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen Elerngeldfreibetrag. Dieser entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt jedoch höchstens 300,--€. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen anrechnungsfrei und steht also als zusätzliche Leistung zur Verfügung. Also: nur wenn vorher eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde!

hexi47 
Beitragsersteller
 16.07.2013, 16:53

danke dir,war mir sehr hilfreich die genaue antwort,werde versuchen es meiner tochter zu erklären.lg.

Hallo,

das darf das Jobcenter genau so machen, wie sie es gemacht haben. Bei Elterngeld und Kindergeld handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt, sondern um sogenannte Vorrangsleistungen von anderen öffentlichen Trägern. Diese werden zu 100% auf das ALG II der Bedarfsgemeinschaft angerechnet.

Dieses auch rückwirkend, wenn es mit dem Elterngeld ab Antragsstellung 6 Monate gedauert hat. In diesem Fall trat das Jobcenter für die 6 Monate EG-Anspruch solange in Vorleistung, bis es letztlich nachgezahlt wurde.

mfg

Parhalia

hexi47 
Beitragsersteller
 16.07.2013, 16:51

danke,ich dachte immer das dieses geld frei für das baby ist für anschaffungen und was man so brauch am anfang.so wurde mir das immer erzählt,es sei freies geld das nicht angerechnet wird.

Parhalia  16.07.2013, 17:27
@hexi47

Gerne geschehen ;-)

Das Geld ist dafür ja auch eigentlich vorgesehen, aber für das Baby bekommt die Bedarfsgemeinschaft ja auch anteilige Regelleistungen für Anschaffung von Utensilien und Ernährung.

Kindergeld und Elterngeld mindern diesen Grundbedarf aber gegenüber der Leistungserbringung durch die ArGe.

Wenn für das Baby noch wichtige Teile der Grundausstattung fehlen ( z.B. Wickeltisch, Kinderbett, Kleidung etc. ) so kann man einen Zuschuss für diese Erstausstattung beim Jobcenter beantragen.

Wie immer kommt es darauf an.

Siehe hier ab Rz 11.58 ff.

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-11-11b-SGB-II-Zu-beruecks-Einkommen.pdf

Zusammengefasst hat sie auf Elterngeld einen Freibetrag von bis zu 300 € (150€), sofern der Elterngeldberechnung Erwerbseinkommen zugrunde liegt. Hat sie vorher kein Erwerbseinkommen gehabt, ist hingegen die gesamte Summe auf den Alg2-Bedarf anrechenbar.

wenn das elterngeld berechnet wurde weil vorher einkommen da war,a lso vor der geburt und mutterschutzfrist, dann nein, wenn auch schon vorher hartz4, dann darf und muss es angerechnet werden.