wird alg1 gekuerzt
X war 6 Monate krank geschrieben und hat Krankengeld bekommen dann meinte die Ärztin er sei für 3 stunden täglich arbeitsfaehig sie kann nicht weiter krank schreiben wenn der arbeitsversuch scheitert wuerde sie aber wieder krank schreiben.beim Arbeitsamt hat x angegeben dass er eine vollzeitstelle sucht aber gesundheitlich eingeschränkt ist es wird dann wohl eine amtsaerztliche Untersuchung folgen.was ist wenn der amtsarzt x nur für z.B. 4 stunden arbeitsfaehig hält wird dann das alg1 gekürzt?
3 Antworten
Wer nur beschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, bekommt auch entsprechend weniger AlG 1. In diesem beschriebenen Fall wäre eine Erwerbsmninderungsrente zum Ausgleich zu beantragen. Warum hast du das denn nicht längst in die Wege geleitet?
Evtl. andere Sozialleistungen werden dann mit einer Rentennachzahlung verrechnet.
Das ALG 1 wird nicht gekürzt. Die mindestens 3 Stunden (genau genommen 3-6 Stunden) pro Tag müssen vorhanden sein, damit man überhaupt ALG 1 beziehen kann. Ist man komplett arbeitsunfähig, hat man keinen Anspruch auf ALG 1. In diesem Fall müsste man entweder weiter Krankengeld erhalten (bis zu 78 Wochen in einem Zeitraum von 3 Jahren) oder ALG 2 oder Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit beantragen. Da die Ärztin eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 3 Stunden bescheinigt, besteht Anspruch auf das volle ALG 1. Der ärztliche Dienst der Agentur kann eine Untersuchung durchführen und ein eigenes Gutachten erstellen. Dabei wird entweder nach Aktenlage (Befunde der Ärztin) entschieden oder X muss zur Untersuchung.
Genau deswegen hat der Betreffende ja Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.
Wieso ist das falsch? ALG 1 wird nach den Tätigkeiten der letzten 5 Jahre berechnet und ist eine Versicherungsleistung, auf die man 12 bzw. 15 Monate (je nach Alter) Anspruch hat. Ich gehe von einer Vollzeittätigkeit aus. Hat man nur halbtags gearbeitet, bekommt man auch ALG 1 auch nur auf dieser Berechnungsgrundliage.
Das Gutachten, dass man dem Arbeitsmarkt mindestens 3 Stunden am Tag zur Verfügung stehenn kann, braucht man, um überhaupt Anspruch auf ALG 1 zu haben. Das bedeutet aber, dass man nur für leichte Tätigkeiten in Frage kommt. Man ist dann vermittelbar, wird aber nicht so leicht einen Job bekommen und erhält das volle ALG 1 gemäß der Berechnungsgrundlage, so wie ich oben geschrieben habe. Diese Angabe kann ich aus eigener Erfahrung machen - also kann es nicht grundsätzlich falsch sein.
Ja klar
Das ist falsch !
Wenn eine Vollzeitkraft lt. der bisherigen Arbeit nun nach ärztlichem Gutachten nur noch Halbtags arbeiten kann, bekommt sie auch nur das halbe ALG 1 !!