Winterdienst - Schneeräumpflicht

11 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Letztendlich ist immer der Eigentümer verantwortlich . Er hat sogar die Kontrollpflicht ob der Schnee oder das Eis beseitigt wird. Räum-Pflicht ist aber nicht die Nacht durch sondern nur zwischen 7:00 - 20:00 (Sonntags 9:00 -20:00) das ist (glaube ich) von Ort zu Ort verschieden Zu klären ist dann, ob die Kontrollpflicht des Eigentümers zumutbar ist, also z.B. wenn Du weit weg vom vermieteten Objekt wohnst. Der Hausmeister ist natürlich in erster Linie haftpflichtig (eigentlich noch die beste Lösung für den Eigentümer, da er den ja bezahlt. - noch besser ist ein Hausverwalter dr die Arbeiten vergibt) wenn der nicht räumt, zahlt die Haus und Grund Eigentümer Haftpflichtversicherung auch nicht. Selbst die Haftpflichtversicherung des Hausmeisters zahlt dann nicht....... Aber zu klären ist auch, warum der Sturz erfolgte ( z.B. war das Schuhwerk angemessen ?)

Ein Mieter der die Pflicht die er übernommen hat nicht erfüllt ist zwar Schadensersatzpflichtig jedoch kann der gestürzte sich einen aussuchen und da ist der Eigentümer halt derjenige bei dem wohl mehr zu holen ist.....

Hallo Carlos2205,

grundsätzlich liegt die „Verkehrssicherungspflicht“ beim Eigentümer des Grundstückes. Dies gilt auch dann, wenn er für das Räumen und Streuen einen Dritten, z.B. einen Hausmeister, beauftragt hat.

Die jeweilige Gemeindesatzung regelt den Umfang der Räum- und Streupflicht. Diese beinhaltet auch die Zeiten, zu denen die Wege von Schnee und Eis freigehalten werden müssen und meistens auch, welche Streumittel eingesetzt werden dürfen.

Ob der Räum- und Streupflichtige auch haftbar gemacht werden kann, ist immer eine Frage des Einzelfalles. Hier kommt es z.B. darauf an, ob der Räum- und Streupflichtige seinen Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist bzw. der Geschädigte sein Verhalten den Witterungsverhältnissen angepasst hat ( geeignetes Schuhwerk ).

Im Regelfall besteht für den Eigentümer bei einem selbstgenutztem Einfamilienhaus Versicherungsschutz über die Private Haftpflichtversicherung – bei einem Mehrfamilienhaus oder vermieteten Einfamilienhaus über eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.

Viele Grüße

Yvonne Scherer, CosmosDirekt

Carlos2205 
Beitragsersteller
 10.12.2014, 02:08

Vielen lieben Dank für den Beitrag :-)

Grundsätzlich hat der Grundstückseigentümer die Verkehrssicherungspflicht. Das gilt auch für die Gehwege.

Der Hauseigentümer kann seine Pflicht auf die Mieter (oder den Hausmeister) delegieren.

Kommt jemand zu Schaden, kann er sich im Prinzip aussuchen, an wen er seine Forderung richtet. Das wird er im Zweifelsfall bei dem tun, dem das Grundstück gehört. Da weiß er dass höchst wahrscheinlich etwas zu holen ist

Die Haftpflichtversicherung zahlt natürlich nicht, wenn jemand glaubt, er braucht dann nicht mehr räumen

Wenn in der Nacht niemand räumt kannst du auch niemand dafür verantwortlich machen

In der Regel beginnt die Pflicht werktags um 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 9:00 Uhr und endet um 20:00 Uhr. Das kann regional auch etwas abweichen.

Generell kann man natürlich die Person zur Veranwortung ziehen die verpflichtet gewesen wäre zu räumen. Das kann der Eigentümer sein, der Meiter, wenn der Eigentüme die Räumflicht diesem überträgt. Oder ein Hausmeister oder Räumdienst dem diese Aufgabe vertraglich übertragen wurde.

Carlos2205 
Beitragsersteller
 08.12.2014, 12:45

Der Hausmeister ist berufstätig und kann somit nicht immer räumen.

SchlawienerSued  08.12.2014, 13:35
@Carlos2205

Ist doch egal. Wenn er sich vertraglich dazu verpflichtet zu räumen, dann MUSS er zwischen 7:00/9:00 und 20:00 räumen, ob er berustätig ist oder nicht. Oder er muß dafür sorgen,dass an seiner Stelle jemand räumt, wenn er keine Zeit hat.

Entschedend ist wer vertraglich zu räumen verpflichte ist muß dies auch jederzeit tun können wen der Bedarf dazu da ist oder eine Vertretung beauftragen.

Huflattich  08.12.2014, 13:39
@Carlos2205

@ Carlos2205

Dann bist Du als Eigentümer verantwortlich dafür, dass geräumt wird ..... Also nicht wenn es durchgehend schneit. Jedoch ist es (so verrückt das klingt) deine Pflicht , demjenigen " den Besen aus der Hand zu nehmen" und falls erforderlich sogar selbst zu fegen . Wenn dann jemand stürzt, zahlt die Haftpflicht - sonst nicht.

Carlos2205 
Beitragsersteller
 08.12.2014, 15:22
@Huflattich

So viel ich weiss hat niemand einen Vertrag und die " Hausmeisterei " ist nebenbei. Scheint eine verzwickte Sache zu sein.

Huflattich  09.12.2014, 10:39
@Carlos2205

Das ist aber für den Hausmeister "nebenbei" ne "heiße Kiste"

In erster Linie ist erstmal der jeweilige Hauseigentümer vor dessen Eigentum es zum Sturz kommt haftbar zu machen. Dies meldet er dann seiner Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht sofern vorhanden, wenn der Eigentümer jedoch dort in der Schadensmeldung angibt, dass er für die Räumung einen Dienstleister beschäftigt und den entsprechenden Vertrag in Kopie mit einreicht, wird die Versicherungsgesellschaft diesen Dienstleister in der Regel in Regreß nehmen.

Hat der Eigentümer keine eigene Versicherung, muss er selbst versuchen den Dienstleister in Regreß zu nehmen, oder darauf verzichten.