Wie viel Urlaub steht mir bei Kündigung zu?
Ich habe meine Kündigung eingereicht zum 31.08.2020 und war dann volle 7 Monate da. Februar und März normal Arbeiten also vollzeit und im August durch Kündigung dann der 3. Monat voll gearbeitet. Die restlichen 4 Monate war ich in kurzarbeit 100% wie berechnet sich mein Urlaub jetzt der mir dann noch zusteht? Im bundesurlaubsgesetz steht ja drinnen das man die 24 pflicht Tage hat (die auch in meinem Vertrag stehen) und es steht auch drinnen Zitat : "Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.". Mein Chef meinte er wüsste nicht wie er es mir jetzt berechnen sollte aber meiner Meinung nach wären es mindestens 14 Tage da ich 7 Monate voll angestellt war und um der Frage noch vorzubeugen aus der probezeit bin ich raus ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen :)
Mfg
3 Antworten
>> Zunächst generell zum Urlaubsanspruch bei Kündigung:
Da Dein Arbeitsverhältnis bei seiner Beendigung am 31.08. länger als 6 Monate in diesem Kalenderjahr bestanden haben wird, hast Du Anspruch auf den gesamten - mindestens den gesamten gesetzlichen - Urlaub.
Das ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 4 "Wartezeit" in Verbindung mit § 5 "Teilurlaub" Abs. 1 (Ausschluss der Bedingungen nach den Buchstaben a - c, die formulieren, wann nur ein zeitanteiliger Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub besteht). Im Übrigen ist das einheitliche Rechtsauffassung und durchgängige Rechtsprechung.
Wenn Du mehr als den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen (entsprechend einer 6-Tage-Woche, 20 Arbeitstagen entsprechend einer 5-Tage-Woche, 16 Arbeitstagen entsprechend einer 4-Tage-Woche usw.) hast, kommt es für diesen Fall darauf an, ob dazu etwas - und wenn ja: was? - einzel- oder tarifvertraglich vereinbart wurde. Ohne eine entsprechende Vereinbarung hast Du auch Anspruch auf einen eventuell zusätzlich gewährten Urlaub.
Gibt es - wenn zusätzlicher Urlaub über den gesetzlichen hinaus gewährt wurde - eine Vereinbarung zu einer zeitanteiligen Berechnung ("Zwölftelung"), dann darf dabei aber der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht unterschritten werden
Auf den Dir zustehenden Anspruch sind selbstverständlich alle bereits genommenen Urlaubstage für dieses Kalenderjahr anzurechnen.
Urlaub, den Du wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr nehmen kannst - aus wirklich (!) dringenden (!) betrieblichen Gründen oder wegen Erkrankung - muss Dir ausgezahlt werden (BUrlG § 7 "Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs" Abs. 4).
Wenn Du diesen vollen Urlaubsanspruch wahrnimmst, hast Du allerdings keinen Urlaubsanspruch mehr gegen einen neuen Arbeitgeber in diesem Kalenderjahr, es sei denn, der Anspruch wäre dort höher als beim jetzigen (das wäre dann ein nur zeitanteiliger Anspruch auf den höher gewährten Urlaub im neuen Betrieb).
>> Zur Kürzung des Urlaubsanspruchs für Zeiten der Kurzarbeit:
Der Europäische Gerichtshof EuGH hat zwar in einer Entscheidung schon vom 08.11.2012 (Az.: C-229/11 und C-230/11) entschieden, dass der Urlaubsanspruch bei der Einführung von Kurzarbeit entsprechend deren Umfang (weniger Wochenarbeitstage) gekürzt werden darf.
Aber erstens lag dieser Entscheidung ein Streitfall wegen einer Betriebsvereinbarung zugrunde, die eine solche Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit vorsah, und zweitens ist diese Entscheidung des EuGH nationalrechtlich nicht bindend.
Unstrittig ist, dass der Urlaubsanspruch für Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses entsprechend gekürzt werden darf. Der deutsche Gesetzgeber hat nur in ganz besonderen Fällen die Möglichkeit der Urlaubskürzung bei einem bestehenden, nicht ruhenden Arbeitsverhältnis erlaubt, z.B. nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BEEG für Zeiten, die ein Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub ist.
Für Kurzarbeit bedeutet das erst einmal:
Erstens ruht das Arbeitsverhältnis bei Kurzarbeit nicht; die Zeiten von Kurzarbeit sind auch keine Ruhe-/Erholungszeiten, denn der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber jederzeit wieder zur Vollzeitarbeit aufgefordert werden.
Zweitens ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs EuGH unter ganz bestimmten Voraussetzungen (Urlaubskürzung bei Kurzarbeit aufgrund einer Betriebsvereinbarung) getroffen worden, darum nicht allgemein verbindlich und muss außerdem auch nicht in nationales Recht oder nationale Rechtsprechung umgesetzt werden.
Drittens gibt es keine gesetzliche Bestimmung (anders als z.B. nach dem Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz BEEG), die eine Urlaubskürzung wegen Kurzarbeit erlauben würde.
Viertens gibt es auch kein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, auf das sich ein Arbeitgeber bei der Urlaubskürzung wegen Zeiten Kurzarbeit berufen könnte.
Unter diesen Voraussetzungen hast Du trotz der Einführung von Kurzarbeit Anspruch auf Deinen vollen Jahresurlaub!
Du hast Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Das wird dem neuen Arbeitgeber aber auch mitgeteilt, doppelt nehmen ist also nicht drin.
Nein! Wenn du in der Kurzarbeit Urlaub nimmst(wasgeht) dann steht dir für die Zeit auch der VOLLE Lohn zu, nicht Kurzarbeitergeld
Das ist ja auch meine Meinung er versucht gerade nur zu schauen das er Geld noch sparen kann weil in dem Monat wo meine Kündigungsfrist ist bekomme ich ja auch kein kurzarbeitergeld mehr sondern wieder vollem Lohn den er zahlen muss
er wollte mir den urlaub für den Zeitraum der kurzarbeit streichen und das ist meines Erachtens nicht rechtens
Dein Erachten ist richtig - siehe dazu meine eigene Antwort, Abschnitt "Zur Kürzung des Urlaubsanspruchs für Zeiten der Kurzarbeit".
Auf 1 Jahr 24 Tage. Das heißt pro Monat 2 Tage.
So kenne ich es auch mein Chef meint aber für den Zeitraum der kurzarbeit die 4 Monate will er mir den urlaub streichen und das ist meines Wissens nicht rechtens
Hier besteht der volle - mindestens gesetzliche - Urlaubsanspruch, bei das Arbeitsverhältnis bei der Kündigung länger als 6 Monate in diesem Kalenderjahr bestanden haben wird.
Doppelt nehmen geht nicht das Weiss ich es ging mir darum er wollte mir den urlaub für den Zeitraum der kurzarbeit streichen und das ist meines Erachtens nicht rechtens