ist das eine gültige pro rata temporis klausel?
Wer kann mir helfen?
Ist folgender Satz eine gültige pro rata temporis Klausel.
"Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr, so wird der Urlaub anteilig gewährt."
Es geht mir um den Urlaubsanspruch bei Kündigung in der zweiten Jahreshälfte. Kündigung zum 31.10. ; jährlicher Urlaubsanspruch 25 Tage.
Wäre mein Urlaubsanspruch jetzt 20,83 Tage (10/12*25) oder 25 Tage?
Vielen Dank für Eure Antworten...
2 Antworten
ist das eine gültige pro rata temporis klausel?
Ja!
Wäre mein Urlaubsanspruch jetzt 20,83 Tage (10/12*25) oder 25 Tage?
Dein Urlaubsanspruch beträgt 20,83 = 21 Tage!
Ich gehe davon aus, dass es sich bei Deinem Urlaubsanspruch von 25 Tagen um 25 Deiner Arbeitstage handelt (was bei einer 5-Tage-Woche also 5 Wochen wären).
Eine solche Klausel zur anteiligen Berechnung des Urlaubs bei unterjährigem Ausscheiden ist erlaubt.
Die anteilige Berechnung hat aber nicht zur Folge, dass der gesetzliche Mindesturlaub nach Erfüllung der Wartezeit im entsprechenden Kalenderjahr (also mehr als 6 Monate Dauer des Arbeitsverhältnisses) unterschritten wird: der Anaspruch mindestens auf den gesetzlichen Jahresurlaub bleibt auf jeden Fall erhalten (bei der Annahme einer 5-Tage-Woche also 20 Tage).
In Deinem Fall würde Dein anteiliger Urlaubsanspruch 21 Tage betragen (25 ./. 12 * 10 = 20,83) - 21 Tage könnten also genommen werden, bei Entgeltung müssten aber 20,33 Tage berücksichtigt werden.
Die Aussage und Berechnung von Nightstick, dass der gesetzliche Urlaub ganz zu gewähren und nur der zusätzlich gewährte Urlaub anteilig ihm hinzu zu rechnen wäre - woraus sich ein anteiliger Gesamtanspruch von 24 Tagen ergeben würde - ist falsch (siehe dazu als Nachweis das Zitat im letzte Kommentar).
Nach meiner Rechtsauffassung kann die Klausel (im Streitfall) nur auf den Teil des Urlaubsanspruchs wirken, der über dem gesetzlichen Anspruch (BUrlG) liegt.
Ausgehend davon, dass die 25 Tage "Arbeitstage" (und keine Werktage) sind, müsste sich der Anspruch im Fall des Ausscheidens zum 31.10. wie folgt darstellen:
20 Arbeitstage (gesetzlich) + 4 Arbeitstage (5/12*10) arbeitsvertraglich = 24 Arbeitstage.
Wie wäre dann bitte schön konkret Deine Berechnung?
Dazu müsste man wissen, wie hoch der konkrete gesetzliche Anspruch dieses Arbeitnehmers ist - also wie viele Wochenarbeitstage er hat.
Gehen wir mal von 5 Wochenarbeitstagen aus, beträgt der Anspruch ja 20 Tage, hier sind 25 vereinbart.
Bei der anteiligen Berechnung ergibt sich ein Anspruch von 23 Tagen (25 ./. 12 * 10 = 23,33) - 23 Tage könnten also genommen werden, bei Entgeltung müssten aber 23,33 Tage berücksichtigt werden.
Bei einer 6-Tagewoche mit einem gesetzlichen Anspruch von 24 Tagen würde bei einer anteiligen Berechnung der gesetzliche Anspruch also unterschritten, hier bliebe es dann bei 24 Tagen.
Ich bin nach wie vor der Auffassung, dass der (beidsetig vereinbarte) Passus des Arbeitsvertrages nicht gänzlich unwirksam ist, und somit meine Berechnung stimmt.
Aber das letzte Wort darüber hätte ein Arbeitsrichter...
Ich bin nach wie vor der Auffassung, dass der (beidsetig vereinbarte) Passus des Arbeitsvertrages nicht gänzlich unwirksam ist, und somit meine Berechnung stimmt.
Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung bestreite ich doch überhaupt nicht!
Sie hat aber - was das Ergebnis betrifft - nicht die Folge, dass bei der erlaubten anteiligen Berechnung der gesetzliche Mindesturlaub unterschritten wird!
und somit meine Berechnung stimmt
Das hat doch nichts damit zu tun, dass eine Annahme von Dir falsch ist: nämlich die, dass zu dem insgesamt zustehenden gesetzlichen Mindesturlaub der anteilige zusätzliche Urlaub hinzugerechnet wird.
Richtig ist, dass der gesamte Urlaub anteilig berechnet wird, im Ergebnis aber nicht unter den gesetzlichen Mindesturlaub fallen kann.
Aber das letzte Wort darüber hätte ein Arbeitsrichter...
Der wird das nicht anders sehen.
Ich kann die Argumentation Deiner Erwiderung jetzt nicht nachvollziehen.
Nun stehen dem Fragesteller letztendlich zwei unterschiedliche Aussagen zur Verfügung.
Ich rate ihm deshalb, bei seinem Arbeitgeber mit meiner Berchnungsmethode (und dem höheren Anspruch) vorstellig zu werden.
Sollte der AG anderer Meinung sein, so müsste dieser die dafür maßgeblichen Rechtsgrundlagen erläutern.
Im Übrigen gäbe es dann immer noch die Möglichkeit, eine weitere kompetente Person, z.B. einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, hinzuzuziehen. Ob sich das in diesem Fall lohnt, bleibt der Beurteilung des Fragestellers vorbehalten.
P.S.: Damit ist dieser Thread für mich erledigt!
Damit ist dieser Thread für mich erledigt!
Das ändert nichts daran, dass Deine Berechnungsmethode (gesetzlicher Urlaub zuzüglich anteiliger zusätzlicher Urlaub) falsch ist.
Hier ein Beweis aus dem Internet ( https://www.darmstadt.ihk.de/produktmarken/Beraten-und-informieren/recht\_und\_fair\_play/Arbeitsrecht/bestehendeArbeitsverhaeltnisse/Urlaub/Urlaubsanspruch/2552870 ):
Beispiele: Bei einem arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Urlaubstagen (20 Tage gesetzlichen Mindesturlaub zuzüglich 10 Tage freiwilligen Zusatzurlaub) hat der Arbeitnehmer beispielsweise bei einem Ausscheiden zum 30.09. hingegen einen Urlaubsanspruch von 23 Urlaubstagen (9 Monate / 12 Monate x 30 Urlaubstage = 22,5 Urlaubstage = aufgerundet 23 Urlaubstage). In diesem Fall würde eine arbeitsvertragliche Regelung über eine anteilige Kürzung also dazu führen, dass statt 30 Urlaubstagen nur 23 zu gewähren wären, also 7 Urlaubstage weniger.
Hier besteht also nach 9 Monaten ein anteiliger Anspruch von 23 Tagen.
Nach Deiner "Methode" müssten es aber 28 Tage sein (20 + [10 ./. 12 * 9] = 27,5) - was schlicht und einfach falsch ist.
Korrektur der Berechnung:
Bei der anteiligen Berechnung ergibt sich ein Anspruch von 23 Tagen (25 ./. 12 * 10 = 23,33) - 23 Tage könnten also genommen werden, bei Entgeltung müssten aber 23,33 Tage berücksichtigt werden.
Ich weiß leider nicht, wie ich auf 23,33 = 23 gekommen bin; richtig ist 20,83 = 21.
Die Berechnung muss richtig lauten:
Bei der anteiligen Berechnung ergibt sich ein Anspruch von 21 Tagen (25 ./. 12 * 10 = 20,83) - 21 Tage könnten also genommen werden, bei Entgeltung müssten aber 20,83 Tage berücksichtigt werden.
Sorry!
Das ist nicht richtig.
Der zusätzliche Urlaub wird nicht separat gezwölftelt. sondern der gesamte Urlaubsanspruch.
Im Ergebnis der Berechnung darf der zustehende anteilige Urlaub aber - wie richtig festgestellt - den gesetzlichen Anspruch nicht unterschreiten.