Urlaubsanspruch Kündigung Zeitarbeit?

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Ja, nach Erfuellung der sechsmonatigen Wartezeit hast du beim Ausscheiden in der 2. Jahreshaelfte einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, mindestens aber auf den gesetzlichen von 4 Wochen. 

Eine Neuberechnung muss nur erfolgen, wenn dir arbeits- oder ggf. tarifvertraglich mehr Urlaub als 4 Wochen/Jahr zusteht UND bezueglich des diese 4 Wochen ueberschreitenden Urlaubsanteils vertraglich eine von BUrlG Paragraf 5 abweichende Regelung vereinbart wurde. Die 4 Wochen Mindesturlaub duerfen aber nicht unterschritten werden.

serk78 
Beitragsersteller
 05.07.2017, 09:35

Wow! Vielen Dank! Im Vertrag wurde vereinbart, dass wir 5 Tage Woche arbeiten, was zunehmend zu einer 6-7 Tage Woche wurde mit nahezu 200 Stunden. Nach dem der Betriebsrat das mitbekam, haben wir dann eine Woche Freischicht erhalten. Darüber hinaus auch permanent früh, spät und Nacht- könnte daraus ein höherer Urlaubsanspruch resultieren?

Wenn du länger als 6 Monate beschäftigt bist und in der zweiten Jahreshälfte ausscheidest, hast du Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub. Allerdings kannst du diesen Urlaub dann bei einem neuen AG in diesem Jahr nicht mehr nehmen. Das ist ausdrücklich so im BUrlG geregelt.

Beim über den gesetzlichen Anspruch hinausgehenden Urlaub kommt es darauf an, was im Arbeits- oder ggf. Tarifvertrag vereinbart ist. Wenn es eine Zwölftelregelung gibt, bekommst du diesen Urlaub anteilig. Gibt es eine solche Regelung nicht, steht dir auch dieser Urlaub vollständig zu.

Der Urlaub wird anteilig berechnet. Urlaubstage durch 12 mal Monate.

DerCaveman  05.07.2017, 09:12

Kannst du bitte auch schreiben, wie du darauf kommst? Das Bundesurlaubsgesetz sieht hier naemlich eine andere Regelung vor. 

Wolfgang57234  06.07.2017, 16:15

Das ist falsch!

Mojoi  05.07.2017, 12:01

Schuby, das ist die - korrekte - aliquote Berechnungsmethode.

Ob und inwieweit sie überhaupt angewendet werden DARF, steht auf einem anderen Blatt (siehe einschränkende Formulierungen von Mario und Caveman).