Wie viel Km/h darf ich schneller fahren?
Ich bin bei der Freiwilligen Feuerwehr und wenn der Melder geht soll man am besten so schnell es geht zur Feuerwache. Doch wie viel schneller darf ich fahren und darf ich eine Rote Ampel überfahren, wenn ich keinen gefährde... Danke im voraus
MfG Janbeantwortet
7 Antworten
Hallo.
Mit deinem Privatwagen hast du keine Sonderrechte.
Also du musst schon so fahren nach StVO.
Manchmal haben die Chefs ein Aufsatzblaulicht, aber ohne Martinshorn auch keine Verkehrsübertretung. Das ist kein Fernsehen.
Es gibt auch gegenteilige Gerichtsurteile, aber die sind selten.
Ich bin einmal mit TAXI hinter einem Krankentransporter hergefahren weil der mich bei 120 auf der Bundesstraße überholte. Er blinkte und führ in eine Nebenstraße mit sofortiger S-Kurve.
Nun der RTW im Graben vorm Baum. Es mussten 2 Neue kommen.
Nur wegen 1-2 Minuten. Eigenes Leben auf Spiel setzen.
Das wurde auch nicht in der Presse Mitgeteilt.
Ich hab auch schon mal rote Ampel überfahren weil ich gerne Nachtschichten fahr und in der Kreisstadt die Ampeln von 23,oo bis 6.00 Abgeschaltet sind. Wenn der Leiter der Feuerwehr es Anortnet las es dir schriftlich geben.
Mit Gruß. aus dem Oldenburger Münsterland.
Nein steht so nicht im Gesetz.
Steht es wohl. Das Sonderrecht ist nicht zwingend fahrzeuggebunden. Die Feuerwehr hat zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben Sonderrechte, wie es im Gesetz steht. Und ab Alarmierung ist man eben die Feuerwehr.
Moin Moin und Hallo,
Diese Diskussion wird nie enden! Zumal zu viele zu wenig Ahnung haben!
Trotz der Rechtssprechung : Ankommen statt umkommen!
Es ist ich verboten und Punkt!
Lieben Gruß Dom
Sonderrechte nach § 35 Straßenverkehrsordnung (Aus Sicht des DFV) Unstrittig ist sicherlich, dass bei Feuerwehreinsätzen der Faktor Zeit eine wesentliche Rolle spielt. Deshalb ist es wich- tig, dass die Einsatzstelle möglichst rasch und ohne verkehrsbedingte Verzögerungen erreicht wird. Der Gesetzgeber hat diese Notwendigkeit erkannt und der Feuerwehr im Einsatz Vorrechte im Straßenverkehr eingeräumt. Hierbei handelt es sich einmal um die Befreiung der Feuerwehr von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) (Sonderrecht nach § 35 StVO) zum anderen um das Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer, wenn von Fahr- zeugen der Feuerwehr blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet wird (Verhalten nach § 38 Absatz 1 Satz 2 StVO). Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Sonderrechts ist die Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe, die dringend ge- boten sein muss. Das Sonderrecht darf nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung in Anspruch genommen werden. Das Sonderrecht befreit nur von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Die Inanspruchnahme des Sonderrechts nach § 35 StVO beinhaltet nicht, dass man die Vorschriften des Straßenver- kehrsgesetzes oder des Strafgesetzbuchs außer Acht lassen kann. Beispiele für dringende lebenswichtige und / oder Schäden abwehrende Einsätze im hoheitlichen Auftrag können u. a. sein: Schadenfeuer, schwere Verkehrsunfälle, Ei- senbahnunglücke, Flugzeugabstürze, Explosionen, Chemieunfälle, Überschwemmungen oder Unwetter. Die Feuerwehr darf das Sonderrecht nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass keine schuldhafte Gefährdung und / oder Schädigung Dritter herbeigeführt werden darf und die Beeinträchtigung des übrigen Straßenverkehrs so gering wie möglich gehalten werden muss. Das besagt, dass die Feuerwehr die Verkehrsregeln - soweit dies nach dem Einsatzauftrag möglich ist - zu befolgen hat. Sie darf davon nur abweichen, wenn dies dringend geboten ist. Dabei ist die jeweilige Verkehrslage natürlich zu berück- sichtigen. Die Fahrzeuge der Feuerwehr dürfen nach § 38 StVO blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwenden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden oder bedeutende Sachwerte zu erhalten sind. Aus dem Wortlaut des § 35 Absatz 1 StVO und nach der neuesten Rechtsprechung und Literatur dürfen Feuerwehrange- hörige mit ihren Privatfahrzeugen auf dem Weg von der Wohnung zum Feuerwehrstützpunkt auch das Sonderrecht in Anspruch nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Einsatzauftrags dringend erforderlich ist. Dabei muss erhöhte Auf- merksamkeit aufgewandt werden, weil die anderen Verkehrsteilnehmer nicht erkennen können, dass hier ein Vorrecht in Anspruch genommen wird.
Für dich gelten die gleichen Fahrregeln wie für die anderen Verkehrsteilnehmer auch!
Nein, in seiner Funktion als Feuerwehr stehen im Sonderrechte nach §35 StVO zu. Auch mit einem Privatfahrzeug. Der Sonderrechtsgebrauch muss sich allerdings auf einen Verhältnismäßigen und Rücksichtsvollen Rahmen beschränken (OLG Stuttgart 4 Ss 71/02)
Ohne Sonderrechte = STVO gilt.
Das heißt nocht scheller, ansosten blitzer
Nicht über Rot anstonsten Rotlichverstoß
Aus dem Grund gibt es ja die SONDERRECHTE
Und die Sonderrechte besagen eben, dass man auch bei Rot über die Ampel fahren dürfte! Ist aber sehr gefährlich. Ich kenne aber Ampeln wo das durchaus geht, da nur Fußgänger kreuzen.
Richtig ist anders!
Dem Betroffenen, der als Angehöriger einer freiwilligen Feuerwehr nach Auslösung eines Alarms mit seinem Privat-PKW zum Feuerwehrhaus fährt, stehen schon auf diesem Weg die Sonderechte des § 35 Abs. 1.StVO zu (entgegen OLG Stuttgart September 1991, NZV, 1992, 334).
Mit einem privaten PKW, der keine Signaleinrichtungen (Blaues Blinklicht) aufweist, sind des halben maximal maßvolle Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährung anderer Verkehrsteilnehmer stattgeben (Angelehnt an § 1 Abs 1. und 2. StVO)
Also kein Freibrief wie wahnsinnig über rote Ampeln und
mit 80-120 durch die Stadt zu fliegen den fahren kann man das nicht mehr nennen .
http://www.emergency-forum.de/index.php?thread/23029-anfahrt-zur-wache-bei-einsatz/
http://www.feuerwehrmagazin.de/nachrichten/news/schnell-aber-sicher-zum-einsatz-9-tipps-42231
Doch, man hat Sonderrechte. Nur keine Wegrechte!