gelbe Frontblitzer?
ich bin bei der Freiwilligen Feuerwehr aktiv. wenn der piepser losgeht hab ich somit sonderrechte und darf wenn ich natürlich niemanden gefährde auch mal schneller und über rot usw fahren. Jetzt ist die sache das die anderen fahrzeuge bzw straßenteilnehmer das nicht erkennen können und warnblinker ist gäufig unnötig. jetzt die eigentliche frage!!! darf ich mir GELBE!!! frontblitzer einbauen lassen und wenn der einsatz kommt die während der fahrt anmachen namit die Verkehrsteilnehmer mich besser mitbekommen? bitte nur auf die eigentlich frage eingehen nicht auf sonder oder wegerechte beziehen und mir sagen was der unterschied ist.
10 Antworten
Hi,
ich bin bei der Freiwilligen Feuerwehr aktiv. wenn der piepser losgeht hab ich somit sonderrechte und darf wenn ich natürlich niemanden gefährde auch mal schneller und über rot usw fahren.
Grundsätzlich richtig - wobei auch hier die Rechtssprechung und die Empfehlungen der Feuerwehren stark voneinander abweichen können. Manche geben das okay für die Anfahrt mit Sonderrechten zum Gerätehaus - andere lehnen das durchaus ab.
Jetzt ist die sache das die anderen fahrzeuge bzw straßenteilnehmer das nicht erkennen können und warnblinker ist gäufig unnötig.
Die Inanspruchnahme von Sonderrechten muss nicht angezeigt werden - die Verwendung des Warnblinkers ist an sich schon ordnungswidrig. Zudem hat das Anzeigen der Sonderrechte für den übrigen Verkehr keinerlei Relevanz; anders verhalten müssen sie sich dir gegenüber nicht.
Im Privatfahrzeug Sonderrechte in Anspruchen nehmen zu dürfen, ist die eine Sache - sie durchsetzen zu wollen, die andere - im Zweifelsfalle trägst Du einen Großteil der Schuld bei einem Unfall...
darf ich mir GELBE!!! frontblitzer einbauen lassen und wenn der einsatz kommt die während der fahrt anmachen namit die Verkehrsteilnehmer mich besser mitbekommen?
Ums auf den Punkt zu bringen: nein. Zusätzliche lichttechnische Anlagen sind nur für bestimmte Fahrzeuge vorgesehen, siehe auch § 52 Abs. 4 StVZO (https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__52.html).
Die Nutzung wäre ebenfalls untersagt, siehe § 38 StVO Abs. 2 (https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__38.html).
LG
Danke ;-)
Sonder- und Wegerechte sind eben ein Thema, über das man hervorragend streiten kann. Die eigentliche Frage ist ja durchaus eindeutig beantwortbar.
de erste hilfreiche antwort danke
Du sprichst zwar von "Frontblitzern", ich würde aber vermuten, dass diese im Zweifel gleich behandelt werden wie eine Rundumleuchte.
Und für die gilt:
§52 StVZO
(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein:
- Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
- Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
- Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
- Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.
Von daher darfst du das wohl nicht.
Hallo Peterlustik69,
ja, unstrittig ist, dass Du ab dem Zeitpunkt der Alarmierung als Einsatzkraft der Feuerwehr Sonderrechte verschiedenster Art in Anspruch nehmen kannst. Richtig ist auch, dass andere Verkehrsteilnehmer Dich in Deinem Privat-Pkw nur schwer als Einsatzkraft im Einsatz wahrnehmen. Die Frage, die sich allerdings stellt: Müssen andere Verkehrsteilnehmer Dich als Einsatzkraft erkennen? Wie Du ja richtig festgestellt hast: Du hast zwar Sonder-, aber keine Wegerechte... somit muss Dir niemand Platz machen, braucht Dich also auch nicht als Einsatzkraft (im fließenden Verkehr) zu erkennen.
Wichtiger wäre da meiner Meinung nach ein Hinweis bzw. Schild o.ä. in der Frontscheibe, welches Dich im ruhenden Verkehr erkennbar macht. Dich beispielsweise vor einem Strafzettel schützt, wenn Du z.B. in der Nähe des Feuerwehrhauses aufgrund von Parkplatzmangel in zweiter Reihe, einer Auffahrt oder sonstwo parkst, wo Du normal nicht parken dürftest.
Ansonsten zum Thema gelbes Blinklicht bzw. Frontblitzer:
Die StVO §38 sagt dazu:
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
Die StVZO §52 wird da noch genauer:
(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein:
1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
2. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
3. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
4. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.
Weder die StVO noch die StVZO sehen also gelbes Blinklicht oder gelbe Frontblitzer für Angehörige der Feuerwehren oder anderer Rettungs- und Hilfsorganisationen vor.
Alle lichttechnischen Anlagen erfordern eine Eintragung, da sonst die Betriebserlaubnis des Pkw erlischt. Für Fahrzeuge, die nicht den oben aufgeführten entsprechen, müsste eine Einzelerlaubnis erteilt werden - das wiederum wird aber alleine mit der Begründung "Feuerwehr" nicht erfolgen.
Hier findest Du weitere nützliche Infos zu dem Thema: http://www.sondersignalanlagen.com/showthread.php?t=25699
Übrigens, zum Thema "Warnblinker" bei Privat-Pkw auf dem Weg zum Feuerwehrhaus:
Mir ist durchaus bewusst, dass dies vielerorts so praktiziert wird. Allerdings würde ich dringend davon abraten...
der Warnblinker bringt keinen Vorteil auf der Fahrt - ganz im Gegenteil: Andere Verkehrsteilnehmer reagieren oft verwirrt, weil sie die Art der Gefahr nicht erkennen, die der Warnblinker suggeriert (in der Regel ein stehendes Auto). Zum anderen kann es ganz böse enden, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer an einer Kreuzung vom Abbiegen des Autos ausgeht (da er nur die Blinker auf der einen Seite sehen kann) und es dadurch zu einem Unfall kommt.
Der erste Satz stimmt so leider nicht. In Hessen ist dies durchaus strittig, aufgrund der Rechtsprechung des OLG Frankfurt.
Hallo Bomberos911, ich hoffe, wir sprechen hier von dem Selben... sprich Sonderrechte (NICHT Wegerechte!).
Zunäcst einmal: "Sonderrechte" an sich sind nichts besonderes... auch die Mitarbeiter der Gasversorger haben Sonderrechte und dürfen bspw. ungefragt Privatgrundtücke betreten, um die Leitung auf evtl. Gaslecks zu überprüfen. Fahrer von Müllabfuhrfahrzeugen dürfen entgegen der Einbahnstraße fahren, wenn dies technisch notwendig ist (Greifarm auf der "falschen" Seite) und zudem im absoluten Halteverbot halten.
Die Frage ist, ob die in §35 StVO genannten "Sonderrechte" an Einsatzfahrzeuge oder an Personen gebunden sind. Denn der §35 StVO spricht von Sonderrechten für "die Feuerwehr" (also allgemein) und im Gegensatz dazu an anderer Stelle eindeutig von "Fahrzeugen des Rettungsdienstes".
Eine wirklich eindeutige Rechtssprechung gibt es in Deutschland ja leider in den wenigsten Fällen... in diesem Fall aber bestätigen die allermeisten Quellen die Sonderrechte im Privat-Pkw für Feuerwehrangehörige (Quellen u.a. die FUK, der ADAC und das Forum Anwalt.de sowie Fachaufsätze von Anwälten, u.a. in Feuerwehr-Magazin, UB-Feuerwehr und anderen), da "die Feuerwehr" Fahrzeuge und Personal umfasst und dem Feuerwehrangehörigen Sonderrechte nach StVO ab dem Zeitpunkt der Alarmierung zustehen..
Das OLG Stuttgart bejaht Sonderrechte im Privat-Pkw (OLG Stuttgart, 26.04.2002, 4 Ss 71/02 = NZV 2002, 410).
Das OLG Frankfurt (25.09.1991, 2Ws (B) 421/91 OWiG = NZV 1992, 334) hat das dem entgegen, wie von Dir richtig angemerkt, verneint.
Allerdings berufen sich die allermeisten Quellen und Fachleute auf das Urteil des OLG Stuttgart - schon deshalb, weil es deutlich jünger ist. Man spricht da von "nach überwiegender Meinung".
Ja, wir sprechen von Sonderrechten. Du hast Recht und die Rechtslage ist mir durchaus bekannt.
Mein Punkt ist nur - wenn es keine eindeutige Rechtsprechung gibt - und das ist hier ja der Fall - kann es nicht "unstrittig" sein.
Wir hatte vor kurzem Besuch von einem Anwalt, der auch Feuerwehrleute vertritt, die ihre "Sonderrechte" in Anspruch genommen haben. Er ist schon an der Rechtsprechung des OLG Frankfurt gescheitert, sodass die Feuerwehrleute am Ende ohne Sonderrechte dastanden, aber mit einem Bußgeld.
Das OLG Frankfurt verneint ja nicht grundsätzlich die Sonderrechte für Feuerwehrler in Privat-Fahrzeugen. Es stellt allerdings klar, dass die alleinige Alarmierung per Piepser kein konkreter Einsatzauftrag ist.
Man kann von der Rechtsprechung halten, was man will, als Fehlurteil und nicht aktuell bezeichnen und nicht praxistauglich. Ich habe meine eigene Meinung dazu. Ich, als hessischer Feuerwehrmann überlege mir jedoch sehr genau, inwieweit ich Sonderrechte in Anspruch nehme, die mir am Ende vielleicht doch nicht zustanden. Am Ende wird ein hessischer Richter im Zweifel nämlich eher nach der Rechtsprechung Frankfurts, als Stuttgarts gehen. Um dann am Ende vielleicht eine Minute früher am Gerätehaus zu sein, riskiere ich nicht meinen Führerschein.
Oh, so eine Frage hatten wir schon lange nicht mehr... Du bist nicht der erste der das fragt.
Ich denke diese Frage kann man erst mal getrost mit NEIN beantworten. Egal in welchem Bundesland du in der Feuerwehr bist.
Gegenfrage: Wo warst du in der Grundausbildung? Nicht zugehört?
Warum solltest gerade du irgendwas an deinem Privatauto rumbasteln dürfen und alle anderen Kameraden nicht?
JA, ich weiß, Feuerwehrleute dürfen etwas flotter fahren zum Gerätehaus, ja, die anderen können das nicht sehen, das der es eilig hat. Da gibt es schon seit "immer" Diskussionen drüber. Aber erstmal müssen auch wir uns an die Gesetze halten.
Blödsinn!!
Warum sollte man sich sowas ans Auto bauen??
Sieht dann aus wie ein Begleitfahrzeug o.ä.. was hat man damit gewonnen?? Und vorallem muss auch ein Feuerwehrmann sich an Gesetze halten.
Bleib safe!!! Das Feuer brennt 1min später auch noch.
Und du bist sicher nicht der einzige Kamerad in eurer Wehr ;)
Das sollte wohl mal eine Antwort werden und nicht ein Kommentar zu meiner... ;-)
man hat zwar Sonderrechte aber man darf die hat nicht mit irgendwelchen Leuchten Kenntlich machen, keiner weiß mit Gelben Leuchten das du gerade auf einer Einsatzfahrt bist.
Ich würde es lassen wenn du so weit von der Wache entfernt bist das du die Sonderrechte nutzen musst und Überlegst was Einbauen zu lassen, im jeden Fall ist die Gefahr sehr groß das du andere unbewusst gefährdest .
wenn mein Pieper geht und ich bin gerade beim Einkaufen dann ist das halt so da begebe ich mich auch nicht in Gefahr oder andere, in 8 Min Ausgerückt sein bekommt man dann auch nicht mehr hin.
Super Antwort. Nichts anderes hätte ich von Saniontheroad erwartet.