Wie schreibe ich eine Rechnung mit Getränke Pfand?
Hallo, ich hoffe ich bin hier richtig. Google und Co. haben mir nicht weiter geholfen.
Ich würde gerne ein Beispiel sehen für eine Rechnung wo Getränke + Getränke Pfand drauf stehen. Also vom Verkäufer an den Endkunden. Aber nicht aus dem Restaurant, sondern z.B. von einem Lieferservice.
Da ich nicht weiß wie man das schreibt wegen der MwSt, wo genau der Pfand hinkommt und ob ich den Pfand für jeden Artikel aufzählen muss oder einmalig für alle.
Wie schaut es mit dem hier aus? http://www.bilder-hochladen.net/files/l0d4-2-c81e.jpg
Ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen.
Danke
3 Antworten
Du solltest die Umsatzsteuer separat auch als Betrag ausweisen (nicht nur den Gesamtbruttobetrag) - also Nettobeträge + USt = Rechnungsbetrag
Hinweis:
Das Pfand ist umsatzsteuerpflichtig; die umsatzsteuerrechtliche Behandlung ist unterschiedlich:
Einzelhändler erheben das Pfand oft brutto, führen also daraus Umsatzsteuer ab, Großhändler dagegen erheben das Pfand netto, schlagen also Umsatzsteuer zusätzlich auf die genannten Beiträge auf.
Analog ist bei der Rücknahme von Pfandflaschen die Umsatzsteuer wieder als Vorsteuer abzugsfähig.
Daß das Pfandgeld der Umsatzsteuer unterliegt hat der BFH (Bundesfinanzhof) vor einigen Jahren nochmals bestätigt.
Entscheidend ist hier, daß die Verfügungsmacht über die Flaschen auf den Kunden übergeht; damit greift eine der Grundvorausetzungen der Umsatzbesteuerung.
Hier nun noch einmal ein Beispiel wie ich es machen würde.
Bei den einzelnen Positionen solte dann jeweils nur der NETTO-Betrag stehen -
Also
Cola - Nettopreis
Pfand - Nettopreis
Summe Netto
+19% USt
Rechnungsbetrag
Auf Kassenbons von Supermärkten steht das so ungefähr, wie Du geschrieben hast; aber ich würde das bei Einzelrechnungen nicht so handhaben.
Eine coole Frage. Das Thema Pfand. Das ist den Meisten überhaupt nicht klar, aber wir hatten hier schon alle Sichtweisen bei der Verwaltung.
Wegen fehlendem Entgelt nicht umsatzsteuerbar, war z.B. auch schon dabei.
Nicht steuerbar ist ein Vorgang, wenn er gar nicht ins Umsatzsteuergesetz gehört.
Umsatzversteuerung erst dann wenn der Gegenstand für den Pfand gezahlt wurde kaputt war. Übrigens gilt diese Regelung seit Urzeiten immer für die Warenumschließung. Wer also ein Pfand für etwas anderes verlangt - Neu prüfen.
Dann hatten wir irgendwann auch die Umsatzsteuerpflicht.
Zur Zeit sieht der Gesetzgeber Pfand auch als Entgelt. Aber nicht eigenständig. Im Anwendungserlass zum Umsatzsteuergesetz (10.1 (8)) steht: Wird das Pfandgeld für Warenumschließungen dem Abnehmer bei jeder Lieferung berechnet, ist es Teil des Entgelts für die Lieferung. Bei Rücknahme des Leerguts und Rückzahlung des Pfandbetrags liegt eine Entgeltminderung vor.
Es folgen noch die Sätze 3 bis 8 incl. der Nummerierungen. Damit ist das Zitat für eine abschließende Bewertung des Sachverhaltes nicht ausreichend!!!
Die Folgen im Umsatzsteuergesetz sind deutlich. Eine unberechtigt ausgewiesene Steuer muss abgeführt werden, die Vorsteuer darf aber nicht gezogen werden. Eine Korrektur ist ausgeschlossen. Korrekturen sind nur bei Fehlern möglich, nicht bei fehlerhafter rechtlicher Würdigung.
Ich hoffe an dem Beispiel mal wieder etwas deutlich gemacht zu haben: Gewerbetreibende oder Selbständige benötigen häufiger einen Steuerberater als sie glauben. Leider wird an diesem Thema auch immer wieder deutlich, dass viele Berater mit dem Beispiel überfordert bzw. nicht informiert sind.
Also Berater fragen! Hinweis auf 10.1 (8) Umsatzsteueranwendungserlass geben!
Viel Erfolg.
Wie kommst Du bei Deinem Beispiel auf die Umsatzsteuer, die höher ist als der Nettobetrag?
Unabhängig davon ist die Umsatzsteuer aber auf den Warenwert und die Pfandgebühr zu erheben.
Und die Addition stimmt auch nicht.
Tut mir leid, es war ziemlich Spät. Habe mich total verschrieben. Nächste mal stelle ich meine Frage nicht mitten in der Nacht.
Es gibt zwar eine Vereinfachungsregel (bis 150 € kann der Endpreis incl. X % USt angegeben werden), allerdings sollte man das vereinheitlichen, wenn man auch Rechnungen über 150 € ausstellt - dann also mit betragsmäßigem Ausweis.
Diese Vermischung, so wie Du das gemacht hst geht nicht; wenn Rg. Betrag inkl. Umsatzsteuer, dann auch die Bruttobeträge aufführen:
Beispiel:
59,50 € + 59,50 €... = 119 € inkl. 19% UST
oder
50 € + 50 € ... = 100 € + 19% USt = 119 €
Das Ergebnis ist dasselbe, aber bei der obigen Vereinfachungsmethode darf der Kunde keine Vorsteuer abziehen, wenn der Betrag von 150 € überschritten ist.
Wenn es nur für Privatkunden ist, dann ist es egal wie man das macht, da der Endverbraucher keine Vorsteuer abziehen kann - aber man kann ja nicht wissen, ob der Kunde nicht auch geschäftlich einkauft - und dann ist es für Dich einfacher ausschließlich die Nettomethode zu verwenden...