Dürfte der Gerichtsvollzieher den Schuldner auch samstags besuchen...?
Dürfte der Gerichtsvollzieher auch samstags zur Sach- und Taschenpfändung beim Schuldner in der Privatwohnung vorbeikommen oder wäre das von Rechtswegen unzulässig...?
Und bis zu welcher Uhrzeit dürfte sie/er ihr dem Schuldner einen Besuch abstatten...?
6 Antworten
Schau hier, und lese ......
GVGA: § 33
Zeit der Zwangsvollstreckung (§ 758a Absatz 4 ZPO)
(1) 1An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen sowie zur Nachtzeit darf der Gerichtsvollzieher außerhalb von Wohnungen (§ 61 Absatz 1 Satz 2) Zwangsvollstreckungshandlungen vornehmen, wenn dies weder für den Schuldner noch für die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt und wenn der zu erwartende Erfolg in keinem Missverhältnis zu dem Eingriff steht. 2Zuvor soll der Gerichtsvollzieher in der Regel wenigstens einmal zur Tageszeit an einem gewöhnlichen Wochentag die Vollstreckung vergeblich versucht haben.
(2) 1In Wohnungen darf der Gerichtsvollzieher an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen sowie zur Nachtzeit nur aufgrund einer besonderen richterlichen Anordnung vollstrecken. 2Dies gilt auch dann, wenn die Vollstreckungshandlung auf die Räumung oder Herausgabe von Räumen oder auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 901 ZPO gerichtet ist. 3Die Anordnung erteilt der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckungshandlung vorgenommen werden soll. 4Es ist Sache des Gläubigers, die Anordnung zu erwirken. 5Die Anordnung ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen, dies ist im Protokoll über die Zwangsvollstreckungshandlung zu vermerken. 6Die erteilte Anordnung gilt, soweit aus Ihrem Inhalt nichts anderes hervorgeht, nur für die einmalige Durchführung der Zwangsvollstreckung. 7Sie umfasst die Erlaubnis zur Durchsuchung der Wohnung, falls die Vollstreckungshandlung eine solche erfordert. 8Es besteht keine gesetzliche Bestimmung, die es dem Gerichtsvollzieher ausdrücklich gestattet, eine zur Tageszeit in einer Wohnung begonnene Vollstreckung nach Beginn der Nachtzeit weiterzuführen. 9Daher empfiehlt es sich, die Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht vorsorglich einholen zu lassen, wenn zu erwarten ist, dass eine Vollstreckung nicht vor Beginn der Nachtzeit beendet werden kann.
(3) 1Bei Vollziehung von Aufträgen der Steuerbehörde zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen ist gemäß § 289 Absatz 1 und 2 AO die schriftliche Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde erforderlich. 2Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.
Quelle: Internet
Nein. Dies ist rechtlich gesehen nur von Dienstag bis Donnerstag und nur zwischen 9:00 und 14:00 Uhr erlaubt. Zudem muss es schriftlich angekündigt werden. Das ganze ist nachzulesen im Grundgesetz wo alles über Grundstücke geregelt ist. Deshalb heißt es auch Grundgesetz. Den genauen Paragraphen weiß ich leider nicht auswendig.
lol
Da am Samstag die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass jemand zu Hause ist, ist das sogar besonders sinnvoll.
Äh... natürlich! Auch an Sonn- und Feiertagen.
Allerdings versucht er vorher, einen Termin zu vereinbaren. Erst wenn daraufhin keine Reaktion erfolgt, kommt er unangemeldet vorbei.
Hallo.
Normalerweise, in der Regel kommt ein Gerichtsvollzieher während der "üblichen" Geschäfteszeit.
Weil sich ein zahlungsunwilliger "Kunde" darauf einstellen könnte, kommt der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläbigers auch zur "Unzeit". Also abends gegen 22:00 Uhr, morgens vor dem Aufstehehen oder am Samstag bzw. Sonntag.
Das erhöht dann die Vollstreckungskosten.