Definition Mietjahr?
Hallo, ich habe folgendes Problem: Ich habe in einer WG gewohnt und hatte einen Jahresvertrag unterschrieben. Musste allerdings früher ausziehen, wonach laut dem Mietvertrag 150Euro von meiner Kaution abgezogen wird. Ok damit könnte ich noch leben. Allerdings wurde mir auch noch 100 Euro Nutzungspauschale abgezogen, was eindeutig eine Frechheit ist. Im Mietvertrag steht ganz deutlich, es werden 50 Euro pro angefangenen Mietjahr gezahlt. Die zählen aber pro angefangenes Kalenderjahr 50Euro. Ist das überhaupt rechtens? Nebenkosten waren in der Warmmiete erhalten.
5 Antworten
Nach deinen Kommentaren hast du in einem Zimmer mit eigenständigen Mietvertrag gewohnt. Der MV schloss die Benutzung der Sozialräume samt der dort vorhandenen Geräte ein, für deren Funktion der Vermieter Sorge zutragen hatte. Daher sind keine speziellen Nutzungsgebühren neben der Pauschalmiete zu entrichten. Die Wohnungssituation als WG bezeichnet nur die Art der des Umganges mit anderen Mietern in der Wohnung und ist nebensächlich.
Wenn dieser Vertrag im deutschen Rechtsgebiet geschlossen wurde, gilt das BGB. Was ist richtig? Die Konsequenzen erwachsen dem Vermieter aus diesem MV, weil er in einigen Punkte dich übervorteilt aber auch begünstigt. Schreib mal was Genaueres-
In Deutschland? Dann klingt das mal wieder nach einer WG-Vereinbarung, die zwar moeglicherweise gut gemeint war, rechtlich aber an allen Ecken und Kanten nicht haltbar ist.
Fangen wir mit der Befristung an. Welche Begruendung hatte der Vermieter denn fuer die Befristung angegeben? Einen wirksamen, einen unwirksamen oder gar keinen? Wirksame Begruendungen sind in BGB § 575 Abs. 1 angegeben. Andere Gruende als dort angegeben fuehren nicht zu einer wirksamen Befristung und somit zu einem unbefristeten Mietvertrag. Ein unbefristeter Mietvertrag kann aber jederzeit mit knapp dreimonatiger Frist gekundigt werden und eine Vertragsstrafe fuer vorzeitigen Auszug kann dann also nur fuer den Fall vereinbart werden, dass die Kuendigungsfrist nicht eingehalten wird (statt Miete fuer diesen Zeitraum).
Was fuer eine Nutzungspauschale soll das denn sein? Die Nutzung des angemieteten Wohnraums und ggf. der vertragsgemaess nutzbaren Gemeinschaftseinrichtungen ist mit der Miete abgegolten. Da gibt es keine zusaetzliche Nutzungspauschale. Auf eine solche hat der Vermieter schlicht keinen Anspruch, egal ob nun ob om Kalenderjahr, am Mietjahr oder am Mondjahr orientiert.
Mondjahr ist gut!
Hier müsste man erst einmal klären, wer mit wem einen Vertrag geschlossen hat. Hast Du und die anderen WG-Bewohner mit dem Vermieter oder mit einem Hauptmieter einen (Untermiet)-Vertrag geschlossen?
Je nach Fall ergeben sich weitere Fragen. Je nachdem gilt die normale Kündigungsfrist von 3 Monaten (ohne beidseitigen Kündigungsverzicht). Das heißt, dass eventuell keine Zahlungen anfallen
Wenn dem so ist, dann ist das ein normaler Mietvertrag. Ein Zeitmietvertrag ist das nur, wenn die gesetzlich erlaubten Gründe angeführt sind. Ist das so nicht, dann kannst Du mit 3 Monaten Frist kündigen.
Wenn keine Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart wurden, dann ist das eine Pauschalmiete. Zusätzlich Nutzungsentgelte sind nicht erlaubt
Als Mietjahr gilt die Mietdauer. Also ab Mietbeginn exakt 12 Monate erstes und so weiter. Keinesfalls gilt das Kalenderjahr.
Bitte definiere Jahresvertrag: Kündigungsverzicht oder Befristung? Bitte Text oder Foto.
Mietzeit:
Das Mietverhältnis beginnt unbefristet am 01.08. 2020 und endet am 31.08.2020.
· Ohne rechtzeitige Mitteilung verlängert sich der Mietvertrag immer automatisch um weitere 12 Monate. Die beidseitige Kündigungsfrist beläuft sich auf 2 Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses und muss schriftlich vorliegen.
· Während der Laufzeit des Zeitmietvertrages sind ordentliche Kündigungen des Vermieters oder des Mieters ausgeschlossen. Fristlose Kündigungen der Vertragspartner aus einem wichtigen Grund bleiben zulässig und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
· Will der Mieter das Mietverhältnis vor Ablauf der fest vereinbarten Mietzeit beenden, so ist das nur zulässig, wenn ein geeigneter Nachmieter in das Mietverhältnis eintritt. Das Mietverhältnis endet dann zu dem Zeitpunkt, an dem der neue Mieter das Mietverhältnis beginnt.
· Ein durch die vorzeitige Neuvermietung entstandener Aufwand der Verwaltung wird pauschal mit € 150.- berechnet und abschließend mit der Kaution verrechnet!
Stimmt die Datumsangabe? Nur ein Monat Mietdauer?
Egal, es ist ein unbefristeter Mietvertrag vereinbart, da gibt es auch keine Verlängerung. Scheinbar ist hier ein beidseitiger Kündigungsverzicht vereinbart. zum Ablauf der vereinbarten Frist. Nach dem Gesetz beträgt deine Kündigungsfrist eigentlich drei Monate, vereinbart sind zwei. Das geht so. Für den Vermieter gilt unbedingt aber trotzdem die gesetzliche KF von drei Monaten (bis 5 Jahre Mietdauer).
Durch evtl. vorzeitige Neuvermietung entsteht kein höherer Aufwand als bei regulärer Neuvermietung. Deshalb ist die Forderung einer Pauschale von 150 EUR ungerechtfertigt und unwirksam. Sie darf auch nicht mit der Kaution aufgerechnet werden.
Mich wundert eher, dass von einer Mietkaution etwas abgezogen werden darf.
Wenn ein Mieter vorzeitig aus dem Mietvertrag möchte, schließt man eigentlich einen Mietaufhebungsvertrag, in dem alles geregelt wird.
Dass man was von der Kaution abzieht, ist normal, denn wenn ich mich als Vermieter auf einen Mietaufhebungsvertrag einlasse, habe ich anschließend wieder den Aufwand mit der Mietersuche, die mich Zeit und Geld kostet.
Nun bei uns in der Schweiz darf man nur nicht eingegangene Mietzinse von der Kaution abziehen. Alles andere muss man in Rechnung stellen oder fragen ob man es verrechnen darf.
Wer seine Miete zuverlässig bezahlt hat, muss sicher nicht auf seine Kaution verzichten.
Der alte Mieter muss die Mietzinse nur decken bis der Nachmieter einzieht.
Wenn ich mit dem ausziehenden Mieter eine entsprechende Vereinbarung im Mietaufhebungsvertrag schließe, ist sie auch gültig. Meine Mieterin hat fristgerecht gekündigt (3 Monate Kündigungsfrist) und wollte dann nach 2 Monaten bereits keine Miete mehr bezahlen. Da sie zum Teil vom Amt lebt, war das für mich okay. Dafür habe ich aber eine Kaltmiete kassiert, die von der Kaution abgezogen wurde. Die Wohnung stand einen Monat leer. Die Schlüssel habe ich auch einen Monat früher erhalten.
Dafür ist die Kaution ja da, um Kosten abzudecken, die durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages entstehen.
Nicht wirklich, Kaution darf man nicht einfach pauschal zurück behalten.
Welche Kosten? Die entstehen auch in gleicher Höhe bei regulärer Neuvermietung. Außerdem sind das Verwaltungskosten die bei jederlei Mietvertrag entstehen. Ich halte diese Klausel insofern für unwirksam.
Die WG Bewohner hatten jeder einen eigenen Jahresvertrag mit der Verwaltung bzw mit dem Eigentümer. Das steht um Vertrag: Während der Laufzeit des Zeitmietvertrages sind ordentliche Kündigungen des Vermieters oder des Mieters ausgeschlossen. Fristlose Kündigungen der Vertragspartner aus einem wichtigen Grund bleiben zulässig und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften