Wie lege ich Widerspruch/Einspruch gegen einen vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplan als direkter Angrenzer ein?

4 Antworten

Die Bebauung ist im Hang sehr kompliziert und auch gefährlich

Das ist das Problem des Bauunternehmers, der nimmt einfach einen größeren Bagger oder so - wird also die Bautätigkeit entsprechend den Voraussetzungen planen und mit dem nötigen erhöhten Aufwand durchführen.

Auf der Fläche sollen 4 neue EFHs + Garage gebaut werden - was den
bisherigen Bild der Wohngegend (sehr loose Bebauung) nicht entspricht.

Solange es keine Vorgaben von offizieller Seite gibt, daß das bisherige Bild erhalten bleiben muß, stellt das meines Erachtens kein Problem dar. Auch bei mir in der Stadt werden aus ehemaligen Industrieflächen schon mal Parkanlagen oder gemischte Quartiere. Stadtentwicklungspläne verfolgen häufig langfristige Ziele.

in diesem Wald lebten einige geschützte Arten

Das wäre tatsächlich ein Grund gewesen, den NABU einzuschalten. Aber wenn der Wald jetzt bereits weg ist, dann braucht man mit geschützten Arten, die dort einmal gelebt haben, nicht mehr argumentieren.

Über die Möglichkeiten eines Widerspruchs informiert Dich ein Anwalt. Ich befürchte, Deine RS-Versicherung wird sich der Sache nicht annehmen. Zumindest die Erstberatung beim Anwalt wirst Du also bezahlen müssen. Eventuell genügen da schon 50 Euro - und er setzt sich dann auch mit der Versicherung in Verbindung und prüft, ob in der Angelegenheit Versicherungssschutz gewährt wird.

Ich frage mich jedoch: Warum lese ich in Deinem Beitrag nirgendwo das Wort "Bürgerinitiative"? Das ist doch im allgemeinen der erste Schritt - Mitstreiter für die eigene Sache zu suchen!

derbasti007 
Beitragsersteller
 24.02.2017, 11:21

Danke Dir.

Es gibt bereits Unterschriftenlisten - fast 20 Familien in (un)mittelbarer Nähe sind gegen diese Art der Bebauung.

Der GR schaltet total auf stur und sieht hier nur eigenes Interesse - nämlich: Geld - aber dass es faktisch eine Abwertung der Anwohner ist sieht er nicht - also Gewinnmaximierung zu Lasten der Bürger....

GanMar  24.02.2017, 11:58
@derbasti007

http://pruefstein-lichterfelde-sued.de/Recht/WERTHER_Baurecht_Klagen.pdf

http://www.rechtsanwalt-dortmund-guntermann.de/aktuelles-leser/items/fallstrick-bei-rechtsmittel-gegen-bebauungsplan.html

Die Unterschriftenliste genügt nicht - jeder einzelne Betroffene muß zusätzlich seinen ganz persönlichen Einwand gegen den Plan geltend machen und erklären, in welcher Art er höchstpersönlich direkt betroffen ist. Ich kann der ganzen Initiative nur raten, einen Anwalt ins Boot zu holen.

FordPrefect  25.02.2017, 09:42
@derbasti007

Es gibt bereits Unterschriftenlisten

Irrelevant.

aber dass es faktisch eine Abwertung der Anwohner ist sieht er nicht

Einen Anspruch auf exklusive Alleinlage gibt es rechtlich nicht. Das gilt auch für Lageverschlechterungen. Einwendungen gegen einen Bebauungsplanänderung sind ausschließlich während der öffentlichen Auslegung vor Beschlussfassung möglich - und nur wenn diese schrifgtlich fristgerecht eingegeben wurden, kann nach Beschlussfassung per Normenkontrollverfahren geklagt werden. Ansonsten ist der Zug abgefahren.

Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist ja ein festgeschriebener Prozess in dem auch die Öffentlichkeit bzw Naturschutz Verbände etc einzubinden sind. Wurden  hier denn die Bedenken bereits vorgebracht?

SaVer79  24.02.2017, 12:20

Da sind wir ja schon recht spät im Verfahren, denn vor Beschluss des Bebauungsplanes gibt es ja schon mindestens eine öffentliche Auslegung, bei der für die Bürger Gelegenheit besteht, Stellungnahme einzureichen! Auch alle unweltrechtlichen Belange sind zu diesem Zeitpunkt ja bereits geprüft.

Wenn der Bebauungsplan bereits beschlossen und in Kraft ist, können Rechtsmittel ohnehin nur noch mit Hilfe eines Anwalts eingelegt werden# dieser berät auch über die Erfolgsaussichten!

PS: die Verschlechterung der Aussicht ist in aller Regel kein schützenswertes Interesse

derbasti007 
Beitragsersteller
 27.02.2017, 08:50
@SaVer79

ich habe mich wahrscheinlich unklar ausgedrückt:

Die 4-wöchtige Auslegung samt Möglichkeit des Widerspruchs beginnt jetzt - der GR hat es nicht abschließend beschlossen. Auch keine umweltrechtl. Prüfung etc.

Wobei die umweltrechtliche Prüfung ist eh hinfällig, da zuvor der gesamte Wald samt geschützter Tiere platt gemacht wurde - da ist nur noch ein Acker vorhanden.

Wir hatte alleine 2 tote Siebenschläfer im Kamin, die vor Panik geflüchtet sind. Fledermäuse, Ringelnatter, Hornkäfer und mehrere Vogelarten....

Schon brutal sowas....

derbasti007 
Beitragsersteller
 24.02.2017, 11:19

Der Bebauungsplan wurde erst gestern so im GR beschlossen und nun öffentlich ausgelegt.

Hier werde dann ich sowie alle anderen Nachbarn und näheren Anwohner Widerspruch einlegen.

Meine Frage zielt aber eher auf die juristisch korrekte Form sowie Inhalte, Fristen etc ab.

FordPrefect  25.02.2017, 09:39
@derbasti007

Der Bebauungsplan wurde erst gestern so im GR beschlossen und nun öffentlich ausgelegt.

Das ist zu spät. Anträge auf Änderung eines Bebaungsplans gem. § 13 BauGB o.ä. sind vor Beschlussfassung öffentlich auszulegen, und nur während dieser Phase können Einwendungen erhoben werden. Mit dem Beschluss der Änderungen ist das Verfahren abgeschlossen, die Auslegung ist lediglich eine Formvorschrift.

Es geht Dir primär darum, daß sich Dein Ausblick verändert und das Forum soll Dir Futter liefern?

Wie das Grundstück bebaut werden muss, wissen Bodengutachter, Statiker und BU. Der GR hat das Vorhaben geprüft; eine Einbeziehung der Nachbarschaft wohl nicht erforderlich. Insofern bist Du Letzter, wenn Du nicht mehr stichhaltige Argumente zu liefern hast, wie vor zu lesen.

bauhilfe-forum.de; Epi

derbasti007 
Beitragsersteller
 24.02.2017, 11:18

Die verschiedenen Beweggründe sind ja meine Sache - genau das benötige ich nämlich nicht: FUTTER... was auch immer das bedeuten soll.

Ich wollte mich erkundigen, ob es gewissen Anforderungen an einen Widerspruch gibt (Form, Frist, Inhalte) - um diesen qualifiziert vorzubringen.

Und ich hatte im Zuge dessen auf jmd gehofft, der bereits genau dies schon einmal getan hat.

Die Nachbarn sind alle einbezogen und ALLE wollen sich wehren. Um meine Aussicht geht es mir natürlich - ist doch klar - immerhin habe ich dafür mehr bezahlt als jmd der im Hasenstall wohnt. Aber andere Argumente sind hier auch vorhanden - sonst würden die anderen Anwohner, die keine Aussicht haben, sich nicht wehren wollen.

 

ForumBauhilfe  24.02.2017, 13:53
@derbasti007

Ich wollte mich erkundigen, ob es gewissen Anforderungen an einen Widerspruch gibt (Form, Frist, Inhalte) - um diesen qualifiziert vorzubringen.

Du kannst den B-Plan anfechten ... über einen RA. Dauer 3 bis 5 Jahre mit entsprechenden Kosten und ungewissem Ausgang. 

bauhilfe-forum.de; Epi

ForumBauhilfe  25.02.2017, 10:14
@FordPrefect

Aus Deinem eigenen link:

1. Normenkontrolle, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO

Diese Vorschrift erlaubt es explizit, baurechtliche Satzungen, zu denen auch Bebauungspläne gehören, durch einen Normenkontrollantrag beim jeweiligen Oberverwaltungsgericht (in Bayern: Verwaltungsgerichtshof in München) überprüfen zu lassen. Antragsberechtigt ist jeder, der geltend macht, durch die Satzung in seinen Rechten verletzt zu sein. Das ist praktisch immer der Fall, wenn man ein Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans besitzt, da dieser die Bebauung stets auch begrenzt.

Der Nachteil an diesem Vorgehen ist, dass der Antrag nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zulässig ist. Außerdem können keine Fehler gerügt werden, die bereits bei Auslegung des Plans geltend gemacht werden konnten.

Also sei so gut und schreibe keinen Unsinn; lese im Mindesten die Inhalte Deines links.

Ich bin bei Dir, daß die Beschwerde des TE keinen Erfolg haben wird, daß bedeutet aber nicht, daß er keine rechtlichen Mittel einlegen kann.

bauhilfe-forum.de; Epi

FordPrefect  25.02.2017, 10:35
@ForumBauhilfe

Also sei so gut und schreibe keinen Unsinn; lese im Mindesten die Inhalte Deines links.

Das nehme ich mir gerne zu Herzen, aber das ist im Kontext nicht der Fall. ;-)

Anfechtung ist rechtlich nicht dasselbe wie ein Normenkontrollverfahren (auf das ich ja selbst verwiesen hatte in meiner Antwort zum OP). Bebauungspläne können ncht angefochten werden, sie können ggfs. jedoch im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens aufgehoben respektive korrigiert werden.

Das Problem ist dabei aber, dass - im Gegensatz zu einer Anfechtungsklage  - das Normenkontrollverfahren sehr hohe Hürden setzt, was die Einleitung desselben anbelangt. In dem verlinkten Dokument fehlt in der Tat leider die entscheidende Präzisierung, dass gemäß Rechtspraxis de jure niemand in seinen Rechten durch eine Satzung verletzt wird, wenn er diese Rechte nicht während der Auslegungsphase vor Beschlussfassung schriftlich mittels einer Einwendung eingefordert hat. Und genau das dürfte hier der Fall sein.

Das Verfahren gem. § 47 VwGO 2a dient bei Änderungen von Bebauungsplänen gerade *nicht* der Heilung von Versäumnissen während der Auslegungsphase, sondern ausschließlich zur Prüfung und Restaurierung von im Zuge des Verfahrens nicht angemessen beachteten berechtigten Einwendungen - aber die muss der Betroffene rechts- und fristkonform auch gemacht haben. Sofern also die verwaltungsrechtliche Durchführung korrekt erfolgt ist, und kein Verfahrensfehler geltend gemacht werden kann, ist das Verfahren abgeschlossen.

Mit anderen Worten - wenn der OP seine Einwände nicht bereits während der Auslegung vor dem Satzungsänderungsbeschluss gemacht hat, ist das Normenkontrollverfahren ausgeschlossen.

derbasti007 
Beitragsersteller
 27.02.2017, 08:46
@FordPrefect

Stopp - die Auslegungsphase startet nun erst - ich habe also noch 4 Wochen Zeit.

Daher interessiert mich, ob es gewisse Formvorschriften/Inhalte/etc gibt, die ich beachten sollte.

Danke Euch für die Diskussion!

Wie lege ich korrekt Widerspruch ein?

Das ist einfach - nämlich sehr wahrscheinlich gar nicht.

Mit dem Beschluss des Gemeinderats *nach* öffentlicher Auslage desselben ist das Verfahren rechtlich abgeschlossen. Hier ist daher auch kein Rechtsmittel außer einer Normenkontrollklage gemäß § 47 VwGO 2a mehr möglich. Und auch die setzte voraus, dass die Einwendungen bereits während der 4-wöchigen Auslegungsfrist schriftlich erhoben worden wären. Insofern können die Betroffenen nur dann das Verfahren beeinflussen, wenn es sich bei dem Beschluss des Gemeinderats um die öffentliche Auslegung vor Verabschiedung handelt, das Verfahren also erst eröffnet wurde. Das get aus der Frage leider nicht hervor.

Habe ich rechtliche Möglichkeiten

Außer dem genannten Verfahren, nein.

(bin Rechtschutzversichert)?

Irrelevant, da Verwaltungsrechtsverfahren in keiner RSV abgedeckt sind. Das ist stets Privatrisiko.

Kann/sollte ich den Widerspruch auch parallel ans Landratsamt geben?

Das ist schlichtweg sinnlos, da das Verfahren keinen Widerspruch kennt. Es handelt sich verwaltungsrechtlich um eine Satzungsänderung, und die kennt keinen Widerspruch oder Anfechtungen, sondern nur Einwände, welche im Rahmen der Änderungen geprüft und in das Verfahren - soweit berechtigt und sachlich nachvollziehbar - mit einzubeziehen sind.


derbasti007 
Beitragsersteller
 27.02.2017, 08:44

Danke Dir - aber STOPP:

Es beginnt nun erst die 4-wöchige öffentl. Auslegung - sprich Widerspruch ist möglich.

Sollte ich hier gewisse Formen/Inhalte beachten?

FordPrefect  27.02.2017, 08:53
@derbasti007

Es beginnt nun erst die 4-wöchige öffentl. Auslegung

D.h., der Gemeinderat hat das Verfahren gem. §§ 3 ff BauGB erst eröffnet?

- sprich Widerspruch ist möglich.

Argh. *Nein* - es *gibt* hier keinen Widerspruch - schlagt euch doch dieses Wort einfach aus dem Kopf! Es geht hier um Satzungsänderungen, und da können nur Einwendungen erhoben werden, die die Verwaltung zu prüfen und im Verfahrensverlauf abzuwägen hat. Diese sollten zwingend schriftlich erfolgen mit Einwurfeinschreiben zwecks Zustellungsnachweis. Nach Abschluss der Auslegungsphase erfolgt die Prüfung der Einwendungen, deren Ergebnis dann schriftlich per Bescheid dem Antragsteller mitgeteilt wird.