Wie lange Zeit hat ein Beschuldigter den Äußerungsbogen zurückzuschicken?
Tatsächlich schreibt die Polizei es ist eine Frist von 1 er Woche.
Hier in diesem Dokument steht 2 Wochen, was ist jetzt richtig und warum?
4 Antworten
Ein Beschuldigter kann sich jederzeit äußern oder eben darauf verzichten.
Eine solche Frist hat nur organisatorischen Charakter für die Strafverfolgungsbehörden.
Es sind aber nicht immer alle Daten bekannt, außerdem werden manchmal auch Personen auf frischer Tat betroffen. Das ist einfach ein Standardhinweis.
Tatsächlich bin ich ein Beschuldigter und werde mal überlegen, ob ich gar nicht antworte. Vor 3 Monaten hatte ich so einen Bogen Belästigung, Beleidigung und Sachbeschädigung. Daraus ist nichts geworden, war einfach ein bischen übetrieben, wo sich Leute wichtig gemacht haben, mit denen ich gar nicht rede.
Irgendwann werde ich auch die Polizei ignoreiern.
Du würdest dich wundern, wie viele Leute schon mal wegen irgendwas beschuldigt waren. Bei vielen Sachen kommt nichts raus, dennoch muss es erst einmal bearbeitet werden.
Das kannst Du halten wie Du willst, zumal Du nicht verpflichtet bist Dich zur Sache zu äußern.
Das, was derjenige geschrieben hat, der die Frist gesetzt hat.
Es gilt, was in der Rechtsbehelfsbelehrung eines Vorgangs steht.
Danke, aber auch der Rechtsbehelfsbelehrung ist abgeändert.
zB "Der Verteidiger kann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen." ""Soweit Sie keinen Verteidiger haben, können Sie beantragen, Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten."
s. auch § 147 Abs. 7 StPOhttps://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=XMMMBL1035%7C786%7C822
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_show_pdf?p_id=15171
Und warum werden die Angaben zur Person verlangt, die Polizeis weis doch wenn sie als Beschuldigten angeschrieben hat.
§ 111 OWIG soll sogar eine Geldbuße möglich sein.