Beschuldigter / Betroffener
Die Polizei verhört Beschuldigte oder Betroffene in einem Ermittlungsverfahren. Worin liegt der Unterschied?
4 Antworten
Hallo Engel5552,
es gibt weit mehr als nur die Begrifflichkeiten als Beschuldigter und Betroffener.
Zum Anfang des Ermittlungsverfahrens haben alle Beteiligten erst einmal den Status des Polizeipflichten. Die Polizei muss jetzt erst einmal feststellen, wer:
- Unbeteiligter ist, sprich wer mit dem Fall Garnichts zu tun hat
- Tatverdächtiger ist, sprich wer überhaupt als Täter in Frage kommt.
- Zeuge ist, sprich wer überhaupt was gesehen oder zu dem Fall beitragen kann
- Geschädigter ist, sprich wer verletzt oder wer einen Schaden erlitten hat.
- Verdichtet sich der Tatverdacht gegen den Tatverdächtigen, wechselt der Status vom Tatverdächtigen in den des Beschuldigten.
- Kommt es später zur Anklage wechselt der Status des Beschuldigten in den des Angeklagten. Der Status ist deshalb so wichtig, weil mit dem Staus besondere Pflichten, aber auch Rechte verbunden sind. Während vor der Polizei alle Beteiligten das Recht haben nichts auszusagen, sieht die Sache vor dem Richter und vor dem Staatsanwalt anders aus. Vor Gericht sind alle verpflichtet zu erscheinen und auszusagen, insofern kein Zeugnisverweigerungsrecht vorliegt. Vor Gericht darf auch Niemand lügen. Das gilt aber nicht für den Angeklagten, der Angeklagte braucht sich auch vor Gericht nicht zur Sache äußern und er macht sich auch nicht strafbar, wenn er lügt.
Den Status des Betroffenen gibt es im Strafverfahren gar nicht.
- Betroffener ist der Status desjenigen, dem vorgeworfen wird eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.
Schöne Grüße
TheGrow
Das war Kappes, was ich geschrieben habe:
Zur Terminologie: Derjenige, gegen den sich ein Bußgeldverfahren richtet, heißt "Betroffener". Eine Person, gegen die strafrechtlich ermittelt wird heißt im allgemeinen "Beschuldigter". Dies ist der Oberbegriff. Je nach dem Stand des Strafverfahrens ändert sich die Bezeichnung des Beschuldigten. § 157 StPO bestimmt, dass ein Beschuldigter, gegen den die öffentliche Klage erhoben wurde, als "Angeschuldigter" zu bezeichnen ist. Wenn das Hauptverfahren eröffnet wurde, ändert sich die Bezeichnung in "Angeklagter". Soweit dieser rechtskräftig verurteilt wurde, wird er "Verurteilter" genannt. Die Äußerungen eines Zeugen heißen im Verfahren "Aussage", diejenigen des Beschuldigten oder des Betroffenen werden "Einlassung" genannt.
Es geht hier in dem Fall um ein Strafverfahren und kein Bußgeldverfahren
Doch. Wenn man Betroffener ist, dann geht es um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren).
Beschuldigte: Diejenigen, welchen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird oder der Verdacht hierfür besteht (quasi die Bösen)
Betroffene: Geschädigte durch die Straftat oder durch die Ordnungswidrigkeit oder sonst durch die Tat beeinträchtigt oder möglicherweise anspruchsberechtigt (quasi die Guten)
Dann wäre es der Zeuge. Deine Antwort ist falsch! Woher meinst das zu wissen?
Zeuge ist eine Stellung unabhängig von der Betroffenheit. Jeder, der etwas (als nicht-Sachverständiger) zur Darstellung vor Polizeibehörde oder Gericht beitragen kann, kann als Zeuge (Beweismittel) in das Verfahren einbezogen werden.
Betroffenheit ist hingegen keine Stellung als Beweismittel oder im Verfahren (eventuell in einem Annexverfahren - Adhäsion oder so ähnlich).
Jetzt die richtige Antwort:
Zur Terminologie: Derjenige, gegen den sich ein Bußgeldverfahren richtet, heißt "Betroffener". Eine Person, gegen die strafrechtlich ermittelt wird heißt im allgemeinen "Beschuldigter". Dies ist der Oberbegriff. Je nach dem Stand des Strafverfahrens ändert sich die Bezeichnung des Beschuldigten. § 157 StPO bestimmt, dass ein Beschuldigter, gegen den die öffentliche Klage erhoben wurde, als "Angeschuldigter" zu bezeichnen ist. Wenn das Hauptverfahren eröffnet wurde, ändert sich die Bezeichnung in "Angeklagter". Soweit dieser rechtskräftig verurteilt wurde, wird er "Verurteilter" genannt. Die Äußerungen eines Zeugen heißen im Verfahren "Aussage", diejenigen des Beschuldigten oder des Betroffenen werden "Einlassung" genannt.
Jetzt die richtige Antwort:
Warum nicht gleich so? Keine Ahnung aber erstmal ein falsche Antwort geben... und als Engel5552 dich darauf hinweist kommt von dir noch mehr Falsches...
Sehr schwach.
Ganz locker. "Keine Ahnung" ganz leicht übertrieben. Die Ausführungen, dass Zeugenstellung nicht Schädigung voraussetzt, waren ja richtig. Für die gleich richtigen Antworten haben wir ja dich. Ich versuche es noch mit Dialektik.
Die Ausführungen, dass Zeugenstellung nicht Schädigung voraussetzt, waren ja richtig.
Hat aber nichts mit der Frage zu tun...
Ich versuche es noch mit Dialektik.
Brauchst du nicht. Das ist alles in Gesetzen, Verordnungen und Erlassen festgeschrieben. Die muss man für eine richtige Antwort nur kennen und zitieren.
Betroffene = gegen ihn wird im Ordnungswidrigkeitenverfahren ermittelt.
Beschuldigte = gegen ihn wird im Strafverfahren ermittelt und es wurden strafprozessuale Maßnahmen getroffen (sonst Tatverdächtiger).
Es geht hier in dem Fall um ein Strafverfahren und kein Bußgeldverfahren