muss man der polizei alles sagen?

12 Antworten

Das Aussageverweigerungsrecht besteht dann, wenn man sich selber (§ 55 StPO) oder einen Angehörigen (§ 52 StPO) durch die wahrheitsgemäße Aussage belastet (übrigens muß man gegenüber der Polizei gemäß StPO überhaupt nichts sagen, sondern nur gegenüber der Staatsanwaltschaft, man braucht auch einer polizeilichen Ladung nicht Folge leisten, sondern nur einer staatsanwaltschaftlichen, § 161a StPO). [Anm.: Sagt man aber aus, sollte die Aussage wahrheitsgemäß sein, sonst ....]

Was es gibt ist eine Strafvereitelung (§ 258 StPO), aber dies umfaßt Handlungen wie z.B. Manipulation von Beweisen oder Falschaussagen, doch davon sprichst Du ja nicht.

Was aber wäre möglich? Solltest Du dich der Beihilfe oder Begünstigung strafbar gemacht haben, sähe es etwas anders aus, allerdings erforderte es von Dir aktives Handeln oder eine Unterlassung (NICHT die Unterlassung einer Strafanzeige), welche die Durchführung der Tat ermöglichte oder aber zur Sicherung der Vorteile. Es besteht aber keine Anzeigepflicht schon begangener Straftaten für Privatpersonen, d.h. durch Unterlassung einer Anzeige begeht man keine Begünstigung. Solltest Du also keine Hilfestellung in der Sache geleistet haben, hast Du dich auch nicht strafbar gemacht.

monsterpflanze 
Beitragsersteller
 07.10.2016, 06:53

es erfordert aktives handeln oder unterlassen. das heißt, wenn ich jemanden mit nem joint sehe, soll ich ihn ihm aus der hand schlagen, sonst mach ich mich strafbar?

PolluxHH  07.10.2016, 09:31
@monsterpflanze

Nein, die ganz allgemeine Formel bei Beihilfe lautet, daß das Handeln oder Unterlassen ihm die Straftat erleichtern oder diese fördern müßte (BGHSt 46, 107, 109; 48, 301, 302; Fischer StGB 57. Aufl. § 27 Rdn. 14 m.w.N.). Nehmen wir einmal fälschlicherweise an, daß der Konsum von THC strafbar wäre (s.u.), so würdest Du ihm durch Anreichen eines Blättchens zum Drehen die Tat erleichtern bzw. diese fördern, ein aus der Hand schlagen wäre weder ein Erleichtern oder Fördern, sondern ein Verhindern oder Erschweren. Nichts tun wäre also auch keine Beihilfe.

Dann gäbe es noch die "psychische Beihilfe" (BGH NStZ 1995, 490 f.; 1996, 564, "[...] die Billigung der Tat ist nur dann ein als Hilfeleisten zu wertendes Handeln, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in seiner Bereitschaft ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleistung 17)"[BGH 4 StR 12/10]).

Wenn Du siehst, daß jemand die Scheiben des Nachbarn einschlägt und Du unternimmst nichts, dann ist es keine Beihilfe, wenn Du ihm sagst, daß Du den Eigentümer oder die Polizei nicht in Kenntnis setzen werdest [Sachbeschädigung ist ein relatives Antragsdelikt] und der Nachbar es auch verdient habe, so wäre es ggf. psychische Beihilfe.

Bei Betäubungsmitteln wie THC steht übrigens der Besitz unter Strafe, nicht der Konsum, aber Beispiele haben es an sich, selten optimal zu sein ;).

Es gibt keine Anzeigepflicht begangener Straftaten.

Interessant sind da nur die unter § 138 StGB genannten Geschichten. Dabei handelt es sich aber um geplante Straftaten.

Generell muss man der Polizei mal gar nichts sagen. Je nach Situation dürfen die aber zumindest deine Identität feststellen. Siehe hier u.a. §§ 81a StPO ff und auch §§ 163b StPO ff

Man darf nicht zwei Sachen durcheinander werfen. Du hast kein Zeugnisverweigerungsrecht so wie du es hättest, wenn du dich selbst oder einen angehörigen belasten würdest. Aber daß du keine Angabe bei der Polizei machst oder lügst ist nicht als Falschaussage zu werten so wie es vor Gericht der Fall wäre. Dennochh gibt es wie gesagt kein Zeugnisverweigerungsrecht, auf das du dich berufen könntest, wenn man dir einen anderen Straftatbestand wie Strafvereitelung, falsche Verdächtigung, Nichtanzeige einer Straftat usw. vorwirft. Und abgesehen davon ist es doch im Interesse eines gerechten Strafmaßes, daß du vollständig und wahrheitsgemäß aussagst. Es ist unlogisch, daß du dies verweigern willst. Will soll denn so eine gerechte Strafe verhängt werden?

PolluxHH  07.10.2016, 10:03

Zwei Sachen.

  • Eine Lüge (sofern als Zeuge in einem Fall, in dem kein Angehöriger verdächtig ist, und nicht als Beschuldigter) fiele bei der Polizei zwar nicht unter Meineid oder falsche uneidliche Aussage, worauf Du dich in der Betrachtung wohl beschränktest, aber dennoch wäre § 258 StGB zu beachten, denn es kann sich (lügen bedeutet immer zumindest wissentliches Handeln) dann um eine (versuchte) Strafvereitelung handeln, oder aber es handelte sich ggf. um eine falsche Verdächtigung (§ 164 StGB). Man kann sich also auch bei Polizei und Staatsanwaltschaft durch vorsätzliche Falschaussagen strafbar machen.
  • Kiffen bezeichnet den Konsum, nicht den Besitz von Betäubungsmitteln. Der Konsum aber ist nach §§ 29 ff. BtmG nicht strafbar (allerdings ist Konsum meist mit Besitz verbunden).
DerTroll  07.10.2016, 15:00
@PolluxHH

Wenn du meine Antwort für falsch hälst, beschwer dich einfach beim Support.

monsterpflanze 
Beitragsersteller
 05.10.2016, 15:24

ich meine ja so kleinigkeiten, wie kiffen, die dem betroffenen schon (mithilfe der polizei) das leben versauen können (füjrerschein, beruf). wenn das stimmt was du sagst, warum war dann die ddr so "schlimm"? da wurde man auch wochenlang gefoltert, bis man zugibt, dass jmd eine straftat begangen hat

DerTroll  05.10.2016, 15:28
@monsterpflanze

Kiffen ist doch keine Kleinigkeit. Natürlich solltest du das anzeigen oder wenn du dazu befragt wirst, wahrheitsgemäß aussagen. Und nicht du bist es, die ihm das Leben versaut. Das hat die Person selber getan, indem sie straffällig geworden ist!

monsterpflanze 
Beitragsersteller
 07.10.2016, 07:06
@DerTroll

aber diese straffälligkeit ist ja nur schlimm für den betroffenen, wenn ich ihn anzeige. und kiffer kann ich generell nicht anzeigen, weil ich seobst früher gekifft habe wie ein weltmeister

Du hast jedenfalls kein Zeugnisverweigerungsrecht, bist du also "ertappt" worden das du was weisst, wirst du es sagen müssen es seidenn du würdest dich selbst dabei einer Straftat belasten. Dies wäre dein Recht zu Schweigen/Lügen, man muss ja dem "Täter" beweisen das er es war und nicht der "Täter" beweisen das er es nicht war.

Weisst du was aber das weiss sonst keiner oder zumindest nicht die Ordnungsbehörden, musste einfach immer "weiss nix" sagen.Bei Behinderung der Justiz biste wiederum mit an Bord, also immer abwägen ob Schweigen hier richitg ist.

monsterpflanze 
Beitragsersteller
 05.10.2016, 15:14

aber ich verrate doch keinen guten bekannten. ich dachte,dass war nur in der ddr so, dass man was sagen MUSS. in deutschland, dachte ich,kann man immer den mund halten

zooom1  05.10.2016, 15:17
@monsterpflanze

Ich gebe dir vollkommen Recht, Verräter brauch kein Mensch, allerdings kommt auch mal der Punkt an dem du an dich denken musst, ob das es wert ist und bei aller Liebe, wer was ausfrisst und sich erwischen lässt, löffelt die Suppe auch aus ohne das er Freunde mit rein reisst.

monsterpflanze 
Beitragsersteller
 05.10.2016, 15:22
@zooom1

ich rede ja jetzt auch nicht von schweren verbrechen wie mord. ich meine eher so dealer oder wenn jmd auf dem schulgelände kifft oder so. ist ja jetzt nichts schlimmes, aber angeblich macht man sich strafbar, wenn man das nicht der polizei sagt

Der Polizei musst Du gar nichts sagen. Dann jedoch wird man Dich bei der Staatsanwaltschaft vorladen und dort bust Du verpflichtet - es sei denn, Du würdest Dich selbst oder einen Anhagörigen belasten. Bekannt, das gilt gar nichts, da musst Du aussagen.

monsterpflanze 
Beitragsersteller
 07.10.2016, 07:08

und was ist wenn ich einfach nix sag? foltern dürfen die mich offiziell nicht und ewig festhalten auch nicht