Wie kann ich einen Unterhalts-Titel beenden?
Ich habe einen bestehenden Unterhalts-Titel gegenüber meiner Tochter die im August 20 wird . (auf dem Titel kann ich nicht sehen das er bis 18 begrenzt ist , würde das da stehen wenn es so wäre ? ) Meine Tochter hat vor 2 J. die H10 beendet , wollte aber auch nach mehrmaliger Aufforderung von mir nicht zum Arbeitsamt um sich über mögliche Ausbildungs Plätze zu Informieren . Ihr Ziel war den Erweiterten Real Schul-Abschluss zu bekommen damit sie Erzieherin werden könnte (Schulische Ausbildung ohne Einkommen über 4 J.) Die letzten 2 Jahre besuchte sie2x1 Jahres Schulen wobei nur die letzte die am 18.06 endet praktisch die Real Schule wäre . Währen dieser Zeit habe ich sie wieder mehrmals Aufgefordert mit mir doch mal zum Arbeitsamt zu gehen , was sie nicht wollte . Im Halbjahres-Zeugnis waren die Zensuren noch ok und hätten dem ziel Entsprochen (Noten Durchschnitt muss 3 sein ) , jetzt bekommt sie eine 4+eine5 und dadurch kann sie die Ausbildung knicken (dadurch das sie sich so verschlechtert hat unterstelle ich das sie Ihr Ziel nicht Ausreichen verfolgt hat ) . Jetzt war sie gestern mit mir beim A.Amt und hat sich über Ausbildungs-stellen Informiert . Freie stellen gab es z.b. als Friseuse , das möchte sie aber nicht . Sie hat dann 2 Adressen bekommen wo sie sich als Zahnarzt- Helferin bewerben soll , bei Ihrem Zeugnis wird das eh nichts . Kann ich den KU einfach beenden ? MfG
7 Antworten
Deine Tochter ist erst 20 und sie sollte wenigstens eine Ausbildung beginnen und auch beenden. Bis 25 bist Du Unterhaltspflichtig für sie.
Aber nur wenn Sie in einer Ausbildung steht besteht der anspruch auf Unterhalt, oder? bis 18 ist klar, über 18 bis 25 Jahre gibts nur Unterhaltspflicht wenn man in einer ausbildung ist.
Ab Volljährigkeit der Tochter müssen beide Elternteile Unterhalt zahlen, das "Kind" muss sich aber ab Volljährigkeit selbst darum kümmern, diesen also bei Beiden einfordern.....Unter verschiedenen Voraussetzungen kann der Unterhalt "verwirkt" werden:
"...Das volljährige Kind kann den Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise verlieren, wenn es während der Volljährigkeit insbesonders: seine Bedürftigkeit aufgrund sittlichen Verschuldens herbeiführt, (§ 1611 Abs. 1 BGB) die Eltern tätlich angreift, sie grob beleidigt oder schwer bedroht, die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern schwer vernachlässigt hat. Keine Verwirkungsgründe allein sind die Verweigerung des Kontakts zu den Eltern oder Spannungen. Das volljährige Kind ist verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, kommt es dieser Arbeitspflicht aber nicht nach, so entfällt sein Unterhaltsanspruch ebenfalls."
http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/unterhaltab18.php
"Dein" Unterhaltstitel sollte entsprechend "überprüft" werden und dagegen beim Familiengericht widersprochen/ geändert etc. werden....
Du kannst den titel nicht einfach beenden. Dies geht nur mit einer Abänderungsklage. Nimm einen Anwalt bevor du Probleme bekommst.
Warum denn gleich klagen?
Der Vater sollte die Aushändigung des Titels und einen Vollstreckungsverzicht daraus von der Tochter verlangen.
Erst wenn das nicht fruchtet, sind weitere rechtliche Schritte angebracht.
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Der Grund hierfür liegt ganz einfach in der Minimierung des Kostenrisikos für den Klägers. Falls die Beklagte bei fehlendem Unterhaltsanspruch nämlich den Titel nicht aushändigt, liegt das Kostenrisiko bei ihr, da sie den Klagegrund gesetzt hat.
Das wird dir vermutlich nur ein Anwalt genau sagen können, was da geht und was nicht. Gibt ja die Möglichkeit, bei diesen Jura-Portalen im Netz für xx EUR eine erste Meinung dazu zu holen.
Wohl kaum. Solange deine Tochter kein eigenes Einkommen hat und unter 25 ist, gilt wohl die Unterhaltspflicht. Sicherlich kann man versuchen via Gericht prüfen zu lassen, ob sie gewisse Sachen machen muss bzw. ob sie sich hier evtl. schuldhaft verzögernd verhalten hat. Aber pauschal einfach streichen wird m.E. nicht funktionieren. Dies kann dir aber sicherlich ein Anwalt besser unterlegen.
Gibts auch eine Rechtsgrundlage zu dieser Meinung?