Hallo, Steht meiner Tochter Unterhalt zu?. Sie ist in der Ausbildung zur Erzieherin. Und ist 20
meine Tochter ist 20 Jahre alt. ist in der Ausbildung zur Erzieherin. Vorher hat sie die Ausbildung zu Sozialassistentin gemacht. Zwischen den beiden Ausbildungen hat sie kurze Zeit gearbeitet, dieses ist vorraussetzung für die weiter Ausbildung gewesen. Sie bekommt keine Ausbildungsvergütung. Ich bekomme für sie Kindergeld. Meine Frage jetzt, steht ihr Unterhalt von ihren vater zu? Danke im Vorraus für die beantwotung.
5 Antworten
Aber ja und was ist mit Bafög? Wird die Ausbildung nicht mit Bafög (evtl. das sogenannte Meister-Bafög) gefördert?
http://www.finanztip.de/unterhalt-volljaehrige-kinder/
Vielleicht mal nachlesen, könnte interessant sein.
Also wenn sie schon eine abgeschlossene Ausbildung (Sozialassistentin) hat und diese auch nicht Voraussetzung fuer ihre derzeitige Ausbildung war (wovon ich nicht ausgehe, denn dazu ist nur ein Praktikum notwendig), dann hat sie wohl keinen Anspruch mehr auf Elternunterhalt, der besteht nur bis zum Ende der Erstausbildung.
Beide Elternteile sind aber nach Volljaehrigkeit zum Barunterhalt verpflichtet, nicht nur der Vater, sondern auch die Mutter.
in diesem Fall müsste sie Anspruch haben, da Sozialassistentin ja die Voraussetzung für die Erzieherausbildung ist und sie somit noch immer in der ersten Ausbildung ist. Es müssen übrigens Vater und Mutter Unterhalt leisten. Wenn sie bei der Mutter lebt ist der Unterhalt aber hier in Wohnung etc. abgedeckt.
Normalerweise nicht, da sie ja schon eine Ausbildung abgeschlossen hat!
Vielleicht kann man eine Kulanzweg mit dem Vater finden?!
Weitere Ausbildungen wie z.B. Studium begründen ja auch Unterhaltspflicht sofern die "weitere" Ausbildung im Zusammenhang mit der Ersten ist.
Für die Erzieherinausbildung ist die bzw. war die Sozialassistentin Voraussetzung.
Dieses Kind ist ja auch noch rechts jung. Wenn jemand schon jahrelang im Berufsleben stand, ....
Wenn diese Erstausbildung zur Sozialassistentin Bedingung für die Ausbildung als Erzieher war,dann hat sie auch bist zur Beendigung oder max.bis zum 25 Lebensjahr weiterhin Unterhaltsanspruch !
Das aber nicht nur vom Vater,sondern auch von dir,denn ab dem 18 Lebensjahr sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Wie ihr euch dann gegenseitig einigt,bleibt euch überlassen,wenn sie noch bei dir wohnt.
Auf jeden Fall zählt ihre Ausbildungsvergütung ( Netto ) + ihre 184 € Kindergeld,zu ihrem Einkommen,welches im Endeffekt Auswirkungen auf den evtl. Unterhaltsanspruch hat.
Es muss das Nettoeinkommen von dir und dem Ex - Mann nach dem Abzug von arbeitsbedingten Mehraufwand ( Fahrkosten,normalerweise 5 % vom Bruttoeinkommen ) min.aber 50 € und max.150 € addiert werden,das ist dann das bereinigte Nettoeinkommen.
Davon ist dann zunächst in der Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsanspruch der Tochter festzustellen. Von diesem werden dann Netto Ausbildungsvergütung + Kindergeld abgezogen,das ergibt dann den evtl.noch Zahlbetrag von den beiden Elternteilen,der dann prozentual je nach Einkommen verteilt werden müsste.
Es können zum Unterhaltsanspruch der Tochter noch 90 € für arbeitsbedingten Mehraufwand wie ( Fahrkosten,Schulbedarfe ) kommen,wenn diese ihr laut Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG - zugestanden werden.