Unterhaltsanaspruch nach Schulabbruch?

4 Antworten

Momentan besteht kein Anspruch auf Unterhalt.
Bei erneutem Schulbesuch kann der Unterhaltsanspruch wieder aufleben. Hier müsste der Fall genauer betrachtet werden.
Sobald eine Ausbildung aufgenommen wird, besteht auch Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Es sind jedoch beide Eltern barunterhaltspflichtig und das Einkommen des Kindes wirkt bedarfsmindernd. Es muss also berechnet werden of dann tatsächlich Unterhalt gezahlt werden muss oder nicht.

"Hallo, die Tochter meines Freundes (18 Jahre)....."

Sobald ein Kind volljährig wird, entfällt die alleinige Unterhaltspflicht des bisher unterhaltspflichtigen Elternteils (hier Vater). Der bisher betreuende Elternteil (hier Mutter) hat keinen Anspruch mehr auf Zahlungen für das Kind.

Ab dem 18. Geburtstag eines Kindes wären beide Elternteile barunterhaltspflichtig - wenn das Kind selbst einen Unterhaltsanspruch nachweisen kann und den Unterhalt selbst bei den Eltern einfordert.

Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn das volljährige Kind noch zur Schule geht oder seine erste Ausbildung absolviert (bzw. in einem ca. viermonatigen Zeitraum zwischen Schulabschluss und Beginn einer Ausbildung).
Ansonsten gilt es als erwerbsfähig - muss seinen Unterhalt selbst verdienen

Eigene "Einkünfte" des Kindes (z.B. Ausbildungsgeld...) und das Kindergeld werden auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.

Die Höhe des Unterhaltsanspruches richtet sich nach der Höhe des Gesamteinkommens beider Elternteile, wenn das Kind noch zu Hause wohnt.
Absolviert es eine Ausbildung und lebt nicht mehr im elterlichen Haushalt, so hat es einen Gesamtanspruch von 670 Euro.

Der Selbstbehalt der Eltern liegt bei jeweils 1200 Euro - wenn das Kind nicht mehr zur Schule geht (bzw. dann nicht mehr im elterlichen Haushalt lebt...oder bereits 21 ist).

Mit Abbruch der Ausbildung ist der Unterhaltsanspruch verwirkt. Unter bestimmten Umständen kann der Unterhaltsanspruch wieder bestehen, wenn sie zügig eine neue Ausbildung beginnt.

sanni254 
Beitragsersteller
 06.12.2013, 21:15

Welchen Zeitraum kann ich denn unter "zügig" verstehen? Weil es ist ja nicht in Ordnung, dass sie sich jetzt mal, so wie sie Lust und Laune hat, ne Auszeit nimmt, und dann evtl mal wieder was anfängt, wenn sie Lust hat.

tipps4scheidung  09.12.2013, 08:27
@sanni254

Die sog. "Umorientierungszeit" darf bis zu 6 Monate betragen.

Über 18 ist sie für sich selbst verantwortlich.