Wie ist das mit dem neuen Gesetz in der Düsseldorf Tabelle?

2 Antworten

Es gibt kein neues Gesetz sondern eine BGH Entscheidung.

Danach bestätigt der BGH die Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle.

https://www.web-partner.de/de/journal/kindesunterhalt-bgh-bestaetigt-fortschreibung-der-duesseldorfer-tabelle

Eine Neuberechnung bzw. das Abfordern der Einkommensunterlagen steht dir alle 2 Jahre zu. In Ausnahmefällen auch vorher.

Rückwirkend wird nichts angepasst!

Du kannst einen Unterhaltstitel über das Gericht erwirken oder eine Beistandschaft beim Jugendamt errichten. Hier wird dann eine Jugendamtsurkunde erstellt. Auch eine notarielle Vereinbarung ist möglich.

Aber: in deinem Fall hat er ja bereits einen Titel. Also sollte der Anwalt es erstmal gütlich versuchen und ansonsten eine Abänderung anstreben.

Wann war die letzte Anforderung der Einkommensunterlagen? Länger als 2 Jahre her? Dann die Unterlagen abfordern. Damit wird er in Verzug gesetzt. Verändert sich der Unterhalt nach oben nach der Neuberechnung, dann muss er ab dem Zeitpunkt der Aufforderung mehr zahlen.

Aber dein Anwalt wird vorab prüfen, ob der vorhandene Titel tatsächlich abgeändert werden kann:

Ob und wie ein > Unterhaltstitel abgeändert werden kann, hängt von der Art des Unterhaltstitels ab. In der Praxis kommen Unterhaltstitel in unterschiedlichen Varianten vor. Ob und wie ein Unterhalt abgeändert werden kann, hängt davon ab, wie der Unterhaltstitel die Unterhaltsverpflichtung vollstreckungsfähig festgelegt hat (mit Rechtskraft oder ohne Rechtskraft?). Für > Abänderungsverfahren, die seit September 2009 eingeleitet wurden, haben die §§ > 238 und > 239 FamFG die ehemalige Vorschrift des § 323 ZPO a.F. abgelöst. Sollen > gerichtliche Entscheidungen (rechtskräftige Unterhaltstitel) abgeändert werden, müssen die Voraussetzungen des § > 238 FamFG erfüllt sein. Für > sonstige Unterhaltstitel (ohne Rechtskraft, z.B. vollstreckbare Unterhaltsvereinbarungen und Jugendamtsurkunden) ist § > 239 FamFG maßgebend.

https://www.familienrecht-allgaeu.de/de/abaenderung-unterhaltstitel.html#Wegweiser

Nur weil der BGH was entschieden hat, bedeutet es nicht zwangsläufig, dass "Altfälle" danach bearbeitet werden können.

maria1303 
Beitragsersteller
 22.06.2021, 10:08

Super, damit kann ich was anfangen. Dankeschön... Werde mich gleich darum kümmern.

es gibt kein neues gesetz. rückwirkend bekommst du nichts angepasst. das musst du aktuell anpassen lassen und um neuberechnung bitten. das kannst du kostenfrei beim jugendamt machen

sassenach4u  22.06.2021, 10:27

Aber nicht, wenn sie schon einen Anwalt damit beauftragt hatte. Dann muss dieser das weiter machen.

sassenach4u  22.06.2021, 10:31
@wushelse

Steht in den Kommis

maria1303 
Beitragsersteller
 14.09.2021, 07:53
@sassenach4u

Hallo, die ursprüngliche Frage steht abermals im Raum, da mein Anwalt nun weg ist und sein Nachfolger alle Mandanten aufarbeitet und hierbei offenbar einen anderen impetus und eine andere Einstellung zu dem Thema hat.

Im Netz findet man eigentlich fast alles... Nur eine grobe Orientierung zur Berechnung der neuen Tabellenstufen für spitzenverdiener nicht. In den bekannten Stufen gibt es ja eine prozentuale Berechnungsmöglichkeit.

Ja, mir ist bewusst, dass die Tabelle nur der Orientierung dient.

Aber wie orientiert man sich ab der Stufe 11? Irgendwas muss es für die Seite geben, die auf den Unterhalt angewiesen ist. Wäre ein vernünftiges auskommen mit dem Vater möglich wäre das alles nicht nötig.

Danke im voraus

maria1303 
Beitragsersteller
 22.06.2021, 10:05

16.09.2020 wurde definitiv verabschiedet, dass bis mindestens 11.000 Euro netto, aber vor allem über Stufe 10,neu gerechnet wird. Das gab es zuvor nicht. Dennoch danke für die schnelle Antwort.

wushelse  22.06.2021, 10:07
@maria1303

es wurde garnichts verabschiedet, es gibt ein urteil dazu und mehr ist es nicht. es ist nicht rückwirkend einforderbar, sondern erst ab neuberechnung.