Minijob bei kindesunterhalt für volljährige anrechnen?
Hallo, ich bin 18 Jahre alt und erhalte von meinem Vater monatlich einen Unterhaltsbetrag, der durch die Düsseldorfer Tabelle errechnet wurde.
Ich wohne noch bei meiner Mutter, bekomme jedoch kein Taschengeld oder sonstiges.
Daher ist das Geld sehr knapp und ich würde gerne einen Minijob annehmen. Ich habe nicht viel Zeit für Arbeit und könnte dementsprechend auch nur Zeitung austragen oder so, aber ich benötige einfach wirklich Geld im Alltag.
Meine Frage ist jedoch, ob das Geld was ich verdiene sofort an den Unterhalt angepasst wird, sodass ich im Endeffekt mit genauso viel Geld wie vorher dastehe.
Da ich noch bei meiner Mutter wohne, würde sich die Unterhaltskürzung auf unser budget auswirken und ich müsste mit dem verdienten selber was dazu geben um die Lücke aufzufüllen
Wie genau läuft das also?
3 Antworten
Wenn du als Schüler nur dein Taschengeld aufbessern möchtest, dann bleiben die Einkünfte aus dem Minijob anrechnungsfrei. Allerdings kann es bei Einkünften ab einer gewissen Summe zur Anrechnung kommen - je nach Billigkeit.
Wenn du also im Monat 450,- Euro verdienst, dann kann dein Vater durchaus verlangen, dass ein Teil des Geldes angerechnet wird. Gerade in Hinblick darauf, dass deine Mutter keinen Barunterhalt leistet und er offensichtlich alleine für den Unterhalt aufkommt.
Ich würde es mit ihm besprechen wie er es sieht - schon der Fairness halber. Als Schüler (und auch als Student), bist du nicht verpflichtet nebenbei zu arbeiten. Aber du unterliegst auch einer gewissen Rücksichtnahme. Das bedeutet, dass du, wenn möglich, mit dem Zuverdienst deinen Vater entlasten solltest.
https://www.finanztip.de/kindeseinkuenfte/
Im übrigen gilt: ab 18 ist der Unterhalt auf dein Konto zu überweisen. Es sei denn, dass du bestimmt hast, dass dein Vater den Unterhalt weiter auf das Konto deiner Mutter zahlen soll.
Wenn du dein Studium beginnst, dann ist vorrangig Bafög zu beantragen. Das Kindergeld fällt dann ebenfalls in die Berechnung rein. Was und wie viel du davon deiner Mutter gibst, ist dann eine Sache zwischen euch.
Anrechnung nach Billigkeitsgesichtspunkten
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann Einkommen aus einer überobligatorischen Aushilfstätigkeit im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit entsprechend § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB dennoch anrechenbar sein (BGH, Urteil v. 25.01.1995, XII ZR 240/93). Hierbei ist stets eine umfassende Abwägung aller für und gegen eine Anrechnung sprechenden Umstände vorzunehmen.
Meines Wissens nach nicht.
Nur wenn deine Mutter Stütze bezieht wird wieder verrechnet. Wie gehabt.
Wer sollte denn das Geld anrechnen, das weiß das Jugendamt doch gar nicht.
Naja bei Unterhalt darf Unterhaltzahler rgl die Überprüfung verlangen und dann darf man nix verschweigen.