Wie geht es weiter, wenn der Händler Nacherfüllung und Rücktritt verweigert?
Hallo,
ich weiß, dass ich bei einer mangelhaften Sache nach §437 BGB Recht auf Nacherfüllung gemäß §439 BGB habe. Nehmen wir einmal an, all diese Voraussetzungen wären erfüllt.
Ich gebe eine mangelhafte Sache beim Händler ab und der schickt sie beim Hersteller ein, vorauf ich mich ja schon nicht einlassen müsste, es aber dennoch tue. Nach zwei Wochen Warten reicht es mir und ich setze dem Händler eine Frist von drei Wochen (die bisherige Wartezeit mit eingerechnet) zur Nacherfüllung in Form der Lieferung einer neuen Sache. Der Wert ist übrigens 175 €. Nach einer weiteren Woche liefert mit der Händler immer noch keine mangelfreie Sache. Daraufhin trete ich vom Kaufvertrag zurück und verlange die Herausgabe von 175 €. Der Händler weigert sich weiter und verweist immernoch auf den Hersteller.
Die Frage ist, was passiert jetzt? Rufe ich die Polizeit? Muss ich zu einem Anwalt gehen und bleibe ich dann auf den Anwaltsosten sitzen? Kann ich selbst Klage erheben? Bei welchem Gericht wäre das dann? Kurz gesagt: wie setzt man die gesetzlichen Verpflichtungen des Händler eigentlich letztendlich durch?
5 Antworten
Du müßtest den Händler auf (Rück-)Zahlung der 175,-€ verklagen. Bekommst Du vor Gericht Recht, hat er zusätzlich Deine Kosten zu zahlen. Und dazu gehören auch Deine Anwalts- und Gerichtskosten.
Du kannst auch selbst und ohne Anwalt klagen. Dazu gehst Du zur Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts und formulierst mit dem dortigen Rechtspfleger eine Klage.
Die Polizei ist für sowas nicht zuständig, da es sich um ein rein zivilrechtliches Problem handelt.
Wenn du eine Nacherfüllung, was leider der erste Schritt deiner Rechte ist in Bezug auf mangelhafte Lieferung, einforderst, musst du dich darauf einlassen, denn zu aller erst wird das Produkt repariert und du bekommst es zurück. Wenn du einen Artikel über einen Shop kaufst, ist es normal das dieser den Gegenstand nicht selber repariert sondern beim Hersteller einschickt. Das das ganze nicht in 2 Wochen erledigt ist, ist normal!
Desweiteren kannst du nicht einfach eine Frist setzen, wo du schon 2 Wochen Wartezeit einrechnest, das entspricht nicht deutschem Recht! eine Frist beginnt mit der Friststellung und wenn du ihm eine Frist von 3 Wochen einräumst, beginnt die Frist mit der Mitteilung derselbigen an den Lieferanten.
Ausserdem hat der Lieferant oder Händler ein Recht auf 2 malige Nacherfüllung, die er zuallererst nutzen kann, bevor du ohne weiteres vom Kaufvertrag zurücktreten kannst. Sollte dann der Gegenstand immer noch nicht einwandfrei sein, kannst du das Produkt neu verlangen.
Aber ohne weiteres von einem Kaufvertrag zurücktreten ist nicht drinne, dafür gibt es ja die Rechte und Pflichten für Verkäufer/käufer.
Erst nachdem der Verkäufer seinen Pflichten in keinster Weise nachkommt kannst du vom Kaufvertrag zurücktreten, wegen Nichterfüllung der Verkäuferpflichten. Jedoch musst du immer beachten, dass es irgendwo kleingedruckt oder in den AGBs vermerkt ist, wie lange ein Händler sich selber die Zeit einräumt um ein Gerät zu einem Hersteller zu senden und es zurück zu bekommen.
Schau da lieber nochmal nach bevor du zu irgendeinem Anwalt/Gericht gehst.
mfg
oh, da habe ich die Tatsachen durcheinander geworfen, tut mir leid.
Hast du denn auch einen Link mit den Urteilen zur Frist?
hier vieleicht hilft das weiter.
http://www.123recht.net/Angemessene-fristen-bei-Gewaehrleistung-LCD-TV-__f341439.html
laut §323 BGB musst du dem Händler eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewähren ob 3 Wochen ausreichend sind bei einer Reparatur wiess ich nicht hängt sicher mit der art des Artikels zusammen.
Die frage ist lohnt sich der steinige weg durch justizia wenn die Reparatur z.b 4 Wochen dauert und du schon 3 gewartet hast? Hast du überhaupt gefragt wie lange du auf dein Teil warten musst? wie lange die Reparatur insgesamt dauern wird?
Nimm einen Betrugsfall an und geh zur Polizei.
Nein, Polizei ist der falsche Weg
ja du musst klagen, polizei ist nutzlos, die ist nur für personalien in so dingen da
anwalt oder selbst, beim amtsgericht
aber musst du nicht 2 nachbesserubngsversuche hinnehmen und so lange sind 3 wochen jetzt nicht?
Es wäre schön, wenn du nur Antworten auf Fragen geben würdest, von denen du auch etwas verstehst. Denn nach geltendem Recht hat der Käufer das alleinige Bestimmungsrecht, ob eine Sache repariert oder neu geliefert wird (vgl. §439 Absatz 3). Nur, wenn der Austausch für den Händler unzumutbar ist, kann er sich weigern. Das ist hier nicht der Fall, denn er hat genug von den Geräten in seinem Ladengeschäft herumstehen. Die Anrechnung der bisherigen Wartezeit ist sehr wohl zulässig und wurde schon in in Urteilen bestätigt.
Aber trotzdem Danke für die Antwort.