Beats defekt, Saturn will das Gerät einschicken und lehnt Sofortaustausch ab, will auch keine Fahrtkosten erstatten?
Ich war bei Saturn und wollte meine Beats, mit einem Schanierschaden umtauschen, sie sind 7 Monate alt. Man hat mir gesagt das nur einschicken möglich wäre und kein Sofortaustausch, was nach BGB 437 & 439 nicht rechtens ist. Die Verkäuferin hat auch das BGB geholt und den Paragraphen durchgelesen, war trotzdem nicht damit einverstanden. Ebenfalls wollten sie mir keine Fahrkosten erstatten. Da Apple der Hersteller ist.
Jetzt meine Frage, wer muss die Kosten Tragen? Apple oder Saturn, falls ich direkt zu Apple gehe, und sie da einschicken lasse?
Habe ich wirklich kein Anrecht auf Sofortaustausch, da es erst geprüft werden muss?
4 Antworten
Lest euch mal im BGB die beiden Paragraphen durch, ich, als Käufer habe die freie Entscheidung in einem Garantiefall. Ob ich einen Ersatz oder eine Reparatur haben möchte. Das steht in den Paragraphen 437.
In 439 Abs. 2 steht das in einem Garantiefall der Verkäufer, in diesem Fall Saturn alle Kosten für Arbeitsausfall sowie Fahrten zu erstatten hat.
Finde ihr habt an sich nicht recht.
Ja, darauf haben diese sich auch berufen. Aber es kann sich dort nicht um unverhältnismäßige Kosten handeln. Eine Rechtsschutzversicherung hätte ich, hätte nur nicht so Lust wegen 5€ zu klagen.
Glaubst du es würde was bringen den Vorgang mal an den Kundenservice auf Facebook zu posten? Mit den ganzen BGB's und zu hoffen das die das schnell abgehandelt haben wollen, so dass die mir einen Austausch anbieten?
Versuchen kannst du es, aber rechne dir nicht allzu viele Chancen aus.
Das Gerät wird normal zuerst überprüft, und wenn nötig danach umgetauscht. So ist der normale Ablauf.
Und dir Fahrkosten wird dir niemand ersetzen, warum auch. Das ist deine Angelegenheit. Sorry
Das Einschicken ist rechtens, das entscheidet der Händler ob Reperatur oder Tausch. Erst nach 2 fehlgeschlagenen Reprraturen kannst du ein Ersatzgerät verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder Preisnachlass.
Der Verkäufer hat das Recht zu entscheiden, ob er Wandelt (Rücknahme), ob er nachbessert (Reparatur) oder Ersatz liefert (Umtausch).
Wenn er zwei mal Nachgebessert hat und der Defekt immer noch besteht, dann hast Du das Recht zu wählen.
Tatsächlich ist es aber so, dass sich fast jeder Händler auf
439 Abs. 3 berufen kann, weil dann "unverhältnismäßige Kosten" entstehen würden. Da hier nichts genaues definiert ist, wird es schwierig Abs. 2 durchzusetzen.
Die Aufwendungen müsste er aber tatsächlich tragen...nur wenn du keine Rechtsschutzversicherung hast, wirst du deswegen wohl kaum klagen, worauf die Händler spekulieren.