wie gehe ich vor, wenn die Garagenmiete nicht bezahlt wird?

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Die Kündigungsvereinbarung lautet : Die Vermieterin ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter mit einem Betrag , der zwei Monatsmieten übersteigt, im Rückstand ist.

Das betrifft aber nur eine fristlose Kuendigung. Ordentlich kannst du jederzeit kuendigen. Die Kuendigungsfrist - sofern vertraglich nicht anders geregelt - richtet sich nach BGB 580a (in deinem fall nach Abs. 1 Nr. 3). In deinem Fall (monatliche Mietzahlung vereinbart) muss sie dem Mieter also spaetestens am 3. Werktag zugehen, um zum Ablauf des uebernaechsten Monats zu wirken. Ordentlich kannst du zur Zeit also fruehestens zum 30.4. kuendigen (Kuendigungszugang spaetestens am 4. Februar).

Du kannst aber auch bei mehrmals verspaeteter Mietzahlung fristlos kuendigen. Sicherheitshalber solltest du den Mieter dann aber vorher abmahnen. Wird dann nicht umgehend die Februarmiete gezahlt und/oder die Maerzmiete kommt auch wieder zu spaet, bist du zur ausserordentlichen fristlosen Kuendigung berechtigt. Hilfsweise wuerde ich dann aber trotzdem zusaetzlich noch eine ordentliche Kuendigung unter Einhaltung der Kuendigungsfrist aussprechen. Sicher ist sicher.

Dexie 
Beitragsersteller
 09.01.2013, 12:11

Die nomale Kündigungsvereinbarung lautet:

Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag mit einer Drei-Monats-Frist zu kündigen. Die Kündigung muß spätestens bis zum dritten Werktag des Vormonats dem anderen Teil zugehen.

Das heißt für mich, ich könnte frühestens zum 30 5. kündigen , bei Kündigungszugang 4.Februar ?

Ich kann doch aber nicht fristlos kündigen und die ordentliche Kündigungsfrist aussprechen? Oder wie ist das zu verstehen.

Vielen Dank für deine Mühe.

DerCAM  09.01.2013, 14:50
@Dexie

Die Formulierung zur Kuendigungsfrist ist schon mal ziemlich daemlich. Einmal ist dort von einer dreimonatigen Kuendigungsfrist die Rede und dann ploetzlich von einer knapp zweimonatigen ("zum dritten Werktag des Vormonats"). Vereinbart werden sollte wahrscheinlich, dass die Kuendigung spaetestens am dritten Werktag eines Monats zigehen muss, um zum Ablauf des uebernaechsten Monats zu wirken (was hier wegen der monatlichen Mietzahlung genau der gesetzlichen Frist entsprechen wuerde).

Eine viermonatige Frist, wie du sie da heraus zu lesen scheinst, wurde aber keineswegs vereinbart.

Natuerlich kannst du eine fristlose Kuendigung aussprechen und gleichzeitig hilfsweise eine ordentliche unter Einhaltung der Kuendigungsfrist. Dann gibt es 2 Kuendigungen. Sollte ein Gericht entscheiden, dass die fristlose unwirksam war, bleibt die ordentliche fristgemaesse weiterhin bestehen. Ohne die hilfsweise Aussprache auch der ordentlichen Kuendigung waere der Vertrag dann hingegen ueberhaupt nicht wirksam gekuendigt.

Gerhart  09.01.2013, 10:16

Hier handelt es sich um einen gewerblichen Mietvertrag, dessen Kündigungsmodalitäten nicht dem Mietgesetzen folgen. Die ordentliche Kündigung wäre erst zum 30.06.2013 möglich.

DerCAM  09.01.2013, 11:18
@Gerhart

Ich kann an der Frage nicht erkennen, dass es sich um einen Gewerbemietvertrag handelt. Wenn es sich aber tatsaechlich um Geschaeftsraeume handeln wuerde, waere BGB 580a Abs. 2 einschlaegig und es koennte, da der 3. Werktag des 1. Quartals bereits vorbei ist, fruehestens zum Ablauf des 3. Quartals gekuendigt werden. Eine Kuendigung zum 30.6. waere also nicht mehr moeglich und es ginge fruehestens zum 30.9.

Bei einer Garage gehe ich aber erst einmal nicht von Geschaeftsraeumen aus und bleibe bei BGB 580a Abs. 1 Nr. 3.

Nimm doch mal persönlich Kontakt mit deinem Mieter auf. Evtl. reicht das schon aus. Weise ihn darauf hin, dass ein eingerichteter Dauerauftrag unnötigen Stress vermeidet. Sollte er weiterhin nicht bezahlen, wären schriftliche Mahnungen sinnvoll, was zuletzt zu einer Kündigung führt. Allerdings leben wir in Deutschland - sollte es zu einer Räumungsklage kommen, kann es durchaus sein das du auf den Kosten sitzen bleibst. Recht haben und Recht bekommen ist ja leider Zweierlei.

Dexie 
Beitragsersteller
 08.01.2013, 20:01

Ich würde gern auf die Januar-Miete verzichten, wenn er schnellstens sein Auto abholt und mir Schlüssel und Sender aushändigt. Meine Befürchtungen sind aber auch, dass die Geschichte noch lange dauert und ich auf zusätzlichen Kosten sitzen bleibe.

Da Garagen nicht dem Mietrecht unterliegen - kündigen und fertig. Da muß auch kein Grund angegeben werden.

Oder gibt es irgend eine vertragliche Vereinbarung bezüglich der Kündigung und Nutzungsdauer?

Ich würde gern auf die Januar-Miete verzichten, wenn er schnellstens sein Auto abholt und mir Schlüssel und Sender aushändigt

Na ja, ich denke mal das Vermieterpfandrecht kann auch hier angewendet werden;-)

Dexie 
Beitragsersteller
 08.01.2013, 20:44

Die Kündigungsvereinbarung lautet :

Die Vermieterin ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter mit einem Betrag , der zwei Monatsmieten übersteigt, im Rückstand ist.

Das wäre dann im März. Für mich wäre es am wenigsten Stress, aber mich macht das auch irgendwie wütend.

Gerhart  09.01.2013, 10:13
@Dexie

Das wäre dann am 5.2.2013, falls auch die Februarmiete nicht bezahlt wird.

Erst mal Mahnschreiben per einschreiben, oder wie das heißt, damit du beweisen kannst, dass er es bekommen hat. Dann wenn immer noch nicht bezahlt wird, wie gesagt kündigen und eventuell anzeigen, wenn du das möchtest. Solltest aber die Schlösser erst dann austauschen, wenn er nachweislich auch die Kündigung bekommen hat. am besten mit kleiner Frist, damit er keine Klaage oder so was einreichen kann.

So würd ichs machen:)

StupidGirl  08.01.2013, 20:22

Warum mahnen? Mieten müssen nicht angemahnt werden.

dannyotti  08.01.2013, 22:22
@StupidGirl

Ja aber vielleicht wirkt das

Kündige dem Menschen den Platz mit sorfortiger Wirkung. Ist der Stelllplatz abschließbar ? Dann wechsel das Schloss aus. So ein Schmarotzer !

dannyotti  08.01.2013, 19:45

Gesetzlich nicht zulässig^^

Gruenkohl2012  08.01.2013, 19:47
@dannyotti

Aber es würde Genugtuung geben, gell ?

Dann soll er dem Menschen den Stellplatz kündigen.

anitari  08.01.2013, 20:23
@dannyotti

Gesetzlich nicht zulässig^^

Warum nicht? Es geht um eine Garage, nicht um eine Wohnung!

Dexie 
Beitragsersteller
 08.01.2013, 19:50

Der Typ hat einen Garagenschlüssel und eine Fernbedienung fürs Garagentor. Befürchte, dass ich diese auch nur mit Schwierigkeiten wieder bekomme, wenn überhaupt.

Gruenkohl2012  08.01.2013, 19:53
@Dexie

Wende dich doch nochmal an den Makler. Vielleicht weiß der rat. Oder geh zum diesem Menschen mal persönlich hin und mach die Klapphand. Bargeld lacht.

Dexie 
Beitragsersteller
 08.01.2013, 19:58
@Gruenkohl2012

Der Makler wollte heute noch mal anrufen, aber ich glaube kaum, dass es was bringt. Im Dezember ist er schon frech geworden.

Gruenkohl2012  08.01.2013, 20:24
@Dexie

Dann erst Recht ! Kündige ihm den Platz, aber schnell.