Unerlaubt parkendes Auto "einsperren" - strafbar? Was erwartet den Falschparker?

9 Antworten

Abschleppenlassen wäre möglich - einsperren nicht. Er dürfte die Kette nur so anbringen, dass sie ohne Weiteres von den Falschparkern zum Rausfahren auch wieder geöffnet werden kann oder jemand das Rausfahren sonstwie ermöglichen - alles andere ist schon Nötigung. Es können immer mal Umstände eintreten, weswegen die Zwei-Stunden-Regelung nicht eingehalten werden kann (vorübergehende Fahruntüchtigkeit, Verhinderung etc.). Es könnte auch Schadenersatz verlangt werden, z.B. für ein Mietfahrzeug, Taxi, Fahrgeld.

Normal ist das Einschliessen eine Falschparkers oft Noetigung. Es verhaelt sich jedoch etwas anders z.B. auf Supermarktparkplaetzen usw, die eine Schranke haben und zu bestimmten Uhrzeiten geschlossen werden. Wer darauf laenger parkt, der muss damit rechnen, dass er diesen Platz erst wieder zur naechsten Oeffnungszeit verlassen kann.

Gibt zwei unterschiedliche Dinge. Öffentlicher Verkehrsraum und Privatfläche.

Auf öffentlichen Verkehrsraum gilt die StVO auf Privatraum nicht.

Wenn du auf deinen Privatparkplätzen irgendwelche Schilder hinstellst, haben sie keine rechtliche Bedeutung. Das heißt, es gibt keine Ordnungswidrigkeit. Dennoch kannst du das Fahrzeug umsetzen lassen. Du musst auch nicht mehr in Vorkasse gehen. Die Firmen verlangen es direkt von den Fahrzeughaltern. Die ist laut BGH auch erlaubt.

Den Chef erwartet, in diesem Fall auch keine Strafe. Sofern es auf sein Privatgrundstück passiert. Allerdings hat er die eventuell entstandenen Nutzungsausfall zu tragen.

Was andres ist es beim öffentlichen Verkehrsraum. Wenn der Chef es dort machen würde, wäre es Nötigung. Stellt dann Gegenstände auf den Fahrdamm kommt noch ein Bußgeld dazu von 40 Euro und ein Punkt. Auch mit dem Absperrband, Parkplatzreservierung.

Auf den Parkplätzen ist oft öffentlicher Verkehrraum, aber...

Die Verkehrschilder müssen auch baulich von der Behörde angeordnet sein.

Ist dies, handelt die Ordnungsbehörde.

Ist dies nicht, handelt es sich hier gleich wie auf dem Privatparkplatz.

Nun juristisch gesehen, nennt man das Besitzstörnug und gegen diese kann sich er Eigentümer wehren.

Im Regelfall ist das dann das Abschleppen, da damit die Besitzstörung beseitigt wird. Durch das Einsperren des dort unberechtigt parkenden Pkw wird aber die Besitzstörung gerade nicht beseitigt.

Wenn der Betreffende dann die Kette beschädigt oder über den Rasen fährt, kann das allenfalls durch Notwehr gerechtfertigt werden. Hier käme allenfalls Nötigung in Betracht. Aber gegen eine Notwehr würde sprechen, dass der Parkplatzberechtigte den Wagen ja hätte abschleppen dürfen und dann hätte der Falschparker auch keinen Pkw zu Verfügung. Zudem hat er durch sein Verhalten, das Einsperren eventuell provoziert, so dass sein Notwehrrecht eingeschränkt sein könnte.

Also, wenn einer auf meinem Parkplatz unberechtigt parken würde, würd ich zusehen, dass die Polizei vor Ort erscheint. Wenn Sie das nicht machen sollte, am besten Foto und über die Polizei eine Halterfeststellung machen. Dann würde ich den Abschleppen lassen und das Abschleppunternehmen anweisen, dass sie den Pkw keinesfalls an den Halter herausgeben sollen bzw. erst gegen Kostenerstattung.

Der Falschparker müsste damit rechnen, dass sein Fahrzeug abgeschleppt würde. Das Abschleppunternehmen hat zunächst der Auftraggeber, also der Pächter des Parkplatzes zu bezahlen. Das Geld muss er dann nachträglich vom Halter des Fahrzeuges einfordern.

Aber selbst dazu ist der Pächter des Parkplatzes nur berechtigt, wenn das Abschleppen "verhältnismäßig" ist. Einfach abschleppen, damit der Parkplatz frei ist, könnte dazu führen, dass ein Richter hier keine Verhältnismäßigkeit sähe und das Zurückfordern der Abschleppkosten zurückweist. Verhältnismäßig wäre ein Abschleppen z. B. dann, wenn der Parkplatz für jemand anderen (z. B. Baufahrzeug, Feuerwehr) freigehalten werden muss.

Um diesem Dilemma (Vorauszahlung des Abschleppunternehmens, Einfordern der Abschleppkosten, etc.) zu entgehen, machen es sich Parkplatzpächter oft einfach und "bestrafen" den Autofahrer gleich vor Ort. Richtig ist das nicht. Nun könnte der Halter alle zusätzlichen Aufwendungen dem Pächter in Rechnung stellen, die dadurch entstehen, dass er auf sein Auto verzichten musste. Z. B. Taxi-, Buskosten, etc.

Aber auch hierbei kann er nur diejenigen Kosten in Rechnung stellen, die "verhältnismäßig" sind. D. h., wenn er nicht nachweisen kann, dass er es "eilig" hatte, dann kann er nur eine Busfahrkarte in Rechnung stellen, keine Taxifahrt.

Für die Praxis empfehle ich, beim nächsten Mal einfach die Kette zu sprengen, das Schloss zu knacken, etc. Im schlimmsten Fall wäre das Sachbeschädigung und kostet ein neues Vorhängeschloss.