Fremdes Auto auf eigenem Grundstück zuparken?
Folgender Fall.
An unserem Haus fährt die ADAC Rallye entlang was natürlich Zuschauer anlockt. Wir haben auf unserem Grunstück 3 Parkplätze für 3 Autos. In der zwischenzeit in der meine Frau einkaufen ist hat sich ein Niederländer auf einen freien Parkplatz auf unserem Grundstück gestellt. Ich kann den Falschparker nicht ausfindig machen um das Problem zu klären.
Daraufhin habe ich die Örtliche Polizei angerufen und nachgefragt was zu tun ist. Die meinten sie können mir nicht helfen weil er auf meinem Grundstück steht und nicht auf öffentlichen. Ich sollle ihn abschleppen lassen.
Also rief ich ein Abschleppunternehmen an und schilderte ihm alles. Dieser sagte Tatsächlich dass sie keine Falschparker mehr abschleppen weil es zuviele gab die Ansprüche gelten machen wollten wegen vorher nicht dagewesenen Schäden.
Jetzt gibt es nur die eine freie Stelle an der sich meine Frau hinstellen kann und das ist genau hinter ihm (sozusagen die einfahrt der Parkplätze). Darf sie denn jetzt ihr Auto hinter den Falschparker stellen auch wenn er nicht mehr rauskommen würde? Irgendwo muss sie ja Parken und diese Stelle gehört ja schließlich noch zu unserem Grundstück.
Ich will keinem etwas böses jedoch muss es doch möglich sein auf seinem eigenen Boden zu Parken.
9 Antworten
Hallo heelgard,
ich sehe hier weder aus rechtlicher, noch aus praktischer Sicht Probleme, wenn Ihr Euch auf Eurem eigenen Grundstück hinter dem Fahrzeug des anderen stellt und er deshalb nicht wegfahren kann.
Ihr nötigt den anderen Fahrer dazu zu bleiben, bis ihr freiwillig Platz macht, aber diese gewaltfreie Nötigung ist keine strafbare Nötigung im Sinne des Gesetzes, denn Strafbar ist eine Nötigung nur dann, wenn die beiden im folgenden Gesetz fett dargestellten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:
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§ 240 StGB - Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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Gewaltanwendung findet nicht statt, wenn Ihr das Fahrzeug hinter seinem abstellt.
Drohen tut Ihr auch mit nichts.
Auch andere Straftatbestände sehe ich als nicht erfüllt an.
Und aus praktische Sicht sehe ich gar kein Problem. Ihr parkt auf Eurem Grundstück wo Ihr wollt und er kann doch bei Euch klingeln, wenn er mit seinem Fahrzeug wieder vom Grundstück fahren möchte. Ihr gehe ja mal davon aus, dass wenn Eure Fahrzeuge auf dem Grundstück stehen, dass Ihr dann auch Zuhause seid und eben Platz machen könnt, damit er ungehindert vom Grundstück fahren kann.
Schöne Grüße
TheGrow
In den Fällen wo eine Verurteilung wegen Nötigung erfolgte war die Konstellation aber anders. Da wurde das Fahrzeug des Rechteinhabers vor das Fahrzeug des unzulässig parkenden Fahrzeuges gestellt, mit dem Vorsatz, dass das der Falschparker nicht wegfahren konnte. Es lag also tatsächlich eine physische Einwirkung vor, den Falschfahrer am wegfahren hindern sollte.
Damit war auch der Straftatbestand der Nötigung erfüllt.
Im Falle der Fragestellung und meiner Antwort soll der Fahrer aber nicht am wegfahren gehindert werden, sondern es geht in der Fragestellung darum:
Darf sie denn jetzt ihr Auto hinter den Falschparker stellen auch wenn er nicht mehr rauskommen würde? Irgendwo muss sie ja Parken und diese Stelle gehört ja schließlich noch zu unserem Grundstück.
Wo liegt Deiner Meinung nach also im Fall der Fragestellung und meiner Antwort der Vorsatz vor, den Fahrer des anderen Fahrzeuges mit Gewalt zu irgendetwas zu nötigen? Wenn der Fahrer des unzulässig geparkten Fahrzeuges kommt, wird eben kurz Platz gemacht, und wenn der Falschparker vom Grundstück runter ist, kann sich die Besitzerin doch auf ihren eigentlichen Parkplatz stellen.
Andersrum läge im Fall der Fragestellung schon eher eine Nötigung vor, denn den Falschparker nötigt den Eigentümer des Parkplatzes zu einer Handlung und zwar zur Handlung sein Fahrzeug ganz woanders zu parken. Zwar tut er das auch nicht mit direkten Vorsatz, aber mit bedingten Vorsatz, denn er nimmt es billigend in Kauf, dass der Eigentümer des Grundstückes nicht auf seinem Parkplatz parken kann, sondern woanders parken muss.
wenn der Fragesteller weiß, dass der falsch parkende Fahrer dann nicht mehr weg fahren kann, ist es Nötigung ohne wenn und aber... Das ist Vorsatz...
Sofern Du in der Lage bist, obige Frage richtig zu lesen, dann hättest Du erkennen müssen, dass dem Niederländer das Wegfahren nicht mehr möglich gewesen wäre...
Es hätte ja sonst die Möglichkeit gegeben, wo anders zu parken, das wollte man aber nicht...
So ein Unsinn.
Vorsatz liegt vor, wenn der Täter sein Fahrzeug in der Absicht abstellt, dass der andere Verkehrsteilnehmer den Parkplatz nicht mehr verlassen kann.
Und ja, im Gegensatz zu Dir bin ich in der Lage die Frage richtig zu lesen und dort stehts nichts davon, dass die Frau des Fragestellers Ihr Fahrzeug in der Absicht dort abstellt um den anderen Fahrer daran zu hindern den Parkplatz zu verlassen.
Im Gegenteil, aus der Frage geht hervor, dass sich nur deshalb hinter dem anderen Fahrzeug stellt, weil sie nirgend woanders parken kann.
Ohne den Vorsatz den anderen am Verlassen des Parkplatzes zu hindern, ist der Straftatbestand des § 240 StGB auch nicht erfüllt.
Und übrigens, danke für den Link:
https://www.bussgeldkatalog.org/zugeparkt-was-tun/
Interessant war an dem Link, dass dieser auf ein Urteil verweist, der einen Fall der Nötigung belegen soll. Ich hab mir den Fall mal durchgelesen. Das Amtsgericht hat ihn zwar wegen Nötigung verurteilt, aber in der Revision vor dem OLG Hamm wurde das Urteil einkassiert.
"Die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht Stand"
war die Begründung, weil der Angeklagte zwar zweifelsfrei den anderen Verkehrsteilnehmer am wegfahren gehindert hat und nicht einmal auf bitte des anderen Fahrers bereit war sein Fahrzeug beiseite zu fahren, aber dieses eben nicht in der Absicht geschah den anderen Verkehrsteilnehmer am wegfahren zu hindern, sondern einen anderen Grund hatte.
Kleiner Tipp, wenn Du oder Deine Frau dann dieses Auto tatsächlich zuparken würdest, besteht durchaus die Möglichkeit, dass Ihr wegen Nötigung angezeigt werdet... So makaber es klingt, gerade bei privaten Parkplätzen hat man kaum Rechte...
Würde halt auf dem Auto einen Zettel mit deutlichen Worten hinterlassen, eine andere Möglichkeit bleibt leider nicht...
schau mal hier...
http://www.parkplatzdieb.de/rechtsinfos/
Auf keinen Fall sollte man den Falschparker „einsperren” oder „Zuparken”, sich also etwa mit dem eigenen Wagen so hinter ihn stellen, dass er nicht mehr wegfahren kann. Das wäre strafbare Nötigung, weil man dadurch den Falschparker zwingt, sein Auto gegen seinen Willen dort stehen zu lassen.
Zuparken ist Nötigung und deshalb strafbar und verboten. Du hättes vorher die Nutzung deines Parkplatzes durch dritte verhindern müssen. Zum Beispiel durch absperren. Wenn der Käskop zurück kommt kannst du die Parkgebühren bei ihm geltend machen. Das kostet mindestens einen Käse. Das Lächeln nicht vergessen.
Stell dich hinter ihn, und schreib nen Zettel das er bei euch klingeln soll wenn er raus will.
Zum sogenannten Zuparken:
Man muß unterscheiden
Zuparken auf einer öffentlichen Straße:
Sie dürfen nicht Eingänge, Zufahrten und abgestellte Fahrzeuge im öffentlich Raum so parken, das ein Wegfahren nicht möglich ist (Freiheitsberaubung, Nötigung)
Wegfahrt auf rein privaten Grundstück unterbinden. Das können Sie tun. Schmierenanwälte Ihnen vorwerfen, keinen Verbotshinweis angebracht zu haben.
in meinen Augen ein mehr als "fahrlässiger" Vorschlag, denn verschiedene Gerichte haben bei Zuparken schon auf "Nötigung" entschieden...