Wie einen Anwalt bekommen, wenn man Hartz 4 bezieht?
Also ich habe heute eine Vorladung der Polizei, als Beschuldigter bekommen und möchte gerne einen Anwalt zu Rate ziehen. Ich beziehe allerdings Hartz 4 und könnte mir diesen selbst nicht leisten. Jetzt weiß ich das man als Hartz 4 Empfänger da was beantragen kann. Da ich diese aber noch nie getan habe, weiß ich leider nicht was ich genau dafür tun muss. Wo ich hin muss, was ich mitnehmen muss etc. Vielleicht kann mir das ja jemand ausführlich erklären.
7 Antworten
Bei der Polizei brauchst du keinen Anwalt. Zur Sache musst du dich nicht äussern.
Für eine anwaltliche Beratung gibt es dann einen, beim AG erhältlichen, Beratungsschein. Mitnehmen musst du dazu deinen ALG2-Bescheid.
WICHTIG: Auf die Frage des AG-Rechtspflegers, würden sie auch ohne diesen Schein einen Anwalt aufsuchen, immer natürlich mit JA beantworten. Beim Anwalt zahlst du dann für das 1.Beratungsgespräch 10,- Euro.
Sollte es zu einem Gerichtstermin kommen, kann dann dein Anwalt PKH beantragen. Diese wird bei ALG2 auch i.d.R. bewilligt. Soweit mir bekannt, gilt das allerdings dann nicht für ein Strafverfahren. Da kannst du aber einen Pflichtverteidiger bekommen. Machen manche Anwälte auch sehr gerne, weil es recht schnell verdientes Geld für sie ist.
Du kannst zum örtlichen Gericht gehen und dort eine kostenlose Rechtsberatung beanspruchen. Desertieren besteht dort auch die Möglichkeit für einen Anwalt.
geht auch bei der Caritas etc...
Du kannst beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungsschein beantragen und damit einen Anwalt aufsuchen.
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Beantrage die Bezahlung beim Arbeitsamt oder frage beim Arbeitsamt wie man einen Antrag stellt.
Braucht er nicht. Er brauch nur einen Antrag vom zuständigen Amtsgericht runterladen, ausfüllen, abschicken. Es läuft alles über das Gericht, nicht über das Arbeitsamt.
In seinem Fall kann er es aber nicht machen, wird abgelehnt.
Ich beziehe allerdings Hartz 4 und könnte mir diesen selbst nicht leisten.
Das wäre das kleinste Problem. Beratungshilfeschein beim Amtsgericht beantragen & dann zum Anwalt... das eigentliche Problem ist das hier:
Vorladung der Polizei, als Beschuldigter bekommen und möchte gerne einen Anwalt zu Rate ziehen.
Hier geht es dann wohl eher um Strafrecht.
Der BHS deckt das nicht ab. Heißt: Willst du in Sachen Strafrecht vorgerichtlich dich vertreten lassen, musst du selber bezahlen.
Erst vor Gericht kannst du sonst wieder auf einen Pflichtverteidiger bestehen & PKH (Prozesskostenhilfe) beantragen.
Nö, das ist nur teilweise richtig.
Alles, was Comp4ny in seiner Antwort schreibt, stimmt.
Nö, das hier:
Erst vor Gericht kannst du sonst wieder auf einen Pflichtverteidiger bestehen & PKH (Prozesskostenhilfe) beantragen.
ist z. B. kompletter Blödsinn.
Zunächst mal ist Prozesskostenhilfe und Pflichtverteidigung nicht das Gleiche. Auf einen Pflichverteidiger muss niemand bestehen, sie auch nicht. Einen Pflichtverteidiger hätte sie bereits, wenn ein Fall notwendiger Pflichtverteidigung (§140 StPO) vorliegen würde. Zudem ist der Pflichtverteidiger nicht kostenlos, sondern es erscheinen dessen Kosten auf der Rechnung der Gerichtskasse wenn man verurteilt worden ist.
Der Rest der Antwort kann gerade soeben noch durchgehen.
Eine Pflichtverteidigung besteht dann, wenn sie notwendig ist.
Im Rahmen eines Strafrechts nach der Klageerhebung als Beschuldigter sogar meist Ratsam. Klageerhebung ist nicht gleich Klageeröffnung. Das sind 2 verschiedene Dinge.
Hinzu kommt noch ein Wort: "KANN" wie ich schrieb.
Es geht hier aber auch um eine Vorgerichtliche Vertretung also bleiben wir doch gerne beim Thema BHS und Strafrecht wo ich schon alles zu gesagt habe.
Eine Pflichtverteidigung besteht dann, wenn sie notwendig ist.
Nein, eine Pflichtverteidigung besteht dann wenn die Voraussetzungen des § 140 StPO erfüllt sind.
Im Rahmen eines Strafrechts nach der Klageerhebung als Beschuldigter sogar meist Ratsam
Nochmal. Was ratsam ist oder nicht bestimmt der § 140 StPO.
Hinzu kommt noch ein Wort: "KANN" wie ich schrieb.
Nein, bei einer notwendigen Pflichtvertzeidigung gibt es kein kann, siehe nochmals § 140 StPO in Verbindung mit § 141, Abs. 1, StPO.
Es geht hier aber auch um eine Vorgerichtliche Vertretung
Die wird nicht benötigt, wenn der Beschuldigte sich an den Ratschlag hält keine Aussage zur Sache zu machen.
Das wurde gar nicht gefragt. Du schreibst voreilig am Thema vorbei.
Na klar, vor allem wenn Du das schreibst.
Na klar, gerade weil ich das schreibe.
Schrieb ich doch bereits, unsinniger Kommentar.
Das ist vollkommen richtig!