Widerspruchsfrist gegen Mietminderung
Hallo,
ich habe aufgrund eines fehlenden Kellerraumes, der mir aber vertraglich zugesichert war, meine Miete um 5% gekürzt. Am 11.05. habe ich erstmals eine Frist gesetzt und die Mietminderung angedroht und am 25.05. habe ich sie dann schriftlich angekündigt. Ab dem 01.06. habe ich dann weniger Miete gezahlt. Jetzt sagt mir der Vermieter, dass er mir schriftlich in ca. 1 Woche, also so am 07.7. schriftlich einen Widerspruch zukommen lassen will. Ich finde das ganz schön spät. Hat er eine Frust dafür einzuahletn?
Grüße
5 Antworten
Ob der VM Widerspruch einlegt oder nicht ist unerheblich.
Es kommt einzig und allein darauf an, ob die Mietminderung wegen eines Mangels begründet ist.
Ein Mangel liegt vor, weil der vertraglich vereinbarte Kellerraum nicht zur Verfügung steht.
Dem VM war der Mangel von Anfang an bekannt.
Hier kann der Mieter von Anfang an mindern, weil ihm von Anfang an in voller Kenntnis des VM eine Leistung aus dem Mietvertrag vorenthalten wird.
Wenn man es mal streng betrachtet, war eine Mängelanzeige überhaupt nicht erforderlich, sondern der Mieter hätte sofort die Miete mindern können, nachdem der VM die Leistung "Kellerraum" trotz vertraglicher Zusicherung nicht erfült hat.
Danke für diesen Nachschub! Diese Antwort müßte martnbonnie erfreuen. (Mich auch!)
Bitte ganz ruhig bleiben!
Die Mietminderung bleibt mit oder ohne Widerspruch bestehen, weil der zugesicherter Kellerraum Ihnen noch nicht übergeben wurde.
Mit fünf Prozent Mietminderung sind Sie noch sehr kulant gegenüber Ihrem Vermieter.
Sollte Ihr Vermieter Sie wegen Zahlungsverzug verklagen (wollen), nehmen Sie sich eben einen Anwalt bzw. treten beim Mieterverein ein (der Ihnen dann unter Umständen einen Anwalt zur Seit stellt).
Es kann durchaus sein, dass Ihr Vermieter versucht, Ihnen Angst einzujagen. Bleiben Sie höflich und zuvorkommend, aber bestehen Sie auf Einhaltung des Mietvertrages und somit auf die Herausgabe der Kellerschlüssel.
Die einbehaltene Mietminderung brauch Sie übrigens auch nicht "nachzahlen"!
Warte doch mal erst ab, was er denn wohl schreibt...
Natürlich hätte er direkt auf Deine erste Frist reagieren können.
Wenn er es erst jetzt geschafft hat, sich "schlau" zu machen, kann es zwar sein, daß er die Miete noch nachfordert. Das geht, wenn Du zu Unrecht die Miete gemindert hast. Auch kann er Dir vorwerfen, zu viel zu mindern (na ja, hängt sicherlich auch von der Größe Deiner gesamten Wohnung ab).
Aber Du mußt ihm nicht alles glauben. Und notfalls mußt Du eine Klage in Kauf nehmen. Aber dann nimm Dir unbedingt einen Anwalt!
Die Rechtmäßigkeit einer Mietminderung ist aber nicht davon abhängig, ob sie "widerspruchsfrei durchgeht". Die Miete wird gemindert, wenn Mietzins und vertraglich geschuldetes Mietobjekt nicht mehr übereinstimmen. Wenn der Vermieter das anders sieht, kann er klagen. Durch einen Widerspruch - ob nun schriftlich oder mündlich oder auf Steintafeln - wird die Mietminderung aber nicht zu einem Mietrückstand, sondern bleibt eine Mietminderung. Mit 5% wirst Du im Übrigen aller Voraussicht nach absolut auf der sicheren Seite sein.
keine Panik!
Entscheidend ist doch, ob er den Vertrag einhält und dir den Kellerruam zur Verfügung stellt.
und mit 5 % Mietminderung warst du doch recht freundlich zu ihm. Es gibt auch Fälle, wo 10 % Mietminderung anerkannt wurden
Keller (nicht vorhanden)
Anstelle eines vereinbarten abgeschlossenen Kellerraums wurde dem Mieter nur eine Abstellfläche zur Verfügung gestellt.
LG Hamburg, Urteil vom 14.11.1974 - 7 S 64/74.
Ist zwar schon älter das Urteil, aber trotzdem gültig!
... und eine Minderung war von Anfang an berechtigt, aber hier wird sie vermieterfreundlich erst ab Juni durchgeführt.
Kann sie auch für die Zeit vorher erfolgreich gefordert werden?