Mietminderung/-mangel: kein Duschen, aber Baden?

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Nach Angaben des Mieters stimmt der Wasserdruck in der Badewanne/Dusche nicht mehr und gibt an, daß ein Duschen, aufgrund eines Druckabfalls in der Heizungsanlage oder Verstopfung der Rohren nicht mehr möglich ist und nimmt eine Mietminderung von 30 % vor.Die Warmwasserversorgung funktioniert,

Grunsätzlich ist bei einem Mangel nach erfolgter Mängelanzeige die Mietminderung in angemessener Höhe erlaubt.

Die Mietminderung hier ist unangemessen hoch wie Du anhand folgender Gerichtsurteile erkennen kannst.

20%

Badewanne nicht benutzbar

AG Goslar

WuM 1974, 53 

16%

Dusche nicht funktionsfähig

AG Köln

WuM 1987, 271

15%

Ausfall des Warmwasserboilers im Badezimmer

AG München

NJW-RR 1991, 845

 und zwar auch rund um die Uhr. Baden war in dieser Zeit, als die Mietminderung vorgenommen wurde, noch möglich, doch der Mieter duscht lieber. 

Jedem das Seine.

Allerdings zahlt der Mieter eine Warmmiete, also gehen ein evtl. höherer Wasserverbrauch durch regelmäßiges Baden zu Lasten des Vermieters.

Ich denke doch, dass der Mieter Kaltmiete + Nebenkostenvorauszahlungen leistet, oder?

Hätte der Mieter was gegen die Verkalkung des Duschkopfes unternehmen müssen? z.B. regelmäßige Reinigung mit Essig?

Man kann den Mieter durchaus zumuten das er mal schaut ob der Duschkopf verkalkt ist.

Bezüglich der Höhe der Mietminderung würde ich dem Mieter ein Schreiben mit obigen Urteilen schicken und 14 % der einbehalten Miete unter Fristsetzung von 10 Tagen zurückfordern und gleichzeitig mitteilen, das bei Ausbleiben der Zahlujg der Rechtsweg eingeleitet wird.

Das ganze bitte per Einwurfeinschreiben.

MfG

Johnny

Die Frage ist, ob überhaupt eine Minderung in Betracht kommt, wenn die Druckminderung durch Verkalkung von Duschkopf oder Perlator verursacht wurde. Diese Teile sind i.a. vom Mieter zu warten (entkalken bzw. austauschen).

Generell hat ein Mieter einen Defekt erst beim Vermieter anzuzeigen, um ihm Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

Hat er das unterlassen oder keine ausreichende Frist (ca. 1 Woche) eingeräumt, darf er die Miete GAR NICHT mindern.

Ist Baden möglich, kommt eine Mitminderung bei einer defekten Dusche von 5 Prozent in Betracht.

Einen verkalkten Duschkopf kann und muss der Mieter selbst entkalken. Das ist zumutbar.

johnnymcmuff  20.04.2015, 20:37

Generell hat ein Mieter einen Defekt erst beim Vermieter anzuzeigen, um ihm Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

 Ab der Kenntnissetzung darf  aber schon die Miete angemessen gemindert werden.

Schau mal hier rein:

http://www.mietminderung.org/ab-wann-darf-man-die-miete-mindern/

MfG

Eine ausreichende Möglichkeit, den gesamten Körper zu säubern, ist gegeben. Duschhocker in die Badewanne stellen. 

Duschkopfreinigung ist eine Sache des Mieters.