Werden bei einer Pfändung zuerst die Anwalts- und Gerichtskosten bezahlt oder die eigentlichen Schulden?
Ich habe einem Bekannten aus Dummheit Geld geliehen, das dieser nicht zurückzahlte. Nun habe ich vor Gericht Recht bekommen und einen "Titel" für das Restdarlehen das auch verzinst wird.
Der Bekannte arbeitet mehr oder weniger und durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß kommt das Geld stückweise.
Mein Anwalt behält das Geld vorerst mit der Begründung ein, damit die Anwalts-, Gerichts- und Pfändungskosten zu begleichen. Bisher habe ich noch keinen Euro gesehen. Auf der anderen Seite sagt er, dass ich das Darlehen gemäß den Zahlungen des Bekannten runterrechnen soll, quasi als ob das Geld zur Darlehenstilgung verwendet worden wäre. Das kann doch nicht sein, oder?
Wie sind die Zahlungen nun zu verrechen? Zuerst zur Kostendeckung oder zur Schuldentilgung?
Ich hoffe hier weiß jemand Bescheid und kann mir weiterhelfen. Vorab herzlichen Dank :-)
5 Antworten
In der Regel wird zuerst die Hauptforderung beglichen und dann die Nebenkosten (Zustellgebühren Gerichtskosten, Anwaltskosten etc.), weil wie ich schon geschrieben habe, diese Nebengebühren durch den Gläubiger vorgestreckt werden müssen und dieser diese Kosten in der Gesamtforderung mit ansetzt.
Nachdem Dein Anwalt die Eintreibung der Forderung in die Hand genommen hat, befriedigt er natürlich geschäftstüchtig zuerst seine eigenen Kosten.
Vielen Dank für die Antwort. Nun weiß ich leider nicht wie ich reagieren soll? Soll ich dem RA schreiben, dass zuerst die Hauptkosten beglichen werden und er mir das Geld überweisen soll? Dann wird er mir aber gleich eine Rechnung schicken und ich habe wieder nichts. Wenn zuerst die Nebenkosten beglichen werden, verzinst sich wenigstens meine Forderung. Sehr komplex... Wie gesagt, ich weiß nun zwar besser Bescheid, weiß aber nicht wie ich es konkret anwenden soll/muß? Da der RA mir nichts übewiesen hat, ist mir auch nichts zugeflossen und somit hat sich auch meine Forderung nicht reduziert. Richtig?
Eigentlich müsstest Du die Anwaltskosten doch schon deinem Anwalt vorgestreckt haben.
Bei einem PfÜB werden diese dann zum Forderungsbetrag mit angesetzt und das Geld sollten dann auf DEIN Konto gehen.
So läuft es in der Regel ab.
Für Anwalts- und Gerichtskosten habe ich schon eine Anzahlung gemacht. So weit ich weiß, sind diese beim PfÜB nicht mit angesetzt und Geld habe ich bisher keins bekommen, das ging alles direkt an den RA.
Zur Kernfrage: Die Raten des Schuldners dienen zuerst dazu die Verfahrenskosten zu begleichen, danach erst um die Schuld zu tilgen?
Vielen Dank für die Antwort. Nun weiß ich leider nicht wie ich reagieren soll? Soll ich dem RA schreiben, dass zuerst die Hauptkosten beglichen werden und er mir das Geld überweisen soll? Dann wird er mir aber gleich eine Rechnung schicken und ich habe wieder nichts. Wenn zuerst die Nebenkosten beglichen werden, verzinst sich wenigstens meine Forderung. Sehr komplex... Wie gesagt, ich weiß nun zwar besser Bescheid, weiß aber nicht wie ich es konkret anwenden soll/muß? Da der RA mir nichts übewiesen hat, ist mir auch nichts zugeflossen und somit hat sich auch meine Forderung nicht reduziert. Richtig?
Richtig.
Der Anwalt "holt sich zunächst seine Kosten". Die Zinsen, die Du noch geltend machen kannst, richten sich immer nach dem noch offenen Restbetrag.
Zinsanhäufung, an der sich Dritte gütlich tun, ist eine Unsitte und wird bald der Vergangenheit angehören... Schulden gehören immer persönlich geregelt - das ist eine Charakter-Sache.
Es war ein großer Betrag und die gütlichen Einigungsversuche waren über Jahre hinweg mehr als erfolglos! Im Gegenteil, ich wurde weiter belogen, betrogen und sogar meine Familie indirekt mit Gewalt bedroht wenn ich mein Geld zurückfordere! Sorry, aber auch ich muß für mein Geld arbeiten und schauen dass ich meine Familie durchbekomme und mir schenkt keiner was! Ich kann Dir gerne die Restforderung abzgl. 10% verkaufen und Du kannst es dann gütlich versuchen.
Ja klar Rechtsanwälte arbeiten nicht umsonst ,die wollen auch ihr Geld,und leider ist das so das ein Gläubiger erst auslegen muss.