Wer zahlt Betriebskosten für Luftentfeuchter im Kellerraum der nicht mit vermietet wurde?
Guten Tag. ,
Uns hat man gesagt wir müssen einen Luftentfeuchter in den Nebenkosten mitbezahlen . Wir haben eine Wohnung 88m2 gemietet ohne Kellerraum . Wir haben aber in den Raum der inoffiziel mitbenutzt werden durfte feuchtigkeitsunempfindliche Sachen gelagert gehabt . Jetzt ist mir aber erst nach 1,5 Jahren aufgefallen das da ein Luftentfeuchter installiert ist der 500watt die Stunde zieht . Also knapp 12kw pro Tag . Laut Maklerin müssen wir den mitbezahlen im den Stromnebenkosten für das Haus . Meiner Meinung nach ist erstens der Kellerraum nicht mitvermietet wurden und ich denke das das Haus vor Schimmel zu schützen Doch im Interesse des Vermieters liegt . Wie ist da die Rechtslage muss ich den Luftentfeuchterstrom bezahlen ? Da man uns extra sagte der Kellerraum wird nicht mitvermietet wegen feuchtigkeitsproblemen darf aber genutzt werden wer will . Wir Wohnen in der ersten Etage und sind eine von 4 Parteien im Haus . Kann ich gegen die Nebenkostenabrechnung Widerspruch einlegen ?
4 Antworten
Streng genommen sind es Kosten der Instandhaltung, die nicht umlagefähig sind. Aber in der Erfahrung hängen diese Luftentfeuchter, die im Dauereinsatz sind und sich je nach Luftfeuchtigkeit an- und abschalten, am Hausstrom. Ohne separaten Zähler werden sie somit auf die Mieter umgelegt wie auch der übrige Haustrom (Licht, Lift, ggfs. Treppenreinigung).
Es müsste also ein eigener Zähler dafür her, wenn er nicht vorhanden ist.
Da Ihr den Entfeuchter erst nach 1 1/2 Jahren bemerkt habt, kann er nicht allzu häufig laufen, oder ...?
Laut Maklerin müssen wir den mitbezahlen im den Stromnebenkosten für das Haus .
Und was sagt Euer Vertragspartner, der Vermieter?
Aus meiner Sicht sind das Instandhaltungskosten und die dürfen nicht umgelegt werden.
Zu den Betrisbkosten BKV § 1 (2)2 gehören
nicht:die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).
Auch wenn kein Kellerraum mitgemietet. Ein Luftentfeuchter im Keller ist zum Wohl der Allgemeinheit und darf dementsprechend auf alle Mietparteien anteilmässig umgelegt werden.
Kosten für Instandhaltung dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden.