Wer muss Nachzahlung der Betriebsrente nach Tod versteuern?
Meine Oma ist verstorben und hat zwei Betriebsrenten bezogen. Als ich die Zahlstellen über den Tod meiner Oma informiert habe kam heraus, dass beide Zahlstellen kürzlich die Zahlung eingestellt hatten da es Postrückläufer gab. Zahlstelle 1 hat ohne Probleme die Betriebsrente bis zum Sterbemonat an das Konto meiner Oma nachgezahlt. Zahlstelle zwei behauptet sie dürfe nicht mehr an meine Oma zahlen, die Zahlung müsse an mich als Erben erfolgen und würde dem Finanzamt auch unter meiner Steuernummer mitgeteilt werden. Zur Zahlung wird ein Erbschein angefordert den ich aber aus persönlichen Gründen nicht beibringen kann. Ist es tatsächlich so, dass die Zahlstelle 2 nicht an meine Oma auszahlen darf? Es handelt sich um die ganz reguläre Betriebsrente bis zum Sterbemonat, keine Todesfallzuwendung oder ähnliches.
Vielen Dank für eure Hilfe.
4 Antworten
Zahlstelle zwei behauptet sie dürfe nicht mehr an meine Oma zahlen
Könnte mir vorstellen das das stimmt. Die Zahlstelle hat nun mal jetzt Kenntnis über den Tod und was macht es für einen Sinn einer Toten eine Rente zu überweisen, selbst wenn diese rückwirkend für die letzten Lebensmonate ist.
Die Weigerung könnte auf interne Vorschriften der Zahlstelle oder aber auch durch gesetzliche Vorgaben begründet sein. Vielleicht ist sie auch unbegründet.
Die Zahlstelle sollte ihre Entscheidung erklären oder auf entsprechende Paragraphen verweisen.
Die Nachzahlung nach Ableben des Rentenbeziehers erfolgt an den Erben. Und der muss sie dann auch versteuern.
Zur Zahlung wird ein Erbschein angefordert
Korrekt.
den ich aber aus persönlichen Gründen nicht beibringen kann.
Welche Gründe sollten das wohl sein?
Ohne Erbschein darfst du ggfs. überhaupt keine Verfügungen treffen, die sich auf den Besitz und den Nachlass der Erblasserin beziehen. Und selbst mit Erbschein fällt die Verwaltung des Nachlasses allen Erben zu; hier ist Einmütigkeit herzustellen. Wenn du also - aus welchen Gründen auch immer - keinen Erbschein hast und auch keinen willst, aber nicht der Alleinerbe bist, dann kannst du deine Erbenfähigkeit zwar jeweils im Einzelfall ggfs. durch z.B. Vollmacht der Erblasserin über den Tod hinaus nachweisen, aber nur in dem Umfang, indem der Gesetzgeber nicht den Erbschein als Formvorschrift verlangt (z.B. bei Immobilien).
Das ist korrekt .. auch Zinsen gelten komplett dann als zugeflossen wenn tatsächlich ausgezahlt .. auch wenn die erbschaft steuerfrei wäre ... Aber was heisst . Kein Erbschein aus pers Gründen ? Dann bist du auch kein Erbe und musst mit Forderungen der Rechtmässigen Erben rechnen .. auch wenn du mit Vollmacht auf Konten zugreifst
Du musst nur zum Amtsgericht und es fällt eine Gebühr an (unter 100 eur, ohne Vermögen wahrscheinlich sogar weit geringer). Aber du bauchst Nachweise, Todesurkunde, Stammbücher ... es muss klar sein, dass keine weiteren Erben, also direkte Nachkommen (deine Eltern) bereits verstorben, und du keine Geschwister hast bzw keinen anderen Enkel existeren.
Muss du ausrechnen, ob die Nachzahlung hoch genug ist ..
Ausserdem könnten ja noch weitere Schulden vorhanden sein ausser Beerdigungskosten für die du als Erbe dann einstehst.. dann wäre evtl eine Ablehnung der Erbschaft anzuraten ..
Nee, an Tote kann natürlich nicht ausgezahlt werden, es sind dann die Erben zuständig.
Ohne Erbschein oder Testament wird das aber nichts, da könnte ja sonst jeder kommen.....
Vielen Dank für eure Antworten.
Die Entfernung zu ihrem Wohnort ist einfach 250 km, aus gesundheitlichen Gründen kann ich die nicht bewältigen, geht aber nur vor Ort oder bei Notar in meiner Nähe zu beantragen. Weiter gibt es nichts zu erben, sie hatte nicht mal genug Geld für die Beerdigung, die Kosten bleiben an mir hängen. Wenn ich einen Erbschein anfordere würden Notarkosten usw auf mich zukommen und das obwohl ich eh schon genug zahlen muss. Das kann wohl nicht im Sinne des Erfinders sein. Wir hatten leider schon einige Todesfälle in der Familie, aber ein Erbschein wurde nie benötigt, der Nachweis über die Verwandtschaft war bisher immer ausreichend.