Wer kommt für die Kosten einer Wohnungsräumung auf, wenn der Mieter verstorben ist?
Bleibe ich als Vermiter auf den Kosten der Räumung sitzen? (Es gibt keine Verwanten)
7 Antworten
im Normalfall die Erben oder Angehörige. Ohne Erben, setz dich mit dem Amtsgericht/Erbschaft auseinander, Der Nachlasspfleger sollte das in die Hand nehmen.
Die Erben oder falls das Erbe ausgeschlagen wird, die Stadt/Gemeinde.
Wende Dich an das Nachlassgericht.
Rechtsgrund?
Keine Ahnung.
Habe das im eigenem Umfeld erlebt dass die Stadt sich dann darum kümmert.
Der jahrelange Freund meiner Oma verstarb, Erbe wurde ausgeschlagen und die Stadt kümmerte sich um die Wohnungsauflösung usw.
Mag ein das es letztendlich das Land/ der Landesfiskus sich darum kümmert, und der Vermieter bei Schulden auf seine Räumungskosten sitzen bleibt; aber er kann das Vermieterpfandrecht ausüben.
Das hat ein Vermieter der auch Anwalt ist, bei meinem verstorbenem Vater gemacht.
Schau mal hier rein:
MfG
.... grundsätzlich übernehmen ja die Erben diese Angelegenheit und ob es welche gibt, weiß nur das Nachlaßgericht/der Notar. Viel Glück und bedenke, meist geht ja noch etwas ein von Girokonto. Nicht das dies alles der Nachlaßpfleger einsackt!.
...wieso gibt es denn jetzt plötzlich doch Angehörige????
... siehe ggf.:
Eine Nachlasspflegschaft ist notwendig, weil im Fall des Todes des Mieters eine öffentliche Zustellung der Kündigung nicht möglich ist. Durch die Nachlasspflegschaft verschafft sich der Vermieter einen Adressaten, der die Kündigung wirksam entgegennehmen oder selbst aussprechen kann. Parallel zu diesen Maßnahmen sollte auch dem Landesfiskus gegenüber eine Kündigung ausgesprochen werden. Denn wenn sich keine Erben des Verstorbenen finden, wird der Landesfiskus gesetzlicher Erbe. Letztlich haftet der Fiskus jedoch nur für den Nachlass des verstorbenen Mieters, nicht für dessen Verbindlichkeiten. Es besteht für den Vermieter somit ein großes Risiko, dass er auf seinen offenen Forderungen sitzen bleibt.Hat der Vermieter nach Ausschlagung der Erbschaft (oder wenn sich kein Erbe finden lässt) einen sofortigen Zugriff auf die Wohnung? Darf er sie betreten? Diese Frage lässt sich eindeutig beantworten: nein. Der Vermieter würde in diesem Fall verbotene Eigenmacht ausüben (§ 858 BGB), denn die Erben – auch wenn sie noch ermittelt werden können – haben laut Gesetz Besitz an der Wohnung und sind Erben des Inventars. Aus diesem Grund darf auch das Schloss nicht ausgetauscht werden. Der Vermieter ist also nicht befugt, das Inventar eigenmächtig wegzuschaffen. Auch diese Probleme lassen sich rechtlich am besten durch eine Nachlasspflegschaft vermeiden.
Selbst wenn es keine Verwandten gibt - es gibt noch immer gesetzliche Erben! Und das kann im Zweifel auch das Sozialamt sein!
eher der "Vater" Staat
Ich glaube nicht, dass die Stadt oder die Gemeinde die Kosten trägt. Da haben Vermieter Pech, wenn jemand die Wohnung verwahrlost verlässt, dann hat der eben auch Pech gehabt.
was hat der tod eines Mieters mit dem Zustand der Wohnung (Du schreibst "verwarlost") zu tun???
Die Erben müssen nur dann bezahlen, wenn sie das Erbe annehmen.
Dem Erbe kann man 6 Wochen nach Tod des Verwandten aber widersprechen bzw. nicht annehmen.
Das kommt drauf an, ob der Verstorbene Geld hinterlassen hat und ob es Erben gibt
Tja, dann ist dein erster Ansprechpartner das nachlassgericht! Dort wird man dir erklären, wie es weiter geht! Grundsätzlich müsste ein Nachlasspfleger eingesetzt werden, aber du wirst letztlich auf den Kosten sitzen bleiben
Sicher, dass alle gesetzlichen Erben das Erbe ausgeschlagen haben?
Ja, alle Verwanten haben das Erbe ausgeschlagen.
Er wird bestimmt nicht alle Angehörigen kennen, dazu ist dann der Nachlasspfleger berechtigt, ER sucht nach weiteren Angehörigen.
Dann solltest du unverzüglich beim Nachlassgericht am Amtsgericht, das für den Sterbeort deines M zuständig ist, Nachlassverwaltung beantragen.
Vor Abschluss des Verfahrens ist es dir allerdings untersagt, irgendetwas am Besitz des Erblassers zu verändern (Renovierung), Eigentum zu entfernen (Räumung), scheint es noch so wertlos -außer verderbliche Lebensmittel (Speisekammer- oder Kühlschrankinhalte) als Schutzmaßnahme vor Ungezieferbefall - oder gar einen Nachmietvertrag einzugehen :-O
Du darfst die Wohnung zur Gefahrenabwehr betreten um moderat zu heizen und regelmäßig stoßlüften, Strom und Wasser abdrehen und nur warten, bis das NLG die Wohnung mangles verwandschaftlicher Rechtsnachfolger freigibt.
Glücklich, wer die Ausfälle und Kosten mit einer Kaution da wenigstens teilweise verrechen kann.
Vom Landesfiskus als Erben (es gibt - zum Glück für dich - keinen "herrenlosen" Nachlass) darfst du allerdings nichts erwarten, so der Nachlass tatsächlich überschuldet wäre und die Habseligkeiten in der Wohnung nicht verwertbar wären.
Leider beides nicht.
Rechtsgrund? Was haben "die Stadt/Gemeinde" mit den Nachlassverbindlichkeiten bzw. -forderungen ihrer Bürger zu tun?
Vielmehr fällt der Nachlass nach allseitiger Ausschlagung dem Landesfiskus an, der bekanntermaßen für über dessen Werthaltigkeit hinausgehende Nachlassverbindlichkeiten keinerlei Haftung trägt :-O
Tatsächlich darf der VM vor Abschluss einer von ihm selbst zu beantragenden Nachlassverwaltung überhaupt keine Räumung veranlassen noch Nachmietvertrag schliessen, solange nur die vage Möglichkeit besteht, dass irgendein Erbe n. § 564 BGB in den MV eintritt und Herausgabe der ererbten Gegenstände beanspruchen könnte. Dem VM wären also nicht nur für die Dauer der Verwaltung monatelang die Hände gebunden (Mietausfälle), auch die Kosten der Herrichtung für ordnungsgemäße Übergabe an den Nachmieter fallen ihm aus unternehmerischem Risiko selbst an, so er sich denn nicht an einer Kaution des verstorbenen M schadlos halten könnte.