Wer darf Mahngebühren verlangen?
Gerät man mit einer Zahlung in Verzug erhält man meist eine Mahnung inclusive Mahngebühr. Ich ärgere mich darüber, dass normale Handwerksbetriebe bei einer Mahnung eine Gebühr für eben diese verlangen. Muss der Gläubiger diese Gebühr bezahlen? Wer darf eigentlich Mahngebühren verlangen? Soviel ich weiß, dürfen das nur Ämter und Behörden. Bitte nur sachlich fundierte Antworten, keine private Meinung, die habe ich selber.
5 Antworten
Es gibt Unterschiede bei Mahnungen. Die erste "Mahnung" sollte eine zahlungserinnerung sein und auch kostenlos. Die erste Mahnung ist dann kostenpflichtig. Ist es die erste Manung also Zahlungserinnerung, ziehe ich den betrag immer von der rechnung ab. Gab noch nie Probleme
Jeder darf Mahngebühren verlangen, sogar eine Privatperson. Das ist in den §§ 286 ff BGB geregelt. 6,22% sind laut § 288 BGB festgelegte Verzugszinsen. Sie fallen an, sobald der Schuldner im Verzug ist.
Voraussetzung für die Geltendmachung einer Mahngebühr ist zunächst, dass sich der Schuldner in Verzug befindet. Dazu bedarf es i.d.R. entweder einer Mahnung durch den Gläubiger oder eines Hinweises auf der Rechnung des Gläubigers nach § 286 Abs. 3 BGB, der meist wie folgt aussieht:
Zitat:"Gemäß § 286 Abs. 3 BGB geraten Sie spätestens 30 Tage nach Zugang dieser Rechnung und Fälligkeit der oben genannten Entgeltforderung in Verzug, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Mahnung bedürfte. Ab Beginn des Verzugs sind Sie zum Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens (z.B. Kosten für Mahnungen aufgrund anhaltenden Zahlungsverzugs) sowie zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet."
Liegt ein solches Hinweis nicht vor und ist die Mahnung nicht nach dem Gesetz entbehrlich gewesen, so darf für die erste Mahnung (vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen) keine Gebühr erhoben werden, da sich der Schuldner zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Verzug befand. In AGB ist eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen, unwirksam (§ 309 Nr. 4 BGB). Erst die zweite Mahnung kann somit überhaupt sog. Mahngebühren begründen. Solche pauschalierten Mahngebühren sind in AGB zulässig, soweit die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt und dem anderen Vertragsteil ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale (§ 309 Nr. 5 BGB). Eine noch zulässige Höhe der Pauschale dürfte sich zwischen 3 und 5 EUR (inkl. MwSt) bewegen. Darüber hinaus gehende Pauschalen sind meines Erachtens zumindest problematisch. LG sindbadkaroL
Mahngebühren darf jede Firma verlangen, bei denen ein Käufer einen Betrag offen stehen hat! Man kann natürlich mit der Firma reden, ob sie einem die Mahngebühr bitte ausbuchen können; das machen sie dann auch in der Regel.