Kosten bei 1. Zahlungserinnerung?

Zahlungserinnerung - (Versicherung, Kosten, Mahnung)

12 Antworten

1. Durch die Rücklastschrift bist Du automatisch im Verzug.

2. Da Du im Verzug bist, musst Du Schadenersatz leisten, also die Kosten der Mahnung und die Kosten der Rücklastschrift.

3. Was steht im Versicherungsvertrag bezüglich Rücklastschrift-Kosten und Mahnkosten? Eine Pauschale wie hier, wäre nur dann zulässig, wenn sie so im Vertrag vereinbart worden ist. Und selbst dann müsste man die Regelung kontrollieren, ob sie BGB-konform ist.

4. Ohne Vertragsregelung müsste die Versicherung Nachweise vorlegen. In dem Fall wären beide Punkte sicher deutlich zu hoch.

5.Sollten die Pauschalen zulässigerweise vereinbart worden sein, dann kann die Höhe - abhängig von Deinem OLG-Bezirk - zulässig sein. Wobei man auch hier einfach mal auf 1,20 € wie das OLG München meint, drücken kann.

6. Die Lastschriftpauschale ist zu hoch, die OLG-Rechtsprechung sieht hier 3.- € vor, denn dies entspricht den üblichen Banken internen Verechnungssetzen.

Auf jeden Fall schnellstens die HF und den zustehenden Teil schnellstmöglich zweckgebunden überweisen und der Restforderung begründet widersprechen.

Ich persönlich würde die Versicherung kündigen und das Geld für Ersatzbeschaffung lieber monatlich beiseite legen.

Du zitierst zwar sehr gut, aber das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun... Tatsache ist halt, dass Rücklastschriften Geld kosten, das heißt die Bank hat die Gebühr dem Telefonanbieter belastet und der holt sich es logischerweise wieder von Dir zurück...

Martusiia 
Beitragsersteller
 21.06.2016, 11:12

Warum hbe ich Kosten für die Zahlungserinnerung? Ich dachte die kosten nichts.

schwarzwaldkarl  21.06.2016, 11:14
@Martusiia

weil Du dafür verantwortlich bist, dass Dein Konto genügend Geld für die Abbuchung hat... Wenn Du eine Bezahlung vergisst, wirst Du angemahnt, aber bei Dingen, die regelmäßig abgebucht werden müssen, sieht es halt ganz anders aus... 

Xipolis  21.06.2016, 16:09
@Martusiia

Durch die RLS bist Du bereits in Verzug, daher musst Du den Schaden ersetzen.

Ob die Pauschalen so zulässig sind, musst Du in Deinem Vertrag nachschauen. Falls ja, wird die RSL-Pauschale um 3.- € zu hoch sein.

Ja, da wird wenig anderes übrig bleiben... Vertrag ist Vertrag!

Rücklastschriften verursachen erheblichen Aufwand für Firmen, deshalb ist die Gebühr auch rechtmäßig...

Die richtige Stelle, um sich zu informieren, ist natürlich der Versicherungsvertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters - da steht exakt drin, auf welche Bedingungen sich die Vertragspartner "geeinigt" haben: gelesen, akzeptiert und unterschrieben...

mepeisen  22.06.2016, 09:29

Personalaufwände gab es mal in den 80ern. Lebt ihr hinterm Mond? ;-)

franneck1989  21.06.2016, 11:29

Ja, da wird wenig anderes übrig bleiben... Vertrag ist Vertrag!

§309 Nr.5 BGB ist dir ein Begriff?

Rücklastschriften verursachen erheblichen Aufwand für Firmen, deshalb ist die Gebühr auch rechtmäßig...

Personalaufwand ist nicht erstattungsfähig

Die richtige Stelle, um sich zu informieren, ist natürlich der
Versicherungsvertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Anbieters - da steht exakt drin, auf welche Bedingungen sich die
Vertragspartner "geeinigt" haben: gelesen, akzeptiert und
unterschrieben...

Zunächst einmal ist die richtige Informationsplattform das BGB

Taaly  21.06.2016, 11:42
@franneck1989

Aufwand ist doch nicht nur Personalaufwand. Es entsteht bei der Firma ein tatsächlicher finanzieller Aufwand - Bankgebühren...

Natürlich ist das BGB die Grundlage des Vertragsrechts. Nach dieser Logik muss man dann allerdings auch weiter gehen und mit dem Urschleim anfangen - Grundgesetz, Grundlagen des Rechtswesens, usw. Ist vielleicht ein wenig mit Kanonen auf Spatzen geschossen... Für diesen Fall reicht im Prinzip das Vertragswerk selbst. Oder bestehen berechtigte Zweifel, dass das Vertragswerk selbst unzulässig ist? Ich sehe keine...

franneck1989  21.06.2016, 11:47
@Taaly

Es entsteht bei der Firma ein tatsächlicher finanzieller Aufwand - Bankgebühren

Genau diese Gebühren werden ja explizit aufgeführt. Die 2,20 Euro müssen aber anderweitig begründet werden

Oder bestehen berechtigte Zweifel, dass das Vertragswerk selbst unzulässig ist?

Nein, aber einzelne Abschnitte sind womöglich nicht haltbar. So z.B. die Forderung nach Schadenersatz für das Schreiben einer Mail

Taaly  21.06.2016, 11:53
@franneck1989

Klar, man könnte sogar versuchen, die Rechtmäßigkeit der Bankgebühren in Zweifel zu ziehen - immerhin besteht der Aufwand einer Bank auch nur aus Personalaufwand... 

Mir persönlich scheint der Fall jedoch ungeeignet, um daran ein Grundsatzurteil aufzubauen. Ich habe versucht dem Fragesteller in einer ganz konkreten Situation zu helfen und meine Meinung nun ausreichend dazu kund getan - lassen wir es dabei!

Xipolis  21.06.2016, 16:13
@Taaly

Solche Pauschalen müssen immer im Vertrag geregelt sein. Sind sie es nicht, ist Schadenersatz nur gegen Nachweis möglich.

Die Pauschalen müssen dann der AGB-Kontrolle des BGB standhalten und auch konform sein mit der OLG-Rechtsprechung am Wohnort des Schuldners.

Da erscheint hier die RLS-Pauschale als zu hoch, denn üblicherweise, werden 3.- € als zulässig anerkannt und auch so in den meisten SEPA-Abkommen intern verrechnet.

Die Mahnpauschale kann angemessen sein. wenn die Mahnung als Brief verschickt worden ist.

Durch die Rücklastschrift entsteht der Verzug.

Die Mahnung (oder Zahlungserinnerung) ist eben nicht verzugsbegründend, daher sind die Kosten dem Grunde nach erstattungspflichtig.

Ferner wurde vermutlich vertraglich eine eindeutige kalendarische Fällkigkeit vereinbart, daher können für die Mahnung Gebühren gefordert werden.

Je nach Gericht sind das 1 bis maximal 2,50 € pro Brief.

Auch die Rücklastschrift ist dir dem Grunde nach anzulasten, auch wenn ich die 6,- € etwas hoch finde.

Xipolis  21.06.2016, 15:48

Die Fragestellerin sollte mal in den Vertrag schauen bezüglich dieser Pauschalen.

mepeisen  22.06.2016, 09:25
@Xipolis

In irgendwelchen Verträgen vereinbarte Pauschalbeträge sind gegenüber einem Verbraucher nicht wirksam.

Xipolis  23.06.2016, 16:55
@mepeisen

mepeisen,

damit der Gläubiger beispielsweise pauschal 2,50 € für eine Mahnung bei vorliegendem Verzug als Schadenersatz verlangen darf, muss diese Regelung wirksam - beispielsweise in einer AGB -vereinbart sein. 

Wie die AGB ausssehen muss, bestimmt hier das BGB.

Was die OLGs geurteilt haben, bezog sich immer nur auf die maximal zulässige Höhe dieser Pauschale.

Ohne Vereinbarung gibt es Schadenersatz natürlich nur gegen Nachweis.

Die Zahlungsaufforderung ist Dir durch den Vertrag bekannt. - Jeden Monat werden 8,95 Euro abgebucht. 1. Zahlungserinnerung = Mahnung ergo 2,20,

Muß hier die einziehende Bank , die von Deiner Bank in Rechnung gestellten (Rücklastschrift)Kosten bezahlen, darf sie diese selbstverständlich von Dir zurückfordern.

franneck1989  21.06.2016, 11:36

Die Zahlungsaufforderung ist Dir durch den Vertrag bekannt. - Jeden
Monat werden 8,95 Euro abgebucht. 1. Zahlungserinnerung = Mahnung ergo
2,20,

Wäre korrekt, wenn das ganze per Post kommt. Bei einer Mail entsteht aber kein Schaden, also muss man auch nichts ersetzen

Muß hier die einziehende Bank , die von Deiner Bank in Rechnung
gestellten (Rücklastschrift)Kosten bezahlen, darf sie diese
selbstverständlich von Dir zurückfordern.

Zustimmung

Apolon  21.06.2016, 13:11
@franneck1989

 Bei einer Mail entsteht aber kein Schaden, also muss man auch nichts ersetzen

Ich kann bei dieser Fragestellung nirgends erkennen, dass die Mahnung per Email kam.

Xipolis  21.06.2016, 15:43
@Apolon

Sah für mich auch nicht so aus.

Xipolis  21.06.2016, 15:46

1. Zahlungserinnerung = Mahnung ergo 2,20,

Kommt darauf an, ob dies im Vertrag so vereinbart worden ist und hängt auch vom Wohnort und dem damit zuständigen OLG und dessen Rechtsprechung ab.

Muß hier die einziehende Bank , die von Deiner Bank in Rechnung gestellten (Rücklastschrift)Kosten bezahlen, darf sie diese selbstverständlich von Dir zurückfordern.

Nicht die Bank, sondern der Gläubiger, der diese Kosten an seine Bank zahlen muss.

Im konkreten Fall hängt es auch davon ab, ob die Pauschale wirksam im Vertrag vereinbart worden ist. In der Höhe jedoch erscheint Sie als zu hoch.