Wenn man das Verwarnungsgeld bezahlt, muss man den dazugehörigen Zeugenfragebogen noch ausfüllen?
Meine Tochter (in der Probezeit) ist vor zwei Wochen wegen einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerorts geblitzt worden. Nun habe ich einen Zeugenfragebogen der zuständigen Bußgeldstelle erhalten. Zu sehen ist meine Tochter als Fahrerin auf dem Foto. Das Verwarnungsgeld beträgt 30,00 EUR (zugelassene Höchstgeschwindigkeit 100 km/h; sie fuhr 121 km/h).
Auf dem Schreiben befindet sich der Hinweis "Aufgrund der bisherigen Feststellungen konnte die verantwortliche Fahrzeugführerin oder der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden (...) zur Ermittlung der betroffenen Person werden Sie daher als Zeugin gehört (...) Namen und Anschrift des Fahrzeugführers auf der Rückseite anzugeben".
Aber auf der Rückseite befindet sich jedoch der Vermerk "Auf Rücksendung (...) kann verzichtet werden, wenn das (...) angebotene Verwarnungsgeld innerhalb einer Woche gezahlt wird".
Muss ich nun diesen Fragebogen zurücksenden oder nicht, wenn ich das Verwarnungsgeld zahle? Dann wäre der erste Hinweis auf Ermittlung des Fahrzeugführers ja komplett obsolet.
3 Antworten
Wie schon oft gesagt, wenn Du zahlst, ist der Bogen hinfällig. Außerdem kann Dir keiner was, wenn Du den dennoch ausfüllen sollst und es trotzdem nicht machst.
Bei den nächsten Angehörigen, also Ehepartner (in), Sohn, Tochter..... hast Du auch ein Zeugnis-Verweigerung-Recht. Wenn Du also einen nahen Angehörigen damit "anschwärzen" würdest, brauchst nichts machen.
Danke für den Stern!
Wenn du das Verwarnungsgeld bezahlt hast, ist der Anhörungsbogen hinfällig. Der soll nur ausgefüllt werden, wenn du Einspruch erhebst. Mit der Zahlung erkennst du die Strafe an.
Natürlich ist Einspruch möglich, ich habe immer das Recht mich zu wehren.
Ein Verwarnungsgeldangebot ist ein vereinfachtes OWi-Verfahren.
Hier wird der Vorschlag gemacht, gegen Zahlung eines geringen Betrages das Verfahren abzuschließen. Nimmt man das an und zahlt, ist die Sache erledigt - nimmt man nicht an wird ein Bußgeldverfahren eröffnet.
Erst gegen den dann folgenden Bußgeldbescheid hat man das Rechtsmittel des Einspruchs - vorher nicht!
Siehe auch §56 OWiG,
da findest Du nichts von einer Einspruchsmöglichkeit.
Die wird erst im §67 OWiG eingeräumt - dann aber gegen den Bußgeldbescheid.
Danke für deine Antwort. Es handelt sich aber um ein Zeugenfragebogen und nicht um einen Anhörungsbogen.
Wenn du zahlst brauchst du den Bogen nicht zurück senden .
Dem schließe ich mich an.
Gegen ein Verwarnungsgeld ist kein Einspruch möglich.