Wenn im Strafantrag ein Formfehler drin ist kann man den wegen fehlender Anhörung zurückweisen?
Ich bin zwar angehört werden am 14.8.19 aber die Uhrzeit stimmt nicht.
Im Strafantrag steht 11:55Uhr und in der Anhörung 11:49Uhr.
Das ist nämlich wichtig weil wegen Beleidigung am Telefon angezeigt wird. D.h. es wurde zuerst was gesprochen ganz normal und dann später steht im text Beleidigung aufgrund von irgend etwas.
Das stimmt so nicht weil ich mich verabschiedet habe und dann mein Handy weglegte und dann habe ich laut vor mich hingesprochen und dachte dass ich das Handy abgelegt habe und dann sehe ich dass der Monitor noch an ist und habe schnell aufgelegt. Klar, die andere Seite hat das gehört.
Ich habe nur laut gedacht, bzw. führe immer Selbstgespräche und wollte fragen ob das dann auch Beleidigung ist.
Ich habe nämlich soeben die Polizei angerufen und die meint, wenn man nur ein Selbstgespräch geführt hat, dass es dann keine Beleidigung sein könnte.
Mir gehts jetzt aber darum, ob es fehlende Anhörung sein könnte. Wenn ich nämlich jetzt Stellung nehme auf das Ganze und bemängle, dass ich nicht angehört wurde, dann wird der Staatsanwalt sagen, dass das geheilt ist, weil ich das ja erkannt habe.
Deshalb könnte es besser sein, wenn ich den Strafbefehl wegen fehlender Anhörung zurückweise. Außerdem steht im Strafbefehl nicht nur Beleidigung, sondern auch üble Nachrede.
Würde es genügen wenn ich schreibe:
Ich habe einen Strafbefehl erhalten und wurde wegen Beleidigung und übler Nachrede aufgrund eines Tatvorwurfes vom 14.08.2019 gegen 11:55 Uhr nicht ordnungsgemäß angehört.
Müsste ich noch dazu schreiben, dass ich wegen Beleidigung am 14.8.19 gegen 11:49Uhr angehört wurde oder soll ich das weglassen?
Vielleicht gibt es hier ein paar Jurastudenten wo mir da was sagen können. Es kann ja nicht sein, dass man den Strafbefehl plötzlich erweitert und verändert.
3 Antworten
Was sie schreiben halt letztlich alles keinerlei Bedeutung.
Sie können gegen den Strafbefehl innerhalb von 2 Wochen Widerspruch einlegen, oder ihn hinnehmen. Legen sie Widerspruch ein, muß sich die Staatsanwaltschaft entscheiden, ob sie Anklage erhebt oder nicht. Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage kommt es zur Hauptverhandlung. In dem Zusammenhang ist es sinnvoll den Widerspruch zu begründen. Es ist aber EXTREM WICHTIG, die Frist zu wahren, sonst wird der Widerspruch als verfristet verworfen.
Sinnvollerweise sollte man den Widerspruch, bzw. eine nachgereichte Begründung wenn die Zeit nicht reicht, von einem Fachanwalt für Strafrecht erstellen lassen. Ist natürlich nicht billig.
Nehmen sie den Strafbefehl hin, legen also nicht ausdrücklich Widerspruch ein, dann wird er so wie er formuliert ist rechtskräftig und ihre Argumentation landet in der Rundablage. Ob der Strafbefehl inhaltlich stimmt und sie angehört wurden ist dann völlig egal.
Der Strafbefehl ist raus, das zählt. D.h. Rechtsmittel - Einpruch - gegen den Strafbefehl einlegen. Es kommt dann automatisch zur Hauptverhandlung. Da könntest du deine Zeitdifferenzen anbringen.
Moin,
wurde Dir denn nicht mal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben? Also hast du keine Ladung/Anhörungsbogen von der Polizei bekommen?