Wenn der Wind vom Balkon einen Blumentopf (5. Etage) blässt, wer haftet dann für Sach/Pers.-Schäden?
Mal angenommen ein starker Wind setzt ein und stößt aus der 5. Etage einen Blumentopf vom Balkon, der fliegt runter und trifft entweder ein Auto oder eine Person. Wer haftet dann dafür, der Wohnungsinhaber weil er die Pflanze nicht ausreichend gesichert hat?
13 Antworten
es haftet in erster Linie derjenige der die Wohnung bewohnt... bei mehreren Mitbewohnern der der die Pflanze hingestellt hat. In einem solchen Fall zahlt auch die Haftpflichtversicherung wenn überhaupt, dann nur einen sehr geringen Teil. Ist ein Mensch verletzt oder gar getötet worden wird derjenige wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. fahrlässiger Tötung angeklagt.
eindeutig der besitzer der pflanze
Der Wohnungsinhaber. Einen Blumentopf stellt man nicht so auf das er bei heftigen Wind runterfallen und etwas beschädigern kann. Zumal es auch noch der 5. Stock ist.....
Jep und weil ihm die Pflanze gehört. es sei denn, er kann nicht ausfindig gemacht werden, dann wohl die Comedian Harmonists.
Keine der bisherigen Antworten trifft so richtig ins Schwarze: Die maßgebende (allgemeine) Haftungsnorm ist § 823 BGB, dessen Abs. 1 lautet:
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) ...
Erfüllt eine Person den Tatbestand der obigen Norm durch Handeln (oder Unterlassen), haftet sie auf Schadenersatz. Es kommt also auf ihr schuldhaftes (vorsätzliches oder fahrlässiges) Verhalten an. Nicht darauf, ob man Besitzer der Wohnung ist oder Eigentümer des Blumentopfes, der in die Tiefe stürzt. Das wird deutlich, wenn etwa ein Besucher des Wohnberechtigten besagten Topf eigenmächtig z.B. aus dem Wohnraum entfernt und (nachlässig) auf dem Balkon abstellt.
Vorsorglich aber eine Warnung: Es gibt andere Haftungsnormen und bei Verletzung von Pflichten zum Einschreiten, u.a. der sog. Verkehrssicherungspflicht, haftet man auch für Untätigkeit (Unterlassen).