Wem steht die Rückzahlung vom Hausgeld zu?
Liebe Community,
Februar dieses Jahres habe ich eine Wohnung gekauft. Im Sommer diesen Jahres gab es die Eigentümerversammlung, bei der die Hausgeldabrechnung verabschiedet wurde. Hierbei hat sich für die neu erworbene Wohnung ein Überschuss von 650€ ergeben. Meine Frage ist nun, wem das Geld zusteht. Dem Vorbesitzer oder mir? Die sogenannte Abrechnungsspitze soll wohl laut einem Gerichtsurteil von ca. 1980 von der zum Zeitpunkt der Festsetzung im Grundbuch eingetragenen Person bezahlt werden. Ob Guthaben oder Schulden.
Somit würde ich grundsätzlich sagen, steht mir das Guthaben zu.
Dazu kommt bloß noch der Kaufvertrag und hierbei wollte ich erst die Community fragen, vielleicht könnt Ihr mir schon helfen. Ansonsten natürlich der Anwalt. Ob der KV etwas anderes besagt.
Anbei die Stellen, auf die es ankommt.
Danke vorweg
4 Antworten
Ein Guthaben aus einer WEG-Abrechnung steht prinzipiell im Außenverhältnis immer dem zu, der zum Zeitpunkt der Abrechnung im Grundbuch der Immobilie steht. Er ist auch derjenige, der zur Eigentümerversammlung eingeladen wurde und mit der Einladung die Wohngeldabrechnung erhalten hat. Wohngeldabrechnungen werden über das ganze Wirtschaftsjahr abgerechnet und normalerweise gibt es hier auch keine Abweichungen in der Defintion des Wirtschaftsjahres.
Im Innenverhältnis kommt es auf die genaue Vereinbarung an, wem welcher Betrag aus der Wohngeldabrechnung zusteht.
Im Normalfall ist es so, dass der Übergang von Nutzen- und Lasten über die Zuständigkeit im Innenverhältnis entscheidet. Der Übergang von Nutzen und Lasten ist im Kaufvertrag vereinbart und stellt das Datum dar, ab dem der Käufer das Risiko trägt, aber auch die Erträge erhält. Dieses Datum kann von der Eintragung als Eigentümer in Extremfällen bis zu einem Jahr abweichen, wenn die Grundbuchämter nicht hinterherkommen. In der Konsequenz erhält der Verkäufer trotzdem noch die WEG-Abrechnung und ist im Außenverhältnis zuständig für den Forderungsausgleich und die Entgegennahme von Guthaben.
In deinem Fall interpretiere ich den Passus so, dass es keinerlei Verrechnungen von Vorauszahlungen gibt der Einfachheit halber die Nachzahlung oder das Guthaben zum Übergangszeitpunkt von Nutzen- und Lasten aufgeteilt wird.
Beispiel: Übergang von Nutzen- und Lasten per 01.04.2016
=> Verkäufer erhält 90/365stel des Guthabens, Rest erhält der Käufer.
Der Vollständigkeit halber - dies ist keine Rechtsberatung, informier dich notfalls bei einem Anwalt, wenn es Probleme mit dem Sachverhalt geben sollte.
Der Kaufvertrag sieht eine zeitmäßige Abrechnung vor. Aus dem Abschnitt b) 2. Satz würde ich jetzt interpretieren Zeitpunkt = Besitzübergang.
Was mich irritiert, hier wurde doch vermutlich im Sommer 17 erst das Wirtschaftsjahr 2016 abgerechnet.
Wenn ich jetzt ganz spitze Hölzer schneide, würde ich interpretieren = Überschuss 650 € letztes WJ, also gesamt dem Verkäufer. Die vereinbarte zeitgemäße Abrechnung für dieses WJ = 2017 kann ja noch nicht vorliegen.
Oder geht euer WJ von Sommer bis Sommer.? Dann die Zeit vom Beginn des WJ bis zum Besitzübergang dem Verkäufer und vom Besitzübergang bis Ende WJ dir.
Ist allerdings rein spekulativ aus dem Text, im Zweifel müsste man schon die komplette Urkunde prüfen.
nein, dafür kenne ich mich im WEG nicht genügend aus. Ich habe mich jetzt nur mal als Verkäufer gesehen: wenn ich im Februar 2017 verkaufe und weiß, dass das WJ im November/ Dezember 2016 endet, wieso schreibt Notar dann nicht "nächste Abrechnung zu Lasten bzw. Gunsten Verkäufer" .
Ich vermute der Verkäufer hat nicht mit einer Gutschrift gerechnet, ansonsten hätte ich als Verkäufer entweder auf den Absatz b) ganz verzichtet oder vorgegeben geht zu meinen Gunsten. Evtl kann der Notar dir noch Auskunft geben oder du wartest erst mal die Reaktion vom Verkäufer ab.
Wurde die Gutschrift bereits an den Verkäufer ausbezahlt, musst du vermutlich eh mit Urkunde und der Abrechnung zum Anwalt, wenn du der Meinung bist, dir würde was zustehen.
.... dem ET, der am Tag der Beschlussfassung im Grundbuch steht.
Bei einem Kauf im Februar kann eine Umschreibung meist noch nicht erfolgt sein, so zumindest bei meinen GBA.
Was soll das für ein Text sein?
Welchen Text meinst du?
Also das Bild ist der Absatz aus dem Kaufvertrag, bei dem ich denke, dass er wichtig für obrige Frage ist.
Ich könnte Ihn so verstehen, dass es doch dem Vorbesitzer zusteht.
.... es gibt von der WEG nur eine Abrechnung komplett für das Bewirtschaftungsjahr und der ET, der im Grundbuch steht am Tag der Beschlußfassung, bekommt das Guthaben.
Was der mit seinem Verkäufer vereinbart hat, geht die WEG nichts an.
Das Guthaben wird dir ausbezahlt. Es kann möglich sein, dass dem Verkäufer noch etwas zusteht. Das vermag ich nicht zu beurteilen. Aber damit hat die Hausverwaltung nichts zu tun und Verkäufer und Käufer müssen das untereinander klären. Im Zweifel sollte der Notar gefragt werden, der den Vertrag gemacht hat.
genau abgerechnet wurde WJ 2016, also komplett Verkäufer im Grundbuch. Festgesetzt wurde es bloß erst bei der Versammlung diesen Sommer.
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