Wem gehört ein Fahrzeug?

8 Antworten

Ich habe etwas interessantes bei Google gefunden, 

 

Rechtlich wird als Fahrzeughalter derjenige angesehen, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, für anfallende Kosten aufkommt und einen Nutzen an dem Fahrzeug hat. Doch es bedeutet nicht, dass er auch gleichzeitig Eigentümer des betreffenden Kfz sein muss. Eigentümer ist nämlich derjenige, der ein Kraftfahrzeug erwirbt und als Beleg hierfür einen Kaufvertrag vorweisen kann. Zudem muss das Fahrzeug auch an ihn übergeben worden sein, und zwar zusammen mit dem Kfz-Brief. Es ist jedoch nicht notwendig, diesen dahingehend zu ändern, dass nun der neue Eigentümer dort namentlich erwähnt wird. Vielmehr sind die gesetzlichen Regelungen des § 929 BGB anzuwenden: gemäß diesen ist es zur Übertragung einer beweglichen Sache erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und sich beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Zwar ist es sinnvoll, die Eintragung im Fahrzeugbrief vorzunehmen, jedoch kann der Eigentumsübergang auch stattfinden, wenn diese nicht durchgeführt wird.

In der Praxis bedeutet dies: A kauft ein Auto von B; dieses wird ihm korrekt übergeben. Auf eine Änderung des Kfz-Briefes verzichtet A. das betreffende Auto wird nicht von ihm selbst genutzt, sondern von seinem Sohn, der sowohl die laufenden Kosten als auch Versicherungen und Reparaturen zahlt. Demzufolge ist A Eigentümer des Autos, obwohl dies nicht im Fahrzeugbrief eingetragen worden ist. Sein Sohn jedoch ist der Halter des Wagens, da er sowohl einen Nutzen aus diesem zieht als auch für dessen Kosten aufkommt.

Eigentümer

ist die Person die das Fahrzeug gekauft hat / geschenkt bekommen hat / geerbt hat.

Besitzer

ist die Person die das Fahrzeug aktuell im Besitz hat (also z.b. damit gerade durch die Gegend fährt).


Halter
ist die Person die in den Fahrzeugdokumenten eingetragen ist.

Versicherungsnehmer
ist die Person auf die das Fahrzeug versichert ist.

Diese 4 Personen können identisch sein, es können aber auch 4 verschiedene Personen sein - aber nur dem Eigentümer gehört das Fahrzeug.

Es kann sogar so sein, dass eine weitere andere Person die KFZ-Steuer bezahlt.

Sollte es Streitereien darüber geben, wer der tatsächlich Eigentümer des Fahrzeuges ist, dann ist eine Eintragung als Halter in den Fahrzeugdokumenten zumindest ein Indiz . Um irgendwelchen denkbaren Streitereien in der Zukunft aus dem Weg zu gehen ist deshalb der Abschluss eines Vertrages - egal ob bei Kauf oder Schenkung etc. - dringend anzuraten.

Eigentümer ist derjenige, der einen Kaufvertrag mit seinem Namen als Käufer vorlegen kann.

 

Hallo Christian,

den "Fahrzeugbrief" gibt es nicht mehr - das ist die Zulassungsbescheinigung Teil II und in dieser steht eindeutig, dass sie nicht als Eigentumsnachweis für ihren Inhaber dient (im Beispiel die Mutter).

Bei Streitigkeiten um das Eigentum kann sie aber durchaus ein Nachweis für denjenigen sein, der dort eingetragen ist (im Beispiel der Vater), wenn es keine weiteren Eigentumsnachweise gibt.

Eigentümer - und somit der, der über das Fahrzeug verfügen kann und darf - ist der, der es gekauft und bezahlt hat (im Beispiel du).

Natürlich kann das Eigentum auch durch Schenkung, Erbe, Weiterverkauf an einen anderen übergehen.

Daher ist es immer wichtig, das auch schriftlich festzuhalten.

In deinem Beispiel durch einen Kaufvertrag.

Der Unterschied zwischen Eigentum und Besitz wurde ja in einigen anderen Antworten schon ausgiebig erklärt.

Fazit: Das Fahrzeug aus deinem Beispiel gehört dir - du bist der Eigentümer.

Viele Grüße

Michael


Besitz und Eigentum sind vertraglich geregelt. Der Haltereintrag in der Zul.besch. ist irrelevant. Auch ist es egal, wer den 'Brief' in den Händen hält. 

Das von Dir geschilderte Setup ist blödsinnig und ergibt keinen Sinn.
Sollte es dazu dienen, das Fahrzeug vor einer Pfändung zu schützen, so funktioniert das nicht. Du kannst es gerne ausprobieren. Gerichte erkennen so etwas und entscheiden dann z.B. danach, wer das Fahrzeug hauptsächlich nutzt. Dies ist aber je nach Einzel unterschiedlich.

Erkläre den vollständigen Hintergrund und Dir kann evtl. geholfen werden.

ChristianRuffy 
Beitragsersteller
 11.01.2017, 10:42

wie bereits erwähnt ist es nur ein Beispiel.

Ich habs allerdings gegoogelt und diese Antwort erhalten :

Rechtlich wird als Fahrzeughalter derjenige angesehen, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, für anfallende Kosten aufkommt und einen Nutzen an dem Fahrzeug hat. Doch es bedeutet nicht, dass er auch gleichzeitig Eigentümer des betreffenden Kfz sein muss. Eigentümer ist nämlich derjenige, der ein Kraftfahrzeug erwirbt und als Beleg hierfür einen Kaufvertrag vorweisen kann. Zudem muss das Fahrzeug auch an ihn übergeben worden sein, und zwar zusammen mit dem Kfz-Brief. Es ist jedoch nicht notwendig, diesen dahingehend zu ändern, dass nun der neue Eigentümer dort namentlich erwähnt wird. Vielmehr sind die gesetzlichen Regelungen des § 929 BGB anzuwenden: gemäß diesen ist es zur Übertragung einer beweglichen Sache erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und sich beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Zwar ist es sinnvoll, die Eintragung im Fahrzeugbrief vorzunehmen, jedoch kann der Eigentumsübergang auch stattfinden, wenn diese nicht durchgeführt wird.

In der Praxis bedeutet dies: A kauft ein Auto von B; dieses wird ihm korrekt übergeben. Auf eine Änderung des Kfz-Briefes verzichtet A. das betreffende Auto wird nicht von ihm selbst genutzt, sondern von seinem Sohn, der sowohl die laufenden Kosten als auch Versicherungen und Reparaturen zahlt. Demzufolge ist A Eigentümer des Autos, obwohl dies nicht im Fahrzeugbrief eingetragen worden ist. Sein Sohn jedoch ist der Halter des Wagens, da er sowohl einen Nutzen aus diesem zieht als auch für dessen Kosten aufkommt.