Wasserschaden durch undichte Dusche - wer bestellt und zahlt Gutachter
Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt:
Wir wohnen seit fast 5 Monaten in unserem neugebauten Haus. Nun haben wir nach 5 Monaten festgestellt, dass unsere Dusche undicht ist. Nach einem längeren und ausgiebigeren Duschvorgang tropfte es im Keller von der Decke... Es kann davon ausgegangen werden, dass die undichte Stelle schon seit Monaten besteht, aber da immer nur kurz geduscht wurde, bisher nicht in Erscheinung getreten ist.
Die Dusche wurde von einer Fliesenlegerfachfirma abgedichtet, die Ablaufrinne eingebaut, Fliesen verlegt und alles verfugt bzw. mit Silikon abgedichtet (bodengleiche Dusche, voll gefliest).
Nun also Termin, Schaden begutachtet, Fehler seitens der Fachfirma quasi eingesehen. Es wurden sofort weitere Maßnahmen in die Wege geleitet, Fliesen wurden entfernt und es sollte alles neu abgedichtet werden. Doch der Schaden ist weitreichender als gedacht. Estrich im Bereich der Dusche komplett nass, wurde direkt mitentfernt. Unsere Wände (massiv Holz, ähnlich einem Blockhaus) sind aufgequollen und feucht. Im Bereich wo der Estrich war, sind auch Flecken erkennbar, die Schimmelflecken sein könnten. Wir wissen nicht, wie weit die Feuchtigkeit ins restliche Badezimmer/den restlichen Estrich gezogen ist (Anhydritestrich) und ob durch die feuchten (und eventuell geschimmelten/gefaulten) Holzwände nicht sogar die gesamte Statik unseres Hauses gefährdet ist.
Wir würden gerne ein Gutachten erstellen lassen bzw. einen Sachverständigen hinzuziehen. Wer bestellt diesen? Wir, die Fliesenfirma, die Versicherung der Fliesenfirma? Und noch wichtiger: wer bezahlt diesen? (derjenige, der beauftragt, oder derjenige, der Schuld hat am Schaden?)
3 Antworten
Von meinem Rechtsempfinden her bezahlt den Gutachter zunächst einmal derjenige, der ihn bestellt, also der Auftraggeber. Stellt sich jedoch (zweifelsfrei) heraus, dass der Schaden durch das beauftragte Unternehmen zu vertreten ist, übernimmt die Kosten für den Gutachter der beauftragte Unternehmen bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Ähnlich ist es ja zumindest (auch) bei Unfallschäden im Straßenverkehr geregelt.
Da gibt es Unterschiede in der Rechtssprechung. Zuerst zählt der Auftraggeber den Gutachter. Das sind sie in dem Beispiel. Weil sie ja eine Sachverständigen Zuziehen wollen. Jetzt muss das Gericht im späteren Verfahren festlegen, ob es Ihnen auch möglich war den Schaden im ganzen Ausmaß festzustellen, ohne einen Gutachter. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, das es zwingend notwendig war den Gutachter zu bestellen so können sie das Geld für den Gutachter zurück bekommen von dem vom Gericht festegestellten Schuldigen. In diesem Beispiel dann die Fließenfirma bzw ihrer Versicherung
Es ist mir immer ein Rätsel wie Architekten heute noch in Feuchträumen einen gipshaltigen estrich einplanen können. Diese sind höchstgradig wasserempfindlich und bedärf einer komplett abdichtung( Ganzes Bad) nicht nur der dusche . Wenn ich mal fragen darf mit was für einem Material wurde denn abgedichtet? Mit einer flüssig folie( aus Eimern)?? Nun zu der eigentlichen Frage, grundsätzlich seit ihr in der beseispflicht. Somit bestellt ihr und zahlt auch. Kommt es zur Findung des Schuldigen werden im normal Fall wie die anderen beschrieben , die Kosten euch erstattet. Kommt es hart auf hart bestellt die Gegenseite ihren Gutachter , dann muss ein neutraler verstaatlichter Gutachter hinzugezogen werden und somit wird's sehr teuer und langwierig