Was passiert bei einer Eigentümergemeinschaft wenn einer aussteigen will?

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Dann wird das Boot wohl verkauft werden müssen, wenn kein Vertrag da ist. Solche Geschichten funktionieren NIE. Das hättet ihr euch auch denken können.

ich meine der fall ist rechtlich ähnlich einer wg in welcher drei leute einen mietvertrag eingingen, wenn nun einer kündigen will, müssen die anderen zwei einverstanden sein, sonst muss derjenige der raus will klagen,

Natürlich hat jeder das Recht, eine solche Vereinbarung zu kündigen, auch wenn keine schriftliche Abfassung existiert. Und wenn es nicht möglich ist, ihm seinen Anteil auszuzahlen, bleibt am Ende nur ein Verkauf. Auf eines soll aber hingewiesen sein. Die Frist von 4 Wochen ist m.E. nicht zu halten, da auf jeden Fall der Zeitwert der Sache festgestellt werden muß. Auch wenn das Boot beim Kauf diese 15 000 € wert war, ist es das heute nicht mehr. Er hat eben dann auch keinen Anspruch auf den ursprünglichen Anteil von 5000€, sondern auf ein Drittel des aktuellen Zeitwertes. Auf jeden Fall, auch das ist wichtig, hat er das Recht im Falle der Weigerung der anderen Beteiligten, seinen Anteil auch einzuklagen.

Nee,glaub nicht,dass man das so einfach beschließen kann,schließlich hat er das Boot mitgekauft und nicht nur gemietet....

Ich vermute, dann seid ihr eine GbR und es gelten die Gesetzt des BGB.http://de.wikipedia.org/wiki/GesellschaftbürgerlichenRechts

NicolasChamfort  26.06.2012, 09:18

Sie sind nicht mehr und nicht weniger als eine Eigentümergemeinschaft. Sie haben keine Firma gegründet. Natürlich gilt das BGB wie für alle privaten Rechtgeschäfte. Eine GbR müßte sogar beim Gewerbeamt angemeldet sein und ginge ohne schriftliche Dokumente gar nicht.

suki11  26.06.2012, 09:36
@NicolasChamfort

Unsinn. Eine GbR im Sinne des BGB ist man automatisch sobald man gemeinsam etwas unternimmt. Selbst wenn es nur eine Fahrradtour ist. Soviel weiß selbst ich. Der "Vertrag" ist dann mündlich.

suki11  26.06.2012, 09:38
@suki11

"Auch beim Zusammenschluss zu einer Wohngemeinschaft, einer Fahrgemeinschaft, einer Spiel- oder Tippgemeinschaft oder einem Investment Club kann es sich um eine GbR handeln; der „gemeinsame Zweck“ muss also nicht beruflicher Natur sein."

suki11  26.06.2012, 09:10

Fragt da echt einen Rechtsanwalt. Oder nen Kumpel der Jura studiert.

TVmachtdoof  26.06.2012, 09:17
@suki11

ja es gilt als gbr

aber es ist keine richtige gbr, die gewinne erwirtschaften will

wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war

ist doch hier überhaupt nicht gegeben

suki11  26.06.2012, 09:33
@TVmachtdoof

Ja, aber trotzdem ist man automatisch eine GbR. Selbst wenn ihr nur zusammen ne Fahrradtour macht, seid ihr schon ne GbR nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dessen Regeln gelten.

Und wenn man zusammen ein Boot kauft um "das Boot diesen Sommer zu nutzen", wie im letzten Jahr, dann war ja richtig Geld im Spiel und es war auch ein Zeitraum festgelegt.

Aber ich bin kein Rechtsanwalt und keine Ahnung von Jura. - Ich denke aber, dass hier das BGB gilt und ihr ne GbR seid. So einfach vorzeitig aussteigen, alles platzen lassen und Geld verlangen könnte auch "zur Unzeit" sein.

Da müsst ihr einen RA fragen. Aber ich denke, dass der nicht so einfach plötzlich ohne guten Grund aussteigen kann.

suki11  26.06.2012, 09:48
@TVmachtdoof

"Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen." RA fragen. Mehr kann ich da nicht sagen. ... Bevor ihr euer Boot verkaufen müsst, alles ins Wasser fällt und auf dem Schaden sitzen bleibt ... ^^

suki11  26.06.2012, 09:08

Lies mal hier http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__723.html

§ 723 Kündigung durch Gesellschafter

Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente.

(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, ...