Während Hartz Fondsdepot eröffnet, worauf muss ich achten?
Ich bin vor einiger Zeit aus gesundheitlichen Gründen im Hartz 4 gelandet und habe vorher im Investmentbereich als Sachbearbeiter gearbeitet.
Daher habe ich nun beim Corona Börsencrash die Chance nutzen wollen und ein Fondsdepot eröffnet, um günstiger Fondsanteile zu erwerben und diese dann im Laufe der Jahre als Rentenvorsorge nutzen zu können.
Das Depot wurde von meinem (beim Hartz Antrag angegebenen) Schonvermögen später eröffnet, inzwischen hat es eine tolle Wertentwicklung von 25%.
Nun möchte ich wissen, ob ich das Depot auflösen muss bevor ich über die Gesamtvermögen Freigrenze von 150€ pro Lebensjahr komme oder gilt es weiterhin als Schon Vermögen? Wird es mir sonst abgezogen oder ab wann wird es angerechnet? Kann ich es liegen lassen, einen Teil verkaufen oder muss ich alles verkaufen?
Ich habe versucht es mir logisch zu erklären, kenne aber die Gesetzeslage nicht und möchte auch nichts Illegales machen.
Wäre daher über Hilfe dankbar.
4 Antworten
Was ist Einkommen beim Bezug von ALG II, und was ist Vermögen? Diese Quelle verweist auf das entscheidende Urteil:
"Wie die für das SGB II zuständigen Senate des BSG bereits entschieden haben, ist Einkommen im Sinne des § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen ( (1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge… ) grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte."
Dein Gewinn ist also das, was du "nach Antragstellung wertmäßig dazu" erhalten hast - also ist es Einkommen - und erst später irgendwann Vermögen!
Genaugenommen ist es eine "(3) Einmalige Einnahme" im Sinne von Absatz 3 § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen SGB II. Erst nach sechs Monaten gilt es also als Vermögen - bis dahin als Einnahme.
Wenn ich also mein (Schon- oder geliehenes) Vermögen in Daimler-Aktien investiere und im Oktober 1.000,- Euro Gewinn damit mache,
werden diese 1.000,- Piepen bereinigt nach § 11b und dann von November bis April aufgeteilt auf meinen Bedarf an ALG II angerechnet.
Beispiel: 1.000,- minus 150,- Versicherungspauschalenfreibetrag minus 200,- Kontoführungsgebühren minus 100,- für XY = 550,- anrechenbares Einkommen.
Also kriege ich sechs Monate lang knapp 100,- weniger ALG II.
Gruß aus Berlin, Gerd
Die mir bekannten Urteile und Hinweise gegen nicht von Kursgewinnen aus, sondern nur von Zinserträgen. Diese fallen in der Tat meist erst bei einer "Realisierung" dieser Gewinne an, also anlässlich einer Jahresabrechnung oder einer Kontoauflösung. In diesem Moment gelten sie als Einkommen im Sinne von SGB II § 11 Absatz 3.
Bei Kursgewinnen sieht es natürlich anders aus, da diese sich ja sekündlich ändern können. Mutmaßlich ist ein Sachbearbeiter im Jobcenter aber zufrieden, wenn zur Meldung im Folgeantrag gegen Ende eines Bewilligungszeitraums angegeben wird: "Einkommen aus Guthaben auf Konto XY bei Bank ZZ: 333,- Euro."
Ob das Guthaben einen Monat zuvor vielleicht 444,- € betrug, weil in einem Moment die Aktie oder eine der Aktien hochschoss, wird das Amt wohl nicht erfragen - und auch kaum fragen, warum dieser Gewinn nicht im Sinne von SGB II § 2 Grundsatz des Forderns Absatz 1 Satz 1 "(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen." zum Lebensunterhalt genutzt worden war.
Löhne und Gehälter werden zwar kalender-monatlich abgerechnet, aber Einkomen aus selbständiger Tätigkeit immer im selben Zeitraum wie dem Bewilligungszeitraum, im Regelfall also alle sechs Monate.
Nun könnte man sagen, man erwirtschaftet Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, wenn man in Aktien und in Derivate investiert. Andere sehen darin vielleich einfach eine ewas aktivere Sparanlage - nach der sie auch nicht jeden Tag schauen.
Aber auch ohne diesen Weg der Selbständigkeit sollten Angaben zum Ende des eigenen Bewilligungszeitraums genügen - auch ohne Ausfüllen des Formulars für Selbständige namens EKS.
Gruß aus Berlin, Gerd
Die 150,-- pro Lebensjahr dürfen frei verfügbar sein. Das weitere Schonvermögen muss fest angelegt sein, sodass Du bis zum Rentenalter nicht darüber verfügen kannst. Sprich darüber mit den Sachbearbeitern. Auf gar keinen Fall solltest Du etwas verschweigen.
Du musst natürlich bei jedem Verlängerungsantrag, den Vermögensstand neu angeben. (WAHRHEITSGEMÄSS)
Deine Fragen lassen sich m.M.n. nicht pauschal beantworten.
Du solltest - in gewisser Weise - das Jobcenter entscheiden lassen, was mit dem Vermögen wird.
Du mußt die Vermögenshöhe und den Vermögensstatus jedesmal wahrheitsgemäß angeben und dann einfach abwarten, wie das Jobcenter ggf. reagiert.
Wenn Du mit einer Aufforderung oder einer Entscheidung des Jobcenters (z.B. geforderte Depotauflösung) nicht einverstanden bist, dann solltest Du Dir rechtlichen Rat vor Ort dazu einholen. Ggf. von einem Fachanwalt für Sozialrecht.
Gilt dies jetzt schon während es im Depot ist oder wenn ich die Anteile verkaufe und den Gewinn somit realisiere? Denn der Gewinn muß ja morgen schon nicht mehr auf dem Depot sein, er schwankt ja stündlich.