Was passiert bei einen Strafverfahren wegen Verstoß gegen das Waffengesetz?
Ich wurde letztens von der Polizei observiert, da ein Kollege von mir getickt hat. Dabei wurde bei mir ein taser und ein einhandmesser gefunden. Ich wurde mit auf die Wache genommen wo mir außerdem ein Strafverfahren angekündigt wurde. Da ich noch minderjährig bin und meinen Eltern nicht davon gesagt habe, würde ich gerne wissen wie es weiter geht
2 Antworten
Zuerst mal eine Ermahnung: Unter 18 Jahren ist das Tragen aller Waffen verboten!
Ich nehme mal an, du bist über 14 Jahre alt, dann bist du auch strafmündig. Allerdings kann ich nicht glauben, dass dir die Polizei wirklich ein Strafverfahren angekündigt hat. Denn das Führen sowohl eines Tasers als auch eines Einhandmessers sind lediglich Ordnungswidrigkeiten.
Ein Einhandmesser fällt unter das Verbot des § 42a Abs. 1 Nr. 3 Waffengesetz:
Es ist verboten Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) [...] zu führen.
Taser sind nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit der Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 Waffengesetz verboten (Das ganze Waffengesetz kannst du übrigens hier nachlesen: http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/)
Wie oben schon erwähnt, ist das Führen dieser Gegenstände eine Ordnungswidrigkeit, aufgrund dessen gegen dich eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro festgesetzt werden kann (§ 53 Abs. 1 Nr. 2 und 21a, Abs. 2 Waffengesetz). Als Schüler wirst du natürlich nicht gleich den Höchstsatz bekommen, allerdings schon 50 Euro drin sein, vielleicht aber auch mehr, denn gerade Taser sind in der Anwendung nicht zu unterschätzen!
Da du schon zur Sache vernommen wurdest, brauchst du jetzt nur noch auf einen gelben Umschlag warten, in dem sich der Bußgeldbescheid befindet. Da es aber kein Strafverfahren ist, bekommst du auch keinen Eintrag ins Führungszeugnis, bist also nicht vorbestraft. Und falls es dir nicht schon von der Polizei gesagt wurde: Das Messer und den Taser werden beschlagnahmt.
Hab ich das nicht schon erwähnt? :-)
Und falls es dir nicht schon von der Polizei gesagt wurde: Das Messer und der Taser werden beschlagnahmt.
Vielleicht ist "Beschlagnahme" nicht dasselbe, aber als Jugendlicher war mir "Beschlagnahme" eher ein Begriff als "Einziehung", mit dem ich erst seit dem Kennenlernen des OWi-Rechts in Berührung gekommen bin. Aber du hast es nochmal schön erklärt, dafür DH!
Jetzt ist mir aber beim § 54 WaffG aufgefallen, dass Waffen bei Ordnungswidrigkeiten im Gegensatz zu Straftaten nicht zwingend eingezogen werden müssen. Zwar passiert das nach meiner Praxiserfahrung eigentlich immer, aber man könnte ja theoretisch auch mal davon absehen. Aber bestimmt nicht bei einem Minderjährigen...
Ich glaube gerade bei Jugendlichen wird da keine Ausnahme gemacht.
Im Grunde trifft die Polizei auch nur Maßnahmen zur Vorbereitung der Einziehung. Die Entscheidung ob das Objekt der Begierde dann tatsächlich entzogen wird liegt dann beim Richter.
Man muss hier ganz klar zwischen
- verfahrenssichernder Beschlagnahme (§§ 94/98 StPO)
und
- vollstreckungssichernder Beschlagnahme (§§ 111b StPO i.V.m. § 74/73 StGB u.H.a. 54 WaffG)
unterscheiden. Das eine ist die Beschlagnahme wie sie jeder kennt, hat aber den Nebeneffekt, dass nach Abschluss des Verfahrens das Beweismittel wieder an den Eigentümer ausgehändigt werden muss.
Mal ganz abgesehen davon, dass bei verbotenen Gegenständen/Waffen kein Eigentum erlangt werden kann (nur eigentumsähnliche Umstände), ist hier ja das Ziel solche Gegenstände endgültig von der Straße wegzuschaffen und das erreicht man dann nur dadurch, dass die Gegenstände nicht mehr zurückgegeben werden.
Es ist also schon ein riesiger Unterschied zwischen Beschlagnahme und Einziehung, wobei die Einziehung natürlich irgendwo die Beschlagnahme vorraussetzt.
Aber im Grunde hast du den Kern ja getroffen, denn für den Bürger macht es im ersten Moment keinen Unterschied.
Ich muss zugeben, so genau konnte ich das nicht auseinanderhalten, und die Paragraphen waren mir bisher auch nicht bekannt. Ich hab halt überlegt, wie man das einem Menschen verständlich erklären kann, der plötzlich von uns mit Vorschriften zugedröhnt wird... :)
Naja das Thema geht ja schon ziemlich tief in die Materie ein. Ich habe es auch nur deshalb verstanden, weil ich es vor kurzem in einer Vorlesung als Thema hatte, sonst wäre ich da vermutlich auch nicht durchgestiegen.
Es lässt sich kurz erklären, fasst das Thema aber schon sehr knapp zusammen, was das Ausmaß einer solchen Maßnahme zur teilweise beschreibt.
- . verfahrenssichernde Beschlagnahme
- handelsübliche Beschlagnahme
- dient der Beweisführung im Strafverfahren
- Gegenstand muss nach Abschluss des Verfahrens wieder ausgehändigt werden
Rechtsnorm: §§ 94/98 StPO
- vollstreckungssichernde Beschlagnahme
- Beschlagnahme mit dem Ziel den Gegenstand dem Täter dauerhaft unzugänglich zu machen: in Form von Einzug (§ 74 StGB)oder Verfall (§ 73 StGB)
Gegenstand stellt einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil dar, stammt aus einer Straftat (o.ä.) oder wird für diese erlangt ODER sie wird für solche Taten genutzt (tatnotwendige Mittel [z.B. das Fahren ohne Fahrerlaubnis geht nur mit einem Auto)]
Gegenstand geht [beim Verfall] entweder an den rechtmäßigen Eigentümer zurück (Geld aus Banküberfall -> Bank) oder geht, wenn dieser nicht festgestellt werden kann an den Staat über Bei der Einziehung handelt es sich meist um Eigentum des Täters (oder eigentumsähnliche Verhältnisse) und der Gegenstand wird diesem schlichtweg dauerhaft entzogen z.B. durch Vernichtung.
Es gibt dann noch Unterpunkte die behandeln, was passiert, wenn der Täter z.B. mit einem Auto Drogenkurierfahrten unternimmt, dieses Fahrzeug dann aber verkauft (der Erlös kann dann z.B. ebenfalls einem der erweiterten Einziehung unterliegen ODER bei einer Razzia werden neben Drogen ca. 10.000€ Bargeld gefunden, da liegt der Verdacht nahe, dass diese aus solchen Geschäften stammen und können ebenfalls dem erweiterten Verfall unterliegen.
Im Grunde hast du es es erkannt, aber einem Menschen zu erklären, wie die vollstreckungssichernde Beschlagnahme abläuft, der keinerlei Einblicke in die Juristerei hat, ist schon echt schwierig.
Hui, diesen Post muss ich mir echt merken, danke! Da hast du dir ja echt Mühe gegeben. Da ist DH fast zu wenig! :-)
Naja das war ja nur die Ergänzung zu dem von dir geschriebenen und deins war ja auch das was die Frage beantwortete =D
wenn du über 14 bist dann bist du strafmündig und kannst nach jugendstrafrecht verurteilt werden und wenn du nicht vorbestraft bist wird es wohl auf sozialstunden hinauslaufen ansonsten kann es auf jugendarrest hinauslaufen
Sehr gute Ausführung.
Hinzuzufügen wäre nur noch, dass die beiden Waffen (Taser + Messer) gem. § 54 WaffG Einziehungsgegenstände sind.
Im Grunde bedeutet dies: die Dinger werden dir weggenommen und letzten Endes wohl vernichtet.