Was macht Gläubiger mit dem Vollstreckungsbescheid, wenn Forderung erledigt ist?
Hallo,
ich habe folgende Frage:
Ich hatte bei einem Inkassobüro Schulden. Das Inkassobüro hat auch einen vollstreckbaren Titel (Vollstreckungsbescheid) gegen mich. Ich habe die Schulden komplett beglichen, bekam von meinem Gläubiger allerdings nur ein einfaches Erledigungsschreiben, aber den Titel haben sie mir nicht zurückgeschickt. Machen die das eventuell nur, wenn man nachfragt?
Und was ich nun vor allem wissen möchte:
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Kann es Nachteile für mich haben, wenn der Gläubiger den Titel einfach behält? Oder kann er damit nichts mehr machen, da ich ja nachweislich schon bezahlt habe?
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Wenn das Inkassobüro irgendwann versuchen würde erneut zu vollstrecken, könnte ich mich dann mit dem einfachen Erledigungsschreiben und den Kontoauszügen als Beweis dagegen wehren?
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Wenn ihr der Meinung seid, dass mir nichts mehr passieren kann, dann lass ich das Inkassobüro den Titel einfach behalten. Die werden den vollstreckbaren Titel sicher einfach nur in der Aktenablage aufbewahren und nichts weiter damit machen, oder?
6 Antworten
Du hast bezahlt und damit ist das erledigt. Würde versucht werden, den Titel vollstrecken zu lassen - shit happens - kannst du immer darauf verweisen, deine Schulden schon längst beglichen zu haben. Da du das per Überweisung getan hst, kannst du das auch immer beweisen.
Das gehört eher in die Kategorie "rechthaberisches und spitzfindiges Geschwafel". Auch als Laie rieche ich deutlich, dass sowohl die Archivierungsfrist der Banken und meinetwegen die "Gültigkeit" des Titels weit oberhalb der Verjährungsfrist des Gläubigeranspruchs anzusiedeln sind... :-)
Auch als Laie rieche ich deutlich, dass sowohl die Archivierungsfrist der Banken und meinetwegen die "Gültigkeit" des Titels weit oberhalb der Verjährungsfrist des Gläubigeranspruchs anzusiedeln sind...
Der Sinn dieses Satzes erschließt sich mir auch nach mehrmaligem Lesen nicht. Wo bitte geht es hier um eine etwaige Verjährung? Bei Vorliegen eines Titels ist die Verjährung nach BGB irrelevant, weil durch die Gültigkeitsfrist des Titels erledigt. Und die wiederum ist weitaus länger als die Archivierungspflicht der Banken - nämlich 30 Jahre im Gegensatz zu 10 Jahren.
Der Gläubiger ist verpflichtet Dir das Original auszuhändigen, siehe hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__371.html
Genau das solltest Du auch verlangen!
So ist es normal. En GV überlässt den Titel umgehend nach Erledigung..
Schon richtig, der GV ist allerdings auch keine Inkassobude die solche Titel irgendwann möglicherweise weiterverscherbelt. Gerade den Inkassofritzen muss man unbedingt Druck machen.
U schick die Kopie davon zur schufa da das ja eingetragen ist. U bevor du das machst, melde dich mal bei dem Gläubiger u frag nach dem Titel, weil normalerweise musst du das haben so War es zumindest bei mir.Wenn ich mich nicht irre brauchst du den für die schufa oder etwas was da drauf steht, bin mir nicht mehr ganz sicher. Grüße
Der Gläubiger hat Dir nach vollständigem Begleichen der Forderung den Titel im Original auszuhändigen, wenn Du dies verlangst (§ 371 BGB). Das solltest Du auch, damit nicht nach X Jahren irgendwer mit dem weiterhin gültigen Schuldschein erneut auftaucht. Das kommt nämlich leider häufiger vor, insbesondere, seit die Inkassogesellschaften tw. dazu übergegangen sind, wenig lohnenede Forderungen im Paket an Dritte weiterzuverkaufen.
Was könnte ich dann dagegen machen, falls sie den Schuldschein an Dritte weiterverkaufen? Könnte ich das dann mit dem Erledigungsschreiben vom Inkassobüro und den Kontoauszügen beweisen, dass ich bereits gezahlt habe?
Natürlich. Was sonst? Will man sich den (theoretischen) Ärger ersparen, verlangt man den Schuldtitel zurück, heftet ihn ab und fertig.
Dieses Erledigungsschreiben würde ich sehr lange und sicher aufbewahren.
Der Schufa sollte davon eine Kopie, mit der Bitte um Löschung und Bestätigung derselben, übersandt werden
Sofern die Zahlung nach X Jahren noch archiviert ist, ja. Der Schuldschein hat nur dummerweise eine weitaus längere Gültigkeit als die Archivierungsfrist der Banken.