Was heisst im Notarvertrag, mitverkauft ist das gesetzliche Zubehör...?
Was heisst im Notarvertrag, mitverkauft ist das gesetzliche Zubehör, soweit es sich im Eigentum des Veräusserers befindet? Ich habe extra darauf hingewiesen, dass mir bei der Küche die Elektrogeräte nicht gehören. Und im Entwurf des Notarvertrages stand auch EBK ohne Elektrogeräte. Da mein Mieter zwei Nebenkosten hintereinander, insgesamt 700Euro nicht bezahlt hat, will er mir den Elektroherd und die Geschirrspülmaschine in der Küche zurücklassen. Da ich meine Wohnung verkauft habe bzw. zum 1. April verkaufen werde kann ich aber nichts mit den Elektrogeräten anfangen, bzw. darf ich die überhaupt ausbauen, da ich nicht verstehe, "mitverkauft ist das gesetzliche Zubehör, soweit es sich im Eigentum des Veräusserers befindet". Bis jetzt sind die Elektrogeräte noch nicht mein Eigentum. Die werden aber mein Eigentum werden, wenn am 31.3.15 Übergabe ist. Dann kann ich aber mit den Elektrogeräten nichts anfangen, da ich diese dann an den Erwerber nicht mehr weiter veräußern darf, sondern ihm übergeben muss. Oder wie ist das zu verstehen? Und was heisst gesetzliches Zubehör, was versteht man hier drunter? Ist Elektroherd und Geschirrspülmaschine gesetzliches Zubehör?
4 Antworten
Die 700,- einfordern , mit allen Mitteln . Die E-Geraete kann er dann den neuen Erwerbern oder Nutzern anbieten - oder ausbauen .
Hier werden 2 Vorgänge miteinander vermischt. Zum Einen will der Mieter aus dem Mietverhältnis mit Schulden aus Betriebskostevorauszahlungen entlassen werden und verlangt vom Vermieter die Übernahme von Elektrogeräten in der Einbauküche (Schuldentilgung durch Verrechnung) und zum Anderen will der Vermieter das WE veräußern ohne die vorgenannten Elektrogeräte. Zu vermuten ist, dass die EBK fest eingebaut ist und deshalb zum Zubehör der Wohnung gehört, während die Elektrogeräte Eigentum des Mieters sind. So erhebt sich die Frage: Erfolgt die Herausgabe der Wohnung durch den Mieter an den Vermieter vor dem Verkauf des WE, oder bleibt der Mieter in der Wohnung weiterhin Mieter? Da die Zeitabfolge hier auch nicht konkret dargestellt ist, sollte hier zunächst Aufklärung erfolgen.
Der Vermieter kann durch nichts gezwungen werden, die Elektrogeräte vom Mieter zu kaufen. Deshalb gäbe es hier auch nichts zu raten. Der Mieter hat jedoch die Pflicht sein Eigentum restlos aus der Mietsache zu entfernen, bevor er die Wohnung an den Vermieter herausgibt.
Zuerst mache ich natürlich mit dem Mieter die Übergabe, schließlich muss ich die Wohnung leerstehend an den Erwerber übergeben. Sonst hätte die Wohnung einen Sachmangel. Also es erfolgt die Herausgabe der Wohnung durch den Mieter an den Vermieter vor dem Verkauf des WE. Wem gehören aber die E-Geräte selbst wenn ich diese vom Mieter abkaufe? Gehören die dann dem Erwerber? Dann bin ich ja doppelt beschissen wenn ich diese abkaufe bzw. mit den Nebenkosten verrechne. Dann sagt der Erwerber Dankeschön für die kostenlosen E-Geräte.
Ich verstehe das Ganze ohnehin nicht. Unter Zubehör heisst es: Mitverkauft ist das gesetzliche Zubehör, soweit es sich im Eigentum des Veräusserers befindet. "Mitverkauft ist Insbesondere die Einbaukücke ohne Elektrogeräte und die Dunstabzugshaube. Über das mitverkaufte Zubehör sind sich die Beteiligten einig. Auf eine weitere Einzelaufstellung von Zubehörstücken wird verzichtet."
Dann wurde der Satz: "Mitverkauft ist Insbesondere die Einbaukücke ohne Elektrogeräte und die Dunstabzugshaube." gestrichen. Dies wollte der Banker so. Dann sagte der Notar, dass er dann ja die Küche garnicht hat.
Und jetzt habe ich diesen Notarvertrag unterschrieben. Was ist jetzt richtig hat er die Küche oder nicht und hat er die mit oder ohne E-Geräte??
Ich würde den Notar befragen, er alleine kann Dir sagen, wie sein Vertrag gemeint ist. Das geht sicher sogar telefonisch!
Gesetzliches Zubehör wäre z. B. der Zählerkasten für den Strom. Falls er dir selbst überhaupt gehört. der Zähler selbst gehört dem Versorgungsunternehmen.
Und wie ist es dann in meinem Fall mit der Einbauküche? Ist Geschirrspülmaschine, Kochherd und Backofen gesetzliches Zubehör?